2. Die in der Revision des Klägers relevierte Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung, hier jener vom 19. 5. 2005, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung zukommt (s RIS-Justiz RS0042405). Es liegt auch keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht dieser Vereinbarung die Bedeutung eines Widerspruchs iSd § 3 Abs 4 AVRAG zumaß, wodurch sein Dienstverhältnis zur Beklagten unverändert aufrecht blieb.2. Die in der Revision des Klägers relevierte Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung, hier jener vom 19. 5. 2005, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung zukommt (s RIS-Justiz RS0042405). Es liegt auch keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht dieser Vereinbarung die Bedeutung eines Widerspruchs iSd Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG zumaß, wodurch sein Dienstverhältnis zur Beklagten unverändert aufrecht blieb.
Wenn der Kläger meint, die Wirksamkeit der Vereinbarung setze nach dem Gesetzeszweck voraus, dass das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Dienstgeber weiter bestehen könne, dies aufgrund der Kündigung jedoch nicht der Fall gewesen sei, so vermengt er in unzulässiger Weise die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung mit jener der (Un-)Zulässigkeit der darauf folgenden Kündigung. Dazu kann er auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (ON 59 S 24 f) verwiesen werden. Damit stellt sich auch die Frage eines Günstigkeitsvergleichs nicht. Einer Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums stehen die festgestellten Kenntnisse des Klägers vor Abschluss der Vereinbarung entgegen.
3. Auch die Frage des Vorliegens eines Entlassungsgrundes stellt regelmäßig keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar, weil es von den konkreten Umständen abhängt, ob das Fehlverhalten eines Dienstnehmers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0103201, RS0106298 ua). Angesichts des festgestellten Sachverhalts (strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Beweismittelfälschung, inkorrekte Auftragsvergaben, unterbliebene Skontoabzüge bei Zahlungsanweisungen, Durchführung grob unwirtschaftlicher Reisen ua) liegt in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die hier den Entlassungstatbestand des § 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG als verwirklicht erachteten, auch keine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die unterbliebene Vorlage der Genehmigungsvermerke der Prüfberichte 1999 - 2004 kann dabei nicht schaden, weil eine Kontrolle der Gebarung des Klägers durch die Stiftungsaufsicht oder den Bürgermeister als oberstes Stiftungsorgan noch nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes führt.3. Auch die Frage des Vorliegens eines Entlassungsgrundes stellt regelmäßig keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar, weil es von den konkreten Umständen abhängt, ob das Fehlverhalten eines Dienstnehmers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0103201, RS0106298 ua). Angesichts des festgestellten Sachverhalts (strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Beweismittelfälschung, inkorrekte Auftragsvergaben, unterbliebene Skontoabzüge bei Zahlungsanweisungen, Durchführung grob unwirtschaftlicher Reisen ua) liegt in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die hier den Entlassungstatbestand des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, NÖ GVBG als verwirklicht erachteten, auch keine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die unterbliebene Vorlage der Genehmigungsvermerke der Prüfberichte 1999 - 2004 kann dabei nicht schaden, weil eine Kontrolle der Gebarung des Klägers durch die Stiftungsaufsicht oder den Bürgermeister als oberstes Stiftungsorgan noch nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes führt.
4. Der Kläger will bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes schließlich die Wertung des (wohl:) § 39 Abs 3 NÖ GVBG berücksichtigt wissen. Diese Bestimmung, die von Gesetzes wegen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses bei einer strafgerichtlichen Verurteilung mit der Folge jeden Amtsverlustes normiert, kann aber die Verwirklichung eines uU „niederschwelligeren“ Entlassungsgrundes nach § 39 Abs 2 leg cit, der erst vom Dienstgeber geltend zu machen ist, nicht ausschließen.4. Der Kläger will bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes schließlich die Wertung des (wohl:) Paragraph 39, Absatz 3, NÖ GVBG berücksichtigt wissen. Diese Bestimmung, die von Gesetzes wegen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses bei einer strafgerichtlichen Verurteilung mit der Folge jeden Amtsverlustes normiert, kann aber die Verwirklichung eines uU „niederschwelligeren“ Entlassungsgrundes nach Paragraph 39, Absatz 2, leg cit, der erst vom Dienstgeber geltend zu machen ist, nicht ausschließen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.