Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Austrittstatbestandes des § 26 Z 2 AngG zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Austrittstatbestandes des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
Der rechtlichen Beurteilung sind ausschließlich die getroffenen Feststellungen zugrundezulegen. Auf die mit diesen in Widerspruch stehenden Revisionsausführungen, dass unter anderem auch mit dem Kläger vereinbart worden sei, dass Grundlage für die Prämiengewährung, deren Nichtzahlung das Berufungsgericht als Rechtfertigungsgrund für den Austritt des Klägers angesehen hat, die Erreichung eines Umsatzes von 10,000.000 S gewesen sei, kann daher nicht Bedacht genommen werden. Nach den Feststellungen sollte lediglich nach den Vereinbarungen der Gesellschafter zwar bei Nichterreichen eines Umsatzes von 10,000.000 S eine Herabsetzung der Gehälter erfolgen, jedoch war mit den Außendienstmitarbeitern, wie dem Kläger, nicht ein fixer Grundgehalt und erst bei Erreichen der Vorgabe eine Prämie vereinbart worden noch war die Nichtzahlung der Prämie bei Verfehlung des Umsatzzieles den Arbeitnehmern dezidiert in Aussicht gestellt oder auf die Freiwilligkeit oder Widerruflichkeit dieser Prämie hingewiesen worden.
Für eine einseitige Reduktion des Gehaltes um die bisher regelmäßig ohne Bindung an dieses Umsatzziel gezahlte Prämie fehlte daher jegliche Grundlage. Ob der Kläger bei den Vereinbarungen der Gesellschafter anwesend war, ist unerheblich.
Wenn auch eine objektive Rechtswidrigkeit bei Vetretbarkeit verschiedener Rechtsmeinungen über das Bestehen eines Anspruches den Tatbestand des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG in der Regel nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0029257), so ist dabei jedoch entscheidend, ob die beklagte Partei wusste oder infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Arb 10.471 ua). Folgt man den Feststellungen, dann trafen die Vereinbarungen über die Grundlagen der Prämienauszahlung im Jahr 1995 anlässlich der Gründung der beklagten Partei lediglich die Geschäftsführer, ohne dass dies den Arbeitnehmern dezidiert gesagt worden wäre. In der Folge wurde diese Prämie ohne Erreichen dieses Umsatzzieles durch zwei Jahre gezahlt. Die beklagte Partei handelte daher rechtswidrig, wenn sie ohne vertragliche Grundlage mit dem Kläger, sohin ohne Basis für unterschiedliche Auslegungsvarianten, entgegen der bisher eindeutigen Übung einseitig und ohne Rücksprache mit dem Kläger den Abzug der angeblich "freiwilligen Zahlung" (Beilage 4, Beilage J) vornahm. Da mit dem Kläger keine von der bisherigen Auszahlungsübung abweichende Vereinbarung getroffen wurde, war das Abweichen von der bisherigen Regelung nicht nur objektiv rechtswidrig, weil den Arbeitnehmern nicht einmal die nach den Vorstellungen der Gesellschafter notwendige Änderung der Auszahlungsmodalitäten für die Prämie mitgeteilt worden war. Die beklagte Partei hätte daher von der Unrechtmäßigkeit ihrer Vorgangsweise wissen müssen. Ob sie auf die Richtigkeit der Auskunft des ihrer Sphäre zuzuordnenden Steuerberaters vertraute, vermag wie auch ihr Hinweis im Schreiben vom 2. 2. 1999 (Beilage J = Beilage 4), die "freiwillige Zahlung in Abzug gebracht zu haben" am subjektiv vorwerfbaren Verhalten der Beklagten und dem Versäumnis, die Vertragsgrundlage mit dem Kläger ihrer Vorgangsweise zugrundezulegen, nichts zu ändern. Der Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt im erwähnten Schreiben, das nach dem Austrittsschreiben des Klägers vom 1. 2. 1999 datiert ist, der mit der bisherigen Auszahlungsweise der Prämien als Gehaltsbestandteil in Widerspruch stand, vermochte das Unrechtmäßige der Vorgangsweise der beklagten Partei nicht zu beseitigen und kam im Übrigen auch nach bereits erfolgter unvollständiger Auszahlung des Gehalts und nach dem Austrittsschreiben des Klägers zu spät.Wenn auch eine objektive Rechtswidrigkeit bei Vetretbarkeit verschiedener Rechtsmeinungen über das Bestehen eines Anspruches den Tatbestand des Austrittsgrundes nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG in der Regel nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0029257), so ist dabei jedoch entscheidend, ob die beklagte Partei wusste oder infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass ihre Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Arb 10.471 ua). Folgt man den Feststellungen, dann trafen die Vereinbarungen über die Grundlagen der Prämienauszahlung im Jahr 1995 anlässlich der Gründung der beklagten Partei lediglich die Geschäftsführer, ohne dass dies den Arbeitnehmern dezidiert gesagt worden wäre. In der Folge wurde diese Prämie ohne Erreichen dieses Umsatzzieles durch zwei Jahre gezahlt. Die beklagte Partei handelte daher rechtswidrig, wenn sie ohne vertragliche Grundlage mit dem Kläger, sohin ohne Basis für unterschiedliche Auslegungsvarianten, entgegen der bisher eindeutigen Übung einseitig und ohne Rücksprache mit dem Kläger den Abzug der angeblich "freiwilligen Zahlung" (Beilage 4, Beilage J) vornahm. Da mit dem Kläger keine von der bisherigen Auszahlungsübung abweichende Vereinbarung getroffen wurde, war das Abweichen von der bisherigen Regelung nicht nur objektiv rechtswidrig, weil den Arbeitnehmern nicht einmal die nach den Vorstellungen der Gesellschafter notwendige Änderung der Auszahlungsmodalitäten für die Prämie mitgeteilt worden war. Die beklagte Partei hätte daher von der Unrechtmäßigkeit ihrer Vorgangsweise wissen müssen. Ob sie auf die Richtigkeit der Auskunft des ihrer Sphäre zuzuordnenden Steuerberaters vertraute, vermag wie auch ihr Hinweis im Schreiben vom 2. 2. 1999 (Beilage J = Beilage 4), die "freiwillige Zahlung in Abzug gebracht zu haben" am subjektiv vorwerfbaren Verhalten der Beklagten und dem Versäumnis, die Vertragsgrundlage mit dem Kläger ihrer Vorgangsweise zugrundezulegen, nichts zu ändern. Der Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt im erwähnten Schreiben, das nach dem Austrittsschreiben des Klägers vom 1. 2. 1999 datiert ist, der mit der bisherigen Auszahlungsweise der Prämien als Gehaltsbestandteil in Widerspruch stand, vermochte das Unrechtmäßige der Vorgangsweise der beklagten Partei nicht zu beseitigen und kam im Übrigen auch nach bereits erfolgter unvollständiger Auszahlung des Gehalts und nach dem Austrittsschreiben des Klägers zu spät.
Da der Kläger schon wiederholt die pünktliche Zahlung des Gehalts unter Austrittsandrohung und Nachfristsetzung eingemahnt hatte, was aber auch die Vollständigkeit der Gehaltszahlung inkludierte, so bewirkte die Kürzung seines Gehalts um die Prämie, dass sein Entgelt am Fälligkeitstag unvollständig gezahlt war. Einer neuerlichen Nachfristsetzung oder Mahnung bedurfte es nicht, auch wenn kein weiteres Entgelt ausständig war. Da der beklagten Partei das Bestehen des Klägers auf pünktliche Gehaltszahlung bekannt war, traf sie eine umso größere Sorgfaltspflicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gehaltsauszahlung wie auch die Vertragsgrundlage und Berechtigung bei Kürzung des Gehalts zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.