Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs. 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (Paragraph 37, Absatz 3, ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG u.a. auch Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. sowie die vertretungsbefugten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften Arbeitnehmer i.S. des ASGG sind, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder - insbesondere bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages - unter den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Personen fallen, wofür das Kriterium der wirtschaftlichen Unselbständigkeit maßgeblich ist (Kuderna, ASGG, § 51 Erl 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 329/89; vgl auch 9 Ob A 320/88). Eine solche Unselbständigkeit ist - wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird - beim Kläger gegeben. Daß der Kläger in anderen Belangen durchaus wirtschaftlich selbständig ist, schadet nicht (vgl den Fall des mit freiem Dienstvertrag arbeitenden Betriebsarztes, der auch eine selbständige Arztpraxis betreibt). Die wirtschaftliche Unselbständigkeit des zur Arbeit Verpflichteten ist nämlich in bezug auf den betreffenden Auftraggeber (Arbeitgeber) und nicht allgemein zu prüfen (Kuderna, aaO Erl 14). Entscheidend ist das durch den schuldrechtlichen Vertrag näher bestimmte Rechtsverhältnis und die sich für den zur Arbeit Verpflichteten daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Der Kläger ist auf Grund des Vertrages Beilage ./D "Geschäftsführer" der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und macht gegen diese und ihre Komplementärin, die zweitbeklagte Gesellschaft m.b.H., Entgeltansprüche aus dem Geschäftsführervertrag geltend. Unterzieht man diesen Vertrag einer Gesamtbeurteilung, so hat das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt, daß in bezug auf die erstbeklagte Partei die wesentlichen Kriterien für die Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Klägers vorliegen (vgl Kuderna aaO). An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Kläger, der auch Kommanditist der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und Gesellschafter der zweitbeklagten Gesellschaft m.b.H. ist und einer ihrer Geschäftsführer war, auch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse bei diesen Gesellschaften den Weisungen des Mehrheitsgesellschafters unterwerfen mußte.Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG u.a. auch Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. sowie die vertretungsbefugten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften Arbeitnehmer i.S. des ASGG sind, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder - insbesondere bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages - unter den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Personen fallen, wofür das Kriterium der wirtschaftlichen Unselbständigkeit maßgeblich ist (Kuderna, ASGG, Paragraph 51, Erl 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 329/89; vergleiche auch 9 Ob A 320/88). Eine solche Unselbständigkeit ist - wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird - beim Kläger gegeben. Daß der Kläger in anderen Belangen durchaus wirtschaftlich selbständig ist, schadet nicht vergleiche den Fall des mit freiem Dienstvertrag arbeitenden Betriebsarztes, der auch eine selbständige Arztpraxis betreibt). Die wirtschaftliche Unselbständigkeit des zur Arbeit Verpflichteten ist nämlich in bezug auf den betreffenden Auftraggeber (Arbeitgeber) und nicht allgemein zu prüfen (Kuderna, aaO Erl 14). Entscheidend ist das durch den schuldrechtlichen Vertrag näher bestimmte Rechtsverhältnis und die sich für den zur Arbeit Verpflichteten daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Der Kläger ist auf Grund des Vertrages Beilage ./D "Geschäftsführer" der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und macht gegen diese und ihre Komplementärin, die zweitbeklagte Gesellschaft m.b.H., Entgeltansprüche aus dem Geschäftsführervertrag geltend. Unterzieht man diesen Vertrag einer Gesamtbeurteilung, so hat das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt, daß in bezug auf die erstbeklagte Partei die wesentlichen Kriterien für die Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Klägers vorliegen vergleiche Kuderna aaO). An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Kläger, der auch Kommanditist der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und Gesellschafter der zweitbeklagten Gesellschaft m.b.H. ist und einer ihrer Geschäftsführer war, auch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse bei diesen Gesellschaften den Weisungen des Mehrheitsgesellschafters unterwerfen mußte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.