Entscheidungsgründe:
Im Zuge einer Neustrukturierung des Unternehmens der Beklagten wurde auch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers angestrebt. Er erhielt durch den Sozialplan an gesetzlicher und zusätzlich freiwilliger Abfertigung (Erhöhung um 85 % und S 3.000 pro Dienstjahr) rund S 870.000. Über weitere Ansprüche des Klägers kam es zunächst bis 7.3.1991 zu keiner Vereinbarung. Über die an diesem Tag erzielte Einigung, die in einem Aktenvermerk (Beilage C) festgehalten ist, hinaus wurden keine Vereinbarungen getroffen. Dieser Aktenvermerk wurde von allen Teilnehmern der Besprechung durchgelesen und unterschrieben. Darin war eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 31.7.1991 vorgesehen. Bis dahin sollte versucht werden, für den Kläger am 1.8.1991 einen akzeptablen Arbeitsplatz zu finden. Für den Fall einer Gehaltseinbuße sollte diese mit einer zusätzlichen Zahlung von S 140.000 abgegolten werden. Dies diente der Motivierung des Klägers einen Ersatzarbeitsplatz auch wirklich anzunehmen, weil andernfalls die volle Gehaltshöhe weiterlief. Der Kläger trat keine neue Arbeit an, sondern bezog bis 31.3.1992 das volle Gehalt. Der Aktenvermerk lautet:
".... 3. Die A***** verpflichtet sich, Herrn Walter T***** aktiv bei der Suche nach einem Ersatzarbeitsplatz zu unterstützen. Herr Walter T***** seinerseits verpflichtet sich, einen solchen Ersatzarbeitsplatz anzunehmen, wenn es sich um einen für ihn akzeptablen Arbeitsplatz handelt. Als Richtlinie für einen akzeptablen Ersatzarbeitsplatz wird einvernehmlich ein Monatsgehalt von brutto rund S 20.000 festgelegt.
Wenn der Ersatzarbeitsplatz mit einer finanziellen Schlechterstellung von Herrn Walter T***** verbunden ist, dann erklärt sich die A***** bereit, eine einmalige Ausgleichszahlung in der Höhe der Gehaltseinbuße, höchstens aber im Betrag von S 5.000 brutto monatlich, vierzehnmal jährlich, zu leisten. Diese Leistung einer Ausgleichszahlung ist für die Zeit von höchstens zwei Jahren ab dem Ausscheiden von Herrn Walter T***** befristet.
4. Sollte trotz der Bemühungen von Herrn Walter T***** und der Unterstützung durch die A***** es nicht möglich sein, für Herrn Walter T***** einen akzeptablen Ersatzarbeitsplatz, wie oben beschrieben, zu finden, dann verpflichtet sich die A*****, bis zum Vorhandensein eines akzeptablen Ersatzarbeitsplatzes, längstens jedoch bis 31.3.1992 das Entgelt für Herrn Walter T***** weiter zu leisten, und zwar in der Höhe, in der es im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zugestanden hat, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. ....."
Der Kläger begehrt nach Einschränkung S 140.000 brutto s.A. Die Beklagte habe sich verpflichtet, dem Kläger vom 1.8.1991 bis 31.3.1992 bei vollen Bezügen vom Dienst freizustellen und, sollte er keinen vergleichbaren Ersatzarbeitsplatz finden, ihm für die Entgeltseinbußen eine Ausgleichszahlung von S 140.000 zu leisten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Ausgleichszahlung stehe nach der getroffenen Vereinbarung nur dann zu, wenn der Kläger nach dem 31.7.1991 vor dem 31.3.1992 einen minderbezahlten Arbeitsplatz erlangt hätte. Weil der Aktenvermerk die getroffene Vereinbarung vollständig festhalte, sei der vom Kläger geltend gemachte durch die Vereinbarung nicht gedeckte Anspruch unberechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Vereinbarung habe für den Fall, daß der Kläger keinen akzeptablen Ersatzarbeitsplatz bis 31.3.1992 erlangen könnte, als Ausgleich die Lohnfortzahlung in der bisherigen Höhe vorgesehen. Für eine ergänzende Auslegung gemäß § 914 ABGB bestehe kein Anlaß. Die Lohnfortzahlung sei als Alternative für den Fall, daß der Kläger keinen Ersatzarbeitsplatz erlangen könne, vorgesehen gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Vereinbarung habe für den Fall, daß der Kläger keinen akzeptablen Ersatzarbeitsplatz bis 31.3.1992 erlangen könnte, als Ausgleich die Lohnfortzahlung in der bisherigen Höhe vorgesehen. Für eine ergänzende Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB bestehe kein Anlaß. Die Lohnfortzahlung sei als Alternative für den Fall, daß der Kläger keinen Ersatzarbeitsplatz erlangen könne, vorgesehen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.