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Entscheidung 9 ObA 41/18x×

Entscheidung 9 ObA 41/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA41/18x

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei j***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 1.590,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 125/17d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde dem Kläger infolge der auftragsbedingten einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur beklagten Personalvermittlerin die schriftliche Zusage seiner Wiedereinstellung ab 7. 3. 2016 gegeben. Der Kläger bekundete vor diesem Termin seine Arbeitsbereitschaft, wurde von der Beklagten aber mehrmals vertröstet, weil man noch keine Arbeit für ihn habe.

Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger für den Zeitraum 7. bis 25. 3. 2016 den begehrten Betrag von 1.590,93 EUR zu. Er habe die mit der Wiedereinstellungszusage eingeräumte Option auf seine neuerliche Beschäftigung wahrgenommen vergleiche RIS-Justiz RS0127858).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision darauf beruft, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung der erste Monat als Probemonat gelte, währenddessen das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden könne, so hat schon das Berufungsgericht in vertretbarer Weise angenommen, dass die Beklagte objektiv keine solche Auflösungserklärung abgegeben hat. Eine solche war (insbesondere bei einem Arbeitskräfteüberlasser) auch nicht zwangsläufig in den Vertröstungen des Klägers zu sehen.

Dass der zugesprochene Klagsbetrag bei Annahme eines wiederaufgenommenen und von der Beklagten – anders als in 8 Ob 27/12x – nicht aufgelösten Dienstverhältnisses danach nicht als „Kündigungsentschädigung“ zu bezeichnen ist, ist zwar richtig, rechtfertigt aber die begehrte Klagsabweisung nicht.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E121476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00041.18X.0425.000

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180425_OGH0002_009OBA00041_18X0000_000