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Entscheidung 9 ObA 41/19y×

Entscheidung 9 ObA 41/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA41/19y

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Dr. H***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er den vom Kläger eingebrachten „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“ vom 6. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

[2]           Der Kläger erhob am 6. 10. 2020 beim Obersten Gerichtshof einen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“.

[3] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y-114) gemäß Paragraph 120, AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.

[4]           Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.

[5] Der Kläger kann daher in diesen Verfahren grundsätzlich nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Textnummer

E131500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00041.19Y.0127.000

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210127_OGH0002_009OBA00041_19Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016815 Rechtssatz 1977 – zuletzt 24.05.2023Zivilrecht
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RS0064956 Rechtssatz 1961 – zuletzt 27.05.2025Zivilrecht
1) Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. 2) Zur Einstufung einer "selbständigen Referentin im Einkauf".
RS0124076 Rechtssatz 2008 – zuletzt 11.11.2025Zivilrecht
Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können.