Was vorerst den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes betrifft, ist davon auszugehen, daß der Beklagte sowohl im Verfahren vor dem Erstgericht (S 62), als auch in den Rechtsmittelschriften seinen Wohnsitz stets mit Sipbachzell, Schnarrendorf 42, angab und weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs ausführte, woraus die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts abzuleiten sei (§ 66 Abs 1 ZPO; Fasching ZPR Rz 228). Damit war aber die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Zulässigkeit des Revisionsrekurses hinsichtlich der bestrittenen sachlichen Zuständigkeit die vom § 47 Abs 1 ASGG nicht umfaßte Rekursbeschränkung des § 45 JN entgegensteht (vgl. JBl 1986, 333; 1987, 792 ua). Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:Was vorerst den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes betrifft, ist davon auszugehen, daß der Beklagte sowohl im Verfahren vor dem Erstgericht (S 62), als auch in den Rechtsmittelschriften seinen Wohnsitz stets mit Sipbachzell, Schnarrendorf 42, angab und weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs ausführte, woraus die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts abzuleiten sei (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO; Fasching ZPR Rz 228). Damit war aber die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Zulässigkeit des Revisionsrekurses hinsichtlich der bestrittenen sachlichen Zuständigkeit die vom Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht umfaßte Rekursbeschränkung des Paragraph 45, JN entgegensteht vergleiche JBl 1986, 333; 1987, 792 ua). Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, geht der vom Beklagten erhobene Einwand der sachlichen Unzuständigkeit schon deshalb ins Leere, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz an sich unbestritten schon aus der Höhe des Streitwertes ergibt (§ 50 Abs 1 JN). Sachlich unzuständig wäre das Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht nur dann, wenn die anhängig gemachte Rechtssache keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist und entweder vor ein Bezirksgericht oder vor ein anderes Landes- oder Kreisgericht gehört (Fasching ZPR Erg.Heft Rz 2255). Dem Unzuständigkeitseinwand des Beklagten kommt daher nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihm implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG geltend gemacht wird. Nach dem ASGG ist nämlich in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anrufung oder das Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers desselben Gerichtes als eine gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtige unrichtige Besetzung des Gerichtes anzusehen (Kuderna, ASGG § 37 Erl. 4; Feitzinger-Tades, ASGG § 37 Anm. 9). Insoweit richtet sich der Revisionsrekurs in Wahrheit gegen den Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG, der seinerseits keinen Anfechtungsbeschränkungen unterliegt.Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, geht der vom Beklagten erhobene Einwand der sachlichen Unzuständigkeit schon deshalb ins Leere, weil sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz an sich unbestritten schon aus der Höhe des Streitwertes ergibt (Paragraph 50, Absatz eins, JN). Sachlich unzuständig wäre das Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht nur dann, wenn die anhängig gemachte Rechtssache keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist und entweder vor ein Bezirksgericht oder vor ein anderes Landes- oder Kreisgericht gehört (Fasching ZPR Erg.Heft Rz 2255). Dem Unzuständigkeitseinwand des Beklagten kommt daher nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihm implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG geltend gemacht wird. Nach dem ASGG ist nämlich in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anrufung oder das Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers desselben Gerichtes als eine gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtige unrichtige Besetzung des Gerichtes anzusehen (Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl. 4; Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 37, Anmerkung 9). Insoweit richtet sich der Revisionsrekurs in Wahrheit gegen den Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, der seinerseits keinen Anfechtungsbeschränkungen unterliegt.
Der Revisionsrekurs ist somit zulässig (§ 46 Abs 2 Z 2 ASGG; Kuderna, ASGG § 45 Erl. 10; § 46 Erl. 10 lit i); er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist somit zulässig (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG; Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl. 10; Paragraph 46, Erl. 10 Litera i,); er ist aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß es zufolge des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache genügt, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag im engeren Sinn abgeschlossen wurde, ist für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang. Soweit der Beklagte unterstellt, es seien überhaupt keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf bloße Freundschaftsdienste beschränkt, er habe nur gelegentlich und ohne Erwerbsabsicht mitgearbeitet und er sei zufolge des Bezuges von Arbeitslosenentgelt wirtschaftlich nicht unselbständig gewesen, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus, die in ihrer Gesamtheit jedenfalls die Annahme, daß der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person war, rechtfertigen (vgl. Kuderna, ASGG § 51 Erl. 9 und 10 mwH). Daraus folgt die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes, wonach das Verfahren in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht (§§ 11 Abs 1 und 12 Abs 1 ASGG) fortzuführen ist.Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß es zufolge des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache genügt, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag im engeren Sinn abgeschlossen wurde, ist für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang. Soweit der Beklagte unterstellt, es seien überhaupt keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf bloße Freundschaftsdienste beschränkt, er habe nur gelegentlich und ohne Erwerbsabsicht mitgearbeitet und er sei zufolge des Bezuges von Arbeitslosenentgelt wirtschaftlich nicht unselbständig gewesen, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus, die in ihrer Gesamtheit jedenfalls die Annahme, daß der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person war, rechtfertigen vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 51, Erl. 9 und 10 mwH). Daraus folgt die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes, wonach das Verfahren in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht (Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, ASGG) fortzuführen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da die Erhebung der Prozeßeinreden zumindest formell den Antrag auf Zurückweisung der Klage beinhaltete, ist es gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu einem zweiseitigen Rekursverfahren gekommen (Fasching ZPR Rz 1966).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Da die Erhebung der Prozeßeinreden zumindest formell den Antrag auf Zurückweisung der Klage beinhaltete, ist es gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu einem zweiseitigen Rekursverfahren gekommen (Fasching ZPR Rz 1966).