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Entscheidung 9 ObA 42/02w×

Entscheidung 9 ObA 42/02w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA42/02w

Entscheidungsdatum

22.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer *****, *****, wegen EUR 467,72 sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, AZ 9 ObA 42/02w, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2001, GZ 10 Ra 263/01x-36, wurde die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2001, GZ 28 Cga 80/00-23, zurückgewiesen.

Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Feber 2002, AZ 9 ObA 42/02w, als verspätet zurückgewiesen. Da gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zusteht, erweist sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei als absolut unzulässig. Demzufolge hatte auch eine Weiterleitung des unzulässigen Rechtsmittels an das sonst zur Vorlage zuständige Erstgericht zu unterbleiben.

Anmerkung

E65533 9ObA42.02w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00042.02W.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_009OBA00042_02W0000_000