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Entscheidung 9 ObA 42/17t×

Entscheidung 9 ObA 42/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021824 Rechtssatz 1953 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Der Abschluss von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
RS0028327 Rechtssatz 1988 – zuletzt 22.04.2026Zivilrecht
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Für die Annahme eines besonderen - …
RS0041577 Rechtssatz 1973 – zuletzt 26.03.2025Zivilrecht
Die Ergänzung eines Urteils im Kostenpunkt hat in Urteilsform zu ergehen.
RS0041623 Rechtssatz 1960 – zuletzt 26.03.2025Zivilrecht
Berichtigung eines Urteiles im Kostenpunkt mit Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag auf der Grundlage des irrig nicht zugesprochenen Kostenbetrages.
RS0041827 Rechtssatz 1982 – zuletzt 25.04.2019Zivilrecht
Bestimmung der Kosten nach TP 1 II lit g RATG für Antrag an den OGH, der das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt hatte, die dadurch notwendig gewordene Entscheidung über den Kostenrekurs gegen das Ersturteil zu treffen.
RS0113735 Rechtssatz 2000 – zuletzt 25.07.2017Zivilrecht
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zur Erprobung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto län …