[4] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: [4] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[5] 1. Nach § 54 Abs 2 S 1 NÖ LVBG gebührt dem Vertragsbediensteten eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. [5] 1. Nach Paragraph 54, Absatz 2, S 1 NÖ LVBG gebührt dem Vertragsbediensteten eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet.
[6] Nach § 42 S 1 NÖ LVBG verjährt der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. [6] Nach Paragraph 42, S 1 NÖ LVBG verjährt der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war.
[7] Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn der Jubiläumsbelohnung kann § 42 S 1 NÖ LVBG nur dahin verstanden werden, dass „die anspruchsbegründende Leistung erbracht“ ist, wenn ein Landesvertragsbediensteter nach Maßgabe des § 54 Abs 2 S 1 NÖ LVBG die jeweilige Dienstzeit vollendet hat. [7] Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn der Jubiläumsbelohnung kann Paragraph 42, S 1 NÖ LVBG nur dahin verstanden werden, dass „die anspruchsbegründende Leistung erbracht“ ist, wenn ein Landesvertragsbediensteter nach Maßgabe des Paragraph 54, Absatz 2, S 1 NÖ LVBG die jeweilige Dienstzeit vollendet hat.
[8] 2. Aus der in der Revision genannten Entscheidung 8 ObA 11/15y ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil dort lediglich festgehalten wurde, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB „ab Fälligkeit des jeweiligen Betrags (nach der Sonderregel des § 18a VBG ab Leistungserbringung) zu laufen“ beginnt. [8] 2. Aus der in der Revision genannten Entscheidung 8 ObA 11/15y ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil dort lediglich festgehalten wurde, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB „ab Fälligkeit des jeweiligen Betrags (nach der Sonderregel des Paragraph 18 a, VBG ab Leistungserbringung) zu laufen“ beginnt.
[9] 3. Dass die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, weil – so die Revision – die Leistung (Belohnung) von der Beklagten überhaupt noch nicht erbracht worden sei, verkennt, dass die Leistungserbringung des Vertragsbediensteten, nicht aber der Beklagten anspruchsbegründend für die Jubiläumsbelohnung ist.
[10] 4. Dass es dabei – entgegen dem Standpunkt der Revision – nicht auf den faktischen Dienstbeginn der Klägerin ankommen kann, ergibt sich schon aus der Bezugnahme des § 54 Abs 2 NÖ LVBG auf die in Abs 3 leg cit näher festgelegte „Dienstzeit“. Die unionsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Bestimmung, im besonderen auch die Anrechnung der im EU-Ausland erworbenen Vordienstzeiten der Klägerin, werden von der Revision als solche nicht in Frage gestellt. Die Revision richtet sich in diesem Zusammenhang lediglich dagegen, dass die Vorverlegung des Vorrückungsstichtags zu einer deutlichen Verkürzung und im Extremfall sogar zu einer Verjährung des Anspruchs führen könnte, bevor die Klägerin vom neuen Stichtag überhaupt Kenntnis erlangt hätte. Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, weil der Klägerin der neu ermittelte Stichtag 13. 2. 1979 bereits mit Schreiben vom 25. 4. 2007, sohin zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden war, zu dem der Anspruch mangels einer 30-jährigen Dienstzeit noch nicht fällig war. [10] 4. Dass es dabei – entgegen dem Standpunkt der Revision – nicht auf den faktischen Dienstbeginn der Klägerin ankommen kann, ergibt sich schon aus der Bezugnahme des Paragraph 54, Absatz 2, NÖ LVBG auf die in Absatz 3, leg cit näher festgelegte „Dienstzeit“. Die unionsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Bestimmung, im besonderen auch die Anrechnung der im EU-Ausland erworbenen Vordienstzeiten der Klägerin, werden von der Revision als solche nicht in Frage gestellt. Die Revision richtet sich in diesem Zusammenhang lediglich dagegen, dass die Vorverlegung des Vorrückungsstichtags zu einer deutlichen Verkürzung und im Extremfall sogar zu einer Verjährung des Anspruchs führen könnte, bevor die Klägerin vom neuen Stichtag überhaupt Kenntnis erlangt hätte. Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, weil der Klägerin der neu ermittelte Stichtag 13. 2. 1979 bereits mit Schreiben vom 25. 4. 2007, sohin zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden war, zu dem der Anspruch mangels einer 30-jährigen Dienstzeit noch nicht fällig war.
[11] 5. Da die außerordentliche Revision der Klägerin danach keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. [11] 5. Da die außerordentliche Revision der Klägerin danach keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.