Die Revision ist berechtigt.
Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (Martinek-M.u.W.Schwarz, AngG7, 307 f; Arb 8806, infas 1995 A 22 = RdW 1995, 69 [Runggaldier, 64]). Dies haben sie im vorliegenden Fall getan. Der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kalenderjahres zur Zeit der Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres. Er entfällt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 10 Abs 5 KV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird. Eine solche Klausel konnte rechtswirksam vereinbart werden (ZAS 1980/5 = DRdA 1979/9 [Firlei], RdW 1995, 69 [Runggaldier 65]). Daß die Fälligkeit der Weihnachtsremuneration bereits in der Kalenderwoche, in die der 1.12.1993 fiel, eingetreten ist, was auch zu deren Auszahlung führte, bedeutete keinen unbedingten und endgültigen Anspruchserwerb, weil die Entfallsbestimmung des § 10 Abs 5 KV nicht übersehen werden darf. Die Fälligkeitsbestimmungen lassen sich nicht von den Entfallsbestimmungen des Kollektivvertrages trennen (infas 1994 A 16). Die Frage, ob der Anspruch auf Weihnachtsremuneration für das Jahr 1993 überhaupt bestand oder entfallen war, ist der nach der eingetretenen Fälligkeit dieser Sonderzahlung vorgeordnet (ZAS 1980/5 = DRdA 1979/9 [Firlei], infas 1994 A 16).Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (Martinek-M.u.W.Schwarz, AngG7, 307 f; Arb 8806, infas 1995 A 22 = RdW 1995, 69 [Runggaldier, 64]). Dies haben sie im vorliegenden Fall getan. Der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kalenderjahres zur Zeit der Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres. Er entfällt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Paragraph 10, Absatz 5, KV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, GewO entlassen wird. Eine solche Klausel konnte rechtswirksam vereinbart werden (ZAS 1980/5 = DRdA 1979/9 [Firlei], RdW 1995, 69 [Runggaldier 65]). Daß die Fälligkeit der Weihnachtsremuneration bereits in der Kalenderwoche, in die der 1.12.1993 fiel, eingetreten ist, was auch zu deren Auszahlung führte, bedeutete keinen unbedingten und endgültigen Anspruchserwerb, weil die Entfallsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, KV nicht übersehen werden darf. Die Fälligkeitsbestimmungen lassen sich nicht von den Entfallsbestimmungen des Kollektivvertrages trennen (infas 1994 A 16). Die Frage, ob der Anspruch auf Weihnachtsremuneration für das Jahr 1993 überhaupt bestand oder entfallen war, ist der nach der eingetretenen Fälligkeit dieser Sonderzahlung vorgeordnet (ZAS 1980/5 = DRdA 1979/9 [Firlei], infas 1994 A 16).
Für den vorliegenden Fall ist ohne Belang, daß der Kollektivvertrag entgegen den Bestimmungen, die den Urlaubszuschuß regeln, eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des wegen Entlassung nachträglich weggefallenen Anspruches auf die bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration nicht vorsieht. Dies bedeutet unabhängig von der Frage der Berechtigung eines solchen Einwandes nur, daß eine Einwendung des gutgläubigen Verbrauches im vorliegenden Fall anders als bei einer kollektivvertraglichen Rückerstattungspflicht nicht
ausgeschlossen wäre (ZAS 1980/5 = DRdA 1979/9 [Firlei]; ZAS 1982/2
[Runggaldier] = DRdA 1982/6 [Wachter]). Im vorliegenden Fall wirkt
sich die Frage eines gutgläubigen Verbrauches aber deshalb nicht aus, weil ein solcher nicht behauptet wurde und der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 1438 ABGB einredeweise geltend macht.sich die Frage eines gutgläubigen Verbrauches aber deshalb nicht aus, weil ein solcher nicht behauptet wurde und der Arbeitgeber seinen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 1438, ABGB einredeweise geltend macht.
In Stattgebung der Revision war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Schriftsatz vom 23.6.1994 diente nicht der notwendigen Rechtsverteidigung, weil er in der Verhandlung vom 29.6.1994 nicht vorgetragen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Schriftsatz vom 23.6.1994 diente nicht der notwendigen Rechtsverteidigung, weil er in der Verhandlung vom 29.6.1994 nicht vorgetragen wurde.