Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall nicht (mehr) um ein Verfahren über die Beendigung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die finanzielle Auseinandersetzung zwischen zwei selbständigen Unternehmern nach Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geht. Auf Verfahren, die vor den Gerichtshöfen erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht geführt werden (wurden), sind grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des ASGG anzuwenden, auch wenn es sich dabei um keine Arbeitsrechtssache handelt (Kuderna, ASGG² 70 mwN).
Das Datum der Berufungsentscheidung liegt vor dem 1. 1. 2003. Das Revisionsverfahren unterliegt daher noch der Sonderregelung im ASGG idF vor der ZVN 2002, BGBl I 2002/76 (Stohanzl, MTK ZPO9 497). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO iVm § 44 Abs 1 ASGG). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO bzw § 46 Abs 1 ASGG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO² § 510 Rz 6).Das Datum der Berufungsentscheidung liegt vor dem 1. 1. 2003. Das Revisionsverfahren unterliegt daher noch der Sonderregelung im ASGG in der Fassung vor der ZVN 2002, BGBl römisch eins 2002/76 (Stohanzl, MTK ZPO9 497). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, ASGG). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 510, Rz 6).
Das Berufungsgericht hat den zunächst unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit Beschluss vom 8. 5. 2003 dahin nachgeholt, dass es die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG ausdrücklich für zulässig erklärte. Der Frage, ob bei Vorliegen eines befristeten Pauschalhonorars durch die Annahme weiterer (eingeschränkter) Dienste eine konkludente Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen (Pauschalhonorar) anzunehmen sei, komme allgemeine Bedeutung zu. Ähnlich argumentiert die Revisionswerberin, dass Rechtsprobleme und Einordnungsschwierigkeiten der gegenständlichen Art "immer wieder vorkommen".Das Berufungsgericht hat den zunächst unterlassenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision mit Beschluss vom 8. 5. 2003 dahin nachgeholt, dass es die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ausdrücklich für zulässig erklärte. Der Frage, ob bei Vorliegen eines befristeten Pauschalhonorars durch die Annahme weiterer (eingeschränkter) Dienste eine konkludente Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen (Pauschalhonorar) anzunehmen sei, komme allgemeine Bedeutung zu. Ähnlich argumentiert die Revisionswerberin, dass Rechtsprobleme und Einordnungsschwierigkeiten der gegenständlichen Art "immer wieder vorkommen".
Das Berufungsgericht und die Revisionswerberin lassen bei ihrer Argumentation zur Zulässigkeit der Revision außer Acht, dass die Frage, wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 46 Abs 1 ASGG begründet. Dies gilt auch für die Frage, ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung etwas als konkludent bedungen anzusehen ist (RIS-Justiz RS0044298, RS0044358 ua). Ein Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG begründen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal von der Revisionswerberin kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044298, RS0044348 ua).Das Berufungsgericht und die Revisionswerberin lassen bei ihrer Argumentation zur Zulässigkeit der Revision außer Acht, dass die Frage, wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründet. Dies gilt auch für die Frage, ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung etwas als konkludent bedungen anzusehen ist (RIS-Justiz RS0044298, RS0044358 ua). Ein Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal von der Revisionswerberin kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044298, RS0044348 ua).
Die Überlegung der Revisionswerberin, dass ein Vertragsabschluss ohne darauf abzielende Willensübereinstimmung dem österreichischen Recht fremd sei, geht am vorliegenden Fall vorbei, weil das Berufungsgericht ohnehin von einer (konkludenten) Willensübereinstimmung ausging. Auch aus dem Argument, dass die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund die vereinbarte Kündigungsfrist außer Kraft setze, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil das Berufungsgericht in vertretbarer Rechtsansicht davon ausgegangen ist, dass gar kein wichtiger Auflösungsgrund vorlag. Es liegt daher keine zu einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG vor.Die Überlegung der Revisionswerberin, dass ein Vertragsabschluss ohne darauf abzielende Willensübereinstimmung dem österreichischen Recht fremd sei, geht am vorliegenden Fall vorbei, weil das Berufungsgericht ohnehin von einer (konkludenten) Willensübereinstimmung ausging. Auch aus dem Argument, dass die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund die vereinbarte Kündigungsfrist außer Kraft setze, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil das Berufungsgericht in vertretbarer Rechtsansicht davon ausgegangen ist, dass gar kein wichtiger Auflösungsgrund vorlag. Es liegt daher keine zu einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).