Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16).
Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Beklagte hat den Klägern jeweils einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen getätigten Umsätze als Provision gewährt, ohne diese Provision von weiteren Bedingungen, etwa dem Eingang der Zahlungen durch die Kunden, abhängig zu machen. Das Vorbringen des Beklagten ON 5, AS 14, die Provision sei von Bedingungen wie der Erzielung eines Gewinnes durch den Beklagten, der völlig mängelfreien Fertigstellung der Beschallungsanlage und der Bezahlung durch den Kunden noch während des aufrechten Dienstverhältnisses, abhängig gewesen, hat das Erstgericht - wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte - nicht als erwiesen angenommen und dies mit den Worten "Vereinbarungen darüber, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen den Klägern Provisionen gebühren sollten, bestanden nicht" zum Ausdruck gebracht. Dies ergibt sich auch deutlich aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung "vom Beklagten wurde versucht, durch die nachträgliche Bezeichnung der Provision als Erfolgsprämie weitere Voraussetzungen für ihre Auszahlung zu finden, doch hat auch der Beklagte selbst ausgesagt, daß weitere Voraussetzungen für die Auszahlung der Provision lediglich geplant waren". Zutreffend sind die Vorinstanzen daher von einer zumindest konkludenten Vereinbarung einer Umsatzprovision in Höhe der bisher ausgezahlten Prozentsätze ausgegangen, wobei weitere Bedingungen nicht vereinbart waren. Aus dem vom Beklagten auf die Berechnungen der Kläger gesetzten Vermerk "vorbehaltlich der Prüfung" kann, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht erschlossen werden, daß die Provisionen von weiteren, nicht vereinbarten Bedingungen abhängig waren oder gar als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen gewährt wurden, sondern nur, daß sich der Beklagte eine Überprüfung, ob die zugrunde gelegten Umsätze tatsächlich erzielt worden waren, vorbehielt. Aber auch ohne diesen Vorbehalt war die von den Vorinstanzen festgestellte (konkludente) Vereinbarung selbstverständlich dahin zu verstehen, daß Provisionen nur für tatsächlich erzielte Umsätze gebührten, so daß durch Vorlage fingierter Aufträge erschlichene Provisionen vom Beklagten jedenfalls rückgefordert werden konnten.
Soweit der Revisionswerber unterstellt, ihm sei durch Verstöße der Kläger gegen das Konkurrenzverbot ein Schaden entstanden, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach der Beklagte den Auftrag für die während der Mozartaustellung im Künstlerhaus installierte Beschallungsanlage deswegen nicht erhielt, weil das von einem anderen Unternehmer erstellte Projekt den Vorstellungen der Aussteller in akustischer, architektonischer und finanzieller Hinsicht besser entsprach als das vom Beklagten vorgeschlagene "Parabelprojekt". Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Zahlung von 144.000 S wurde nicht für die Mitarbeit der Kläger bzw des von ihnen gegründeten Unternehmens an der Fertigstellung des Projektes durch den Konkurrenten des Beklagten, sondern für die spätere, nach Beendigung der Dienstverhältnisse der Kläger zu besorgende Wartung der Beschallungsanlage zugesagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens begründet sich bezüglich des Erstklägers auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei ihm entsprechend seinem Anteil am Revisionsstreitwert von 307.022,70 S rund 20 % der auf Klägerseite insgesamt entstandenen Kosten zuzuerkennen waren; der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Zweitklägers beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens begründet sich bezüglich des Erstklägers auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei ihm entsprechend seinem Anteil am Revisionsstreitwert von 307.022,70 S rund 20 % der auf Klägerseite insgesamt entstandenen Kosten zuzuerkennen waren; der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Zweitklägers beruht auf den Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 Absatz 2, ZPO.