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Entscheidung 9 ObA 41/19y×

Entscheidung 9 ObA 41/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA41/19y

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ und Geltendmachung der „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (Paragraphen 19 und 20 ABGB)“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Dr. H***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte Beschwerde vom 22. 5. 2020 „gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“ und die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (Paragraphen 19 und 20 ABGB)“ genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger erhob am 22. 5. 2020 beim Obersten Gerichtshof eine „Beschwerde gemäß Artikel 13 und 17 EMRK“. Am 17. 6. 2020 machte er die „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (Paragraphen 19 und 20 ABGB)“ geltend.

Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y-114) gemäß Paragraph 120, AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.

Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.

Der Kläger kann daher in diesen Verfahren grundsätzlich nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Textnummer

E131499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00041.19Y.0929.000

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20200929_OGH0002_009OBA00041_19Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016815 Rechtssatz 1977 – zuletzt 24.05.2023Zivilrecht
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RS0016817 Rechtssatz 1976 – zuletzt 28.06.2023Zivilrecht
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleucht …
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RS0060204 Rechtssatz 1983 – zuletzt 31.07.2026Zivilrecht
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RS0064956 Rechtssatz 1961 – zuletzt 27.05.2025Zivilrecht
1) Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. 2) Zur Einstufung einer "selbständigen Referentin im Einkauf".
RS0124076 Rechtssatz 2008 – zuletzt 11.11.2025Zivilrecht
Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.