Die Revision ist zulässig, weil die Auslegung der hier relevanten Kollektivvertragsbestimmung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht; sie ist im Umfang des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Vorweg ist auf das Revisionsvorbringen insoweit nicht einzugehen, als angebliche Krankheitszeiten des Klägers, Abwesenheitszeiten und verbrauchte Urlaube sowie angebliche Entgeltfortzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Diese Umstände wurden nämlich in der Berufung nicht geltend gemacht. Sowohl unterbliebene Rügen angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz als auch unterbliebene Rechtsrügen können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Gemäß § 15 Abs 3 lit c BAG kann das Lehrverhältnis vorzeitig durch den Lehrberechtigten aufgelöst werden, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt. Nicht jede Pflichtverletzung oder Pflichtvernachlässigung erfüllt aber diesen Tatbestand. Wohl genügt Fahrlässigkeit, doch muss die Pflichtverletzung erheblich sein. Bloße Ordnungswidrigkeiten reichen nicht aus (RIS-Justiz RS0052758; Kuderna, Entlassungsrecht2 169 mit Verweis auf 114; Berger/Fida/Gruber BAG-Kommentar Rz 73 zu § 15). Das Verhalten des Klägers, am letztmöglichen Tag in der Arbeitskleidung ohne Reservekleidung zu erscheinen, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass er auch diese Arbeitskleidung abgeben sollte, geht in seiner Intensität über eine Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger die ihm zuletzt gesetzte Frist lediglich um eine Viertelstunde überschritten und erkennbar keine Absicht hatte, die Weisung des Arbeitgebers auf Rückgabe des Gewandes nachhaltig zu verweigern. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der Beurteilung durch das Berufungsgericht hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die - rechtskräftige - Teilabweisung jedoch nicht ausreichend differenziert ist, kann auch kein Teilurteil im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Begehrens auf Zuerkennung der beendigungsabhängigen Ansprüche erfolgen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera c, BAG kann das Lehrverhältnis vorzeitig durch den Lehrberechtigten aufgelöst werden, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt. Nicht jede Pflichtverletzung oder Pflichtvernachlässigung erfüllt aber diesen Tatbestand. Wohl genügt Fahrlässigkeit, doch muss die Pflichtverletzung erheblich sein. Bloße Ordnungswidrigkeiten reichen nicht aus (RIS-Justiz RS0052758; Kuderna, Entlassungsrecht2 169 mit Verweis auf 114; Berger/Fida/Gruber BAG-Kommentar Rz 73 zu Paragraph 15,). Das Verhalten des Klägers, am letztmöglichen Tag in der Arbeitskleidung ohne Reservekleidung zu erscheinen, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass er auch diese Arbeitskleidung abgeben sollte, geht in seiner Intensität über eine Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger die ihm zuletzt gesetzte Frist lediglich um eine Viertelstunde überschritten und erkennbar keine Absicht hatte, die Weisung des Arbeitgebers auf Rückgabe des Gewandes nachhaltig zu verweigern. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der Beurteilung durch das Berufungsgericht hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die - rechtskräftige - Teilabweisung jedoch nicht ausreichend differenziert ist, kann auch kein Teilurteil im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Begehrens auf Zuerkennung der beendigungsabhängigen Ansprüche erfolgen.
Der zur Entschädigung berufene Senat teilt hingegen nicht die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung für das zweite Berufsschuljahr während des dritten Lehrjahres - unabhängig vom Datum der Ablegung dieser Prüfung - dazu führt, dass rückwirkend mit Beginn des dritten Lehrjahres die höhere Lehrlingsentschädigung zusteht.
Gemäß Artikel IX Abs 6 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (- die Revisionswerberin zitiert fälschlich den Kollektivvertrag für Angestellte des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes -) haben Lehrlinge, gestaffelt nach dem ersten bis vierten Lehrjahr, Anspruch auf entsprechende Mindestsätze an Lehrlingsentschädigung. Nach dieser Bestimmung gebührt Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauffolgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung. Die Kollektivvertragsparteien hatten (wie offensichtlich auch Adametz in seiner Kommentierung des § 19 des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes) den Fall vor Augen, dass die Aufstiegsprüfung für das abgelaufene Lehrjahr erst am Ende des laufenden Lehrjahres erfolgt. Was für den Fall gilt, dass der Lehrling die Aufstiegsprüfung für das nächste Berufsschuljahr noch vor dem Ende des folgenden Lehrjahres schafft, und - wie im vorliegenden Fall - überdies in die Lage versetzt wird, auch noch die Abschlussprüfung für dieses laufende Lehrjahr zu absolvieren (siehe hier: die Einberufung für Jänner 2003) kann nur durch Auslegung dieser Kollektivvertragsbestimmung ermittelt werden. Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (stRsp RIS-Justiz RS0008828; RS008897 ua). Adametz (aaO) ist dahin zu folgen, dass Sinn der Bestimmung des § 19 des Angestelltenkollektivvertrages, aber auch des Artikels IX Abs 6 des Arbeiterkollektivvertrages ist, für Schüler einen Ansporn zu setzen, das Lernziel zu erreichen, nicht aber, dem Lehrberechtigten eine Kostenersparnis zu verschaffen. Schafft nun ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, ist damit nicht nur das vorgenannte Ziel erfüllt, sondern für den Lehrberechtigten auch der Vorteil verbunden, einen Lehrling mit nachgewiesen höherer Qualifizierung beschäftigen zu können. Wollte man den Umstand der Nachholung dieser Prüfung für die auf das restliche laufende Lehrjahr entfallende Lehrlingsentschädigung ohne Bedeutung sein lassen, würde dies dem Ziel eines Ansporns zur möglichst frühen Nachholung dieser Prüfung diametral zuwiderlaufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verhindert aber der jede Auslegung begrenzende äußerste Wortsinn der Kollektivvertragsbestimmung eine Rückwirkung, nämlich auf den Beginn des laufenden Lehrjahres. Die vorerwähnte vernünftige Auslegung gebietet vielmehr die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung mit der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode. Da dieser Zeitpunkt aber nicht festgestellt wurde, erweist sich das Verfahren für die Beurteilung sowohl einer möglichen Entschädigungsdifferenz als auch der davon abhängigen weiteren Ansprüche (insbesondere Sonderzahlungen) als ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht den Zeitpunkt der erfolgreichen Aufstiegsprüfung festzustellen und dann eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.Gemäß Artikel römisch neun Absatz 6, des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe (- die Revisionswerberin zitiert fälschlich den Kollektivvertrag für Angestellte des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes -) haben Lehrlinge, gestaffelt nach dem ersten bis vierten Lehrjahr, Anspruch auf entsprechende Mindestsätze an Lehrlingsentschädigung. Nach dieser Bestimmung gebührt Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauffolgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung. Die Kollektivvertragsparteien hatten (wie offensichtlich auch Adametz in seiner Kommentierung des Paragraph 19, des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes) den Fall vor Augen, dass die Aufstiegsprüfung für das abgelaufene Lehrjahr erst am Ende des laufenden Lehrjahres erfolgt. Was für den Fall gilt, dass der Lehrling die Aufstiegsprüfung für das nächste Berufsschuljahr noch vor dem Ende des folgenden Lehrjahres schafft, und - wie im vorliegenden Fall - überdies in die Lage versetzt wird, auch noch die Abschlussprüfung für dieses laufende Lehrjahr zu absolvieren (siehe hier: die Einberufung für Jänner 2003) kann nur durch Auslegung dieser Kollektivvertragsbestimmung ermittelt werden. Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, sodass bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (stRsp RIS-Justiz RS0008828; RS008897 ua). Adametz (aaO) ist dahin zu folgen, dass Sinn der Bestimmung des Paragraph 19, des Angestelltenkollektivvertrages, aber auch des Artikels IX Absatz 6, des Arbeiterkollektivvertrages ist, für Schüler einen Ansporn zu setzen, das Lernziel zu erreichen, nicht aber, dem Lehrberechtigten eine Kostenersparnis zu verschaffen. Schafft nun ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, ist damit nicht nur das vorgenannte Ziel erfüllt, sondern für den Lehrberechtigten auch der Vorteil verbunden, einen Lehrling mit nachgewiesen höherer Qualifizierung beschäftigen zu können. Wollte man den Umstand der Nachholung dieser Prüfung für die auf das restliche laufende Lehrjahr entfallende Lehrlingsentschädigung ohne Bedeutung sein lassen, würde dies dem Ziel eines Ansporns zur möglichst frühen Nachholung dieser Prüfung diametral zuwiderlaufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verhindert aber der jede Auslegung begrenzende äußerste Wortsinn der Kollektivvertragsbestimmung eine Rückwirkung, nämlich auf den Beginn des laufenden Lehrjahres. Die vorerwähnte vernünftige Auslegung gebietet vielmehr die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung mit der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode. Da dieser Zeitpunkt aber nicht festgestellt wurde, erweist sich das Verfahren für die Beurteilung sowohl einer möglichen Entschädigungsdifferenz als auch der davon abhängigen weiteren Ansprüche (insbesondere Sonderzahlungen) als ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht den Zeitpunkt der erfolgreichen Aufstiegsprüfung festzustellen und dann eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.