Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist auch iSd gestellten Abänderungsantrags berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist auch iSd gestellten Abänderungsantrags berechtigt.
Die Beklagte gelangte nach internen Beratungen zu dem Ergebnis, den Kläger am gerade laufenden „Vorruhestandsmodell" teilnehmen zu lassen; dies, obwohl er noch nicht, wie sonst vorgesehen, 55 Jahre alt war. Der Kläger befand sich Ende 1999 im 54. Lebensjahr. Die interne Unzufriedenheit mit dem Kläger, auf Grund derer man sogar an eine Entlassung dachte, und die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung um keine Altersteilzeitlösung, sondern - vor dem Hintergrund einer sonst drohenden Entlassung und des Verlusts aller Ansprüche - um eine „abschließende vergleichsweise Generalvereinbarung" gehandelt habe, fanden keinen Niederschlag in der den Einstieg des Klägers in das Vorruhestandsmodell begleitenden Korrespondenz. Vielmehr betonte die Beklagte darin, dass sich der Kläger für das Vorruhestandsmodell (und nicht etwa für einen Vergleich) entschieden habe, und bedankte sich für seinen Einsatz beim Ausbau seiner ehemaligen Filiale trotz schwieriger Bedingungen. Der in unkündbarer Stellung befindliche Kläger stimmte - wie auch alle anderen Teilnehmer am Vorruhestandsmodell - einer einvernehmlichen Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu und erhielt daraufhin von der Beklagten sowohl eine gesetzliche als auch eine freiwillige Abfertigung. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis für den auf die einvernehmliche Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses folgenden Zeitraum vom 1. 1. 2000 bis 31. 3. 2006. Dieser Zeitraum wich im Fall des Klägers (und zweier anderer Mitarbeiter) von den sonst getroffenen Vorruhestandsvereinbarungen der Beklagten insoweit ab, als er länger als die sonst maximal üblichen fünf Jahre war.
Das mit 31. 3. 2006 vereinbarte Ende des befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses des Klägers war nicht zufällig gewählt worden oder das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen auf Grund der Androhung der Entlassung, sondern entsprach dem damaligen gemeinsamen Wissensstand der Parteien, wonach der am 5. 3. 1946 geborene Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (und Erfüllung aller sonstigen, beim Kläger aber nicht weiter strittigen Voraussetzungen) ab 1. 4. 2006 berechtigt sein werde, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu beziehen. Nur deshalb wählte man beim Kläger, der schon vor Vollendung des 55. Lebensjahrs in den Vorruhestand eintrat, eine 5 Jahre übersteigende Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger konnte allerdings nicht ab 1. 4. 2006, wie ursprünglich vorgesehen, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG antreten. Dies war eine Folge der Pensionsreformen der Jahre 2000 (Sozialrechts-Änderungsgesetz [SRÄG] 2000, BGBl I 2000/101), 2003 (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71) und 2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142). Die Pensionsreform 2000 führte bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters von 60 Jahren (bei Männern) um 18 Monate auf 61,5 Jahre. Die Pensionsreform 2003 brachte überhaupt die Abschaffung dieser Pensionsart ab 1. 7. 2004; dies jedoch mit Übergangsbestimmungen bis zum 30. 9. 2017 und einer weiteren etappenweisen Anhebung des Antrittsalters bis hin zum Regelalter von 65 Jahren bei Männern. Mit der Pensionsreform 2004 wurde schließlich die sog „Korridorpension" eingeführt (§ 4 Abs 2 Allgemeines Pensionsgesetz [APG]), die (sowohl Männern als auch Frauen) einen Pensionsantritt mit 62 Jahren ermöglicht (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 1076/2 ff, 1290 ff; dies, APG 6 ff;Der Kläger konnte allerdings nicht ab 1. 4. 2006, wie ursprünglich vorgesehen, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG antreten. Dies war eine Folge der Pensionsreformen der Jahre 2000 (Sozialrechts-Änderungsgesetz [SRÄG] 2000, BGBl römisch eins 2000/101), 2003 (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/71) und 2004 (Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl römisch eins 2004/142). Die Pensionsreform 2000 führte bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu einer schrittweisen Anhebung des Antrittsalters von 60 Jahren (bei Männern) um 18 Monate auf 61,5 Jahre. Die Pensionsreform 2003 brachte überhaupt die Abschaffung dieser Pensionsart ab 1. 7. 2004; dies jedoch mit Übergangsbestimmungen bis zum 30. 9. 2017 und einer weiteren etappenweisen Anhebung des Antrittsalters bis hin zum Regelalter von 65 Jahren bei Männern. Mit der Pensionsreform 2004 wurde schließlich die sog „Korridorpension" eingeführt (Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz [APG]), die (sowohl Männern als auch Frauen) einen Pensionsantritt mit 62 Jahren ermöglicht vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 1076/2 ff, 1290 ff; dies, APG 6 ff;
Pinggera/Pöltner/Stefanits, Das neue Pensionsrecht Rz 135 ff, 148;
Milisits/Wolff, Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich 97 ff, 110 ff; Stefanits/Hollarek, Die Pensionsreformen der Jahre 2000, 2003 und 2004: Auswirkungen auf das Antrittsverhalten, SozSi 2007, 119 [123 ff] ua). Diese Korridorpension markiert im vorliegenden Fall mit dem Datum 1. 4. 2008 den (derzeit) frühestmöglichen Pensionsantritt des Klägers. Damit trat nach Vertragsabschluss - die einvernehmliche Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die Vereinbarung eines daran anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses sind nach dem Willen der Parteien als Einheit zu sehen, weil keine Vereinbarung ohne die andere erfolgt wäre - ein Konfliktfall auf, der von den Parteien Ende 1999 nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt worden war. Die Befristung des „neuen" Arbeitsverhältnisses mit 31. 3. 2006 hatte einen einzigen Bezugspunkt, nämlich den bei seiner Vereinbarung für die Parteien absehbaren, frühestmöglichen Pensionsantritt des Klägers auf Grund einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit 60 Jahren. Interne alternative Überlegungen auf Beklagtenseite (insbesondere Disziplinarverfahren, Entlassung, Vergleich) fanden keinen Niederschlag in den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen. Es bestand gegenüber allen Teilnehmern am Vorruhestandsmodell - auch gegenüber dem Kläger - die Absicht, dass die Mitarbeiter nach dem jeweiligen Ende der Befristung „nahtlos in eine Pensionsregelung gleiten können". Auch die Bezeichnung „Vorruhestand" spricht dafür, dass sich zwischen dessen Beendigung und dem tatsächlichen Pensionsantritt nicht noch ein weiterer, mehr oder weniger langer „Lebensabschnitt" schiebt, in dem sich der Betroffene mit 60 Jahren einen neuen Arbeitsplatz suchen muss. Hätte der Kläger derartiges gewärtigen müssen, hätte ihm die Beklagte wohl kaum mit einem ihrer Schreiben vom 9. 12. 1999 alles Gute für die Zukunft, vor allem Gesundheit und Lebensfreude, gewünscht, damit er auch „diesen Lebensabschnitt genießen" könne.
Nach der Lage des Falls besteht kein Zweifel, dass das Fehlen einer Regelung für den hier aufgetretenen Konfliktfall die Folge einer „planwidrigen Unvollständigkeit" des Vertrags, also einer Lücke ist. Diese Lücke muss geschlossen werden (vgl Mazal, Pensionsreform und Vorruhestand: Anregungen, ecolex 2003, 579 [581]). Dem Gesetzgeber war bereits beim SRÄG 2000 bewusst, dass die Anhebung des gesetzlichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu Problemen bei den in manchen Unternehmen bestehenden Vorruhestandsmodellen führen wird. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hielt in seinem Bericht über die Regierungsvorlage zum SRÄG 2000 fest, dass er (im Einklang mit dem Regierungsprogramm) hinsichtlich der Vorruhestandsmodelle in Form von Sozialplänen, die vor dem Hintergrund eines „Frühpensionsalters von 55/60" entstanden seien, davon ausgehe, dass die Anpassung der Sozialpläne „durch die Sozialpartner auf betrieblicher Ebene" erfolgen solle (254 BlgNR 21. GP 4; vgl dazu auch Schneller, Vorruhestandsmodelle in Sozialplänen unter geändertem Pensionsrecht, infas 2000, 147).Nach der Lage des Falls besteht kein Zweifel, dass das Fehlen einer Regelung für den hier aufgetretenen Konfliktfall die Folge einer „planwidrigen Unvollständigkeit" des Vertrags, also einer Lücke ist. Diese Lücke muss geschlossen werden vergleiche Mazal, Pensionsreform und Vorruhestand: Anregungen, ecolex 2003, 579 [581]). Dem Gesetzgeber war bereits beim SRÄG 2000 bewusst, dass die Anhebung des gesetzlichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zu Problemen bei den in manchen Unternehmen bestehenden Vorruhestandsmodellen führen wird. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hielt in seinem Bericht über die Regierungsvorlage zum SRÄG 2000 fest, dass er (im Einklang mit dem Regierungsprogramm) hinsichtlich der Vorruhestandsmodelle in Form von Sozialplänen, die vor dem Hintergrund eines „Frühpensionsalters von 55/60" entstanden seien, davon ausgehe, dass die Anpassung der Sozialpläne „durch die Sozialpartner auf betrieblicher Ebene" erfolgen solle (254 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4; vergleiche dazu auch Schneller, Vorruhestandsmodelle in Sozialplänen unter geändertem Pensionsrecht, infas 2000, 147).
Das gegenständliche Vorruhestandsmodell beruht auf einzelvertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch hier ist nach dem Vorgesagten eine „Anpassung" geboten. Sie hat durch Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu erfolgen (RIS-Justiz RS0017758, RS0017829 ua). Als Behelf ergänzender Vertragsauslegung kommt primär die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht (Rummel in Rummel, ABGB³ § 914 Rz 12 mwN; 4 Ob 73/03v; 6 Ob 172/05w ua). Dabei ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien getroffen hätten (RIS-Justiz RS0017758, RS0017899 ua). Rein subjektive Interessen der Parteien sind auszublenden (Mazal aaO 581). Die internen Überlegungen der Beklagten auf Grund des kompetenzüberschreitenden Verhaltens des Klägers als Zweigstellenleiter, die sie ohnehin bereits nach reiflicher Überlegung zugunsten der „Ziehung eines Schlussstrichs" durch Teilnahme des Klägers am Vorruhestandsmodell aufgegeben hatte, können keine Berücksichtigung finden. Am Zweck des gegenständlichen Vorruhestandsmodells, der bereits das Vorliegen einer Lücke sichtbar machte, besteht hier kein Zweifel. Den Arbeitnehmern, die am Vorruhestandsmodell teilnahmen, sollte es auf der Grundlage einer bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt befristeten Teilzeittätigkeit ermöglicht werden, „nahtlos in eine Pensionsregelung gleiten zu können". Für die Lückenschließung liegt daher die vom Kläger aufgezeigte schlichte „Verlängerung" des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Antritt einer Korridorpension auf der Hand. In den meisten Fällen ist ein einfaches Fortschreiben der Vereinbarung am sinnvollsten (vgl Mazal aaO 581). Die Beklagte zeigte dem gegenüber keine konstruktiven Alternativen auf. Obwohl sie der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei allen anderen im Rahmen des Vorruhestandsmodells betroffenen Arbeitnehmern durchaus Rechnung trug, will sie den Kläger anders (schlechter) behandelt wissen. Eine Lösung, die im vorliegenden Fall allein auf das bisherige Ablaufdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses abstellt und dieses als unabänderlich ansieht, vernachlässigt den zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang (vgl Schneller aaO 148). Überlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe ohnehin schon lange genug ein Entgelt ohne Arbeitsleistung bezogen, übergehen, dass die Entscheidung, den Kläger bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses dienstfrei zu stellen und auf seine weiteren Dienste zu verzichten, einseitig von der Beklagten getroffen wurde. Legt man sohin die zwischen dem Kläger und der Beklagten im Wissen um die Unkündbarkeit des Klägers und die Gleichbehandlung aller betroffenen Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung ergänzend dahin aus, dass das befristete Arbeitsverhältnis erst mit der Erreichung jenes Antrittsalters endet, das für den Antritt einer „vorzeitigen Alterspension" - wie immer deren konkrete Bezeichnung ist - erforderlich ist, dann erweist sich das Klagebegehren, dem die der Höhe nach außer Streit stehenden Gehälter samt anteiliger Sonderzahlungen für die Monate April - August 2006 in der Höhe von insgesamt 14.251,72 EUR brutto sA zugrundeliegen, als berechtigt. Der Revision des Klägers ist Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne der Klagestattgebung abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten in allen drei Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Das gegenständliche Vorruhestandsmodell beruht auf einzelvertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch hier ist nach dem Vorgesagten eine „Anpassung" geboten. Sie hat durch Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu erfolgen (RIS-Justiz RS0017758, RS0017829 ua). Als Behelf ergänzender Vertragsauslegung kommt primär die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 914, Rz 12 mwN; 4 Ob 73/03v; 6 Ob 172/05w ua). Dabei ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien getroffen hätten (RIS-Justiz RS0017758, RS0017899 ua). Rein subjektive Interessen der Parteien sind auszublenden (Mazal aaO 581). Die internen Überlegungen der Beklagten auf Grund des kompetenzüberschreitenden Verhaltens des Klägers als Zweigstellenleiter, die sie ohnehin bereits nach reiflicher Überlegung zugunsten der „Ziehung eines Schlussstrichs" durch Teilnahme des Klägers am Vorruhestandsmodell aufgegeben hatte, können keine Berücksichtigung finden. Am Zweck des gegenständlichen Vorruhestandsmodells, der bereits das Vorliegen einer Lücke sichtbar machte, besteht hier kein Zweifel. Den Arbeitnehmern, die am Vorruhestandsmodell teilnahmen, sollte es auf der Grundlage einer bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt befristeten Teilzeittätigkeit ermöglicht werden, „nahtlos in eine Pensionsregelung gleiten zu können". Für die Lückenschließung liegt daher die vom Kläger aufgezeigte schlichte „Verlängerung" des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Antritt einer Korridorpension auf der Hand. In den meisten Fällen ist ein einfaches Fortschreiben der Vereinbarung am sinnvollsten vergleiche Mazal aaO 581). Die Beklagte zeigte dem gegenüber keine konstruktiven Alternativen auf. Obwohl sie der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei allen anderen im Rahmen des Vorruhestandsmodells betroffenen Arbeitnehmern durchaus Rechnung trug, will sie den Kläger anders (schlechter) behandelt wissen. Eine Lösung, die im vorliegenden Fall allein auf das bisherige Ablaufdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses abstellt und dieses als unabänderlich ansieht, vernachlässigt den zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang vergleiche Schneller aaO 148). Überlegungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe ohnehin schon lange genug ein Entgelt ohne Arbeitsleistung bezogen, übergehen, dass die Entscheidung, den Kläger bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses dienstfrei zu stellen und auf seine weiteren Dienste zu verzichten, einseitig von der Beklagten getroffen wurde. Legt man sohin die zwischen dem Kläger und der Beklagten im Wissen um die Unkündbarkeit des Klägers und die Gleichbehandlung aller betroffenen Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung ergänzend dahin aus, dass das befristete Arbeitsverhältnis erst mit der Erreichung jenes Antrittsalters endet, das für den Antritt einer „vorzeitigen Alterspension" - wie immer deren konkrete Bezeichnung ist - erforderlich ist, dann erweist sich das Klagebegehren, dem die der Höhe nach außer Streit stehenden Gehälter samt anteiliger Sonderzahlungen für die Monate April - August 2006 in der Höhe von insgesamt 14.251,72 EUR brutto sA zugrundeliegen, als berechtigt. Der Revision des Klägers ist Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne der Klagestattgebung abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten in allen drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.