Die Revision ist nicht berechtigt.
Wer eine Urkunde unterschreibt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt war, er ihn nicht verstanden hat oder ihn nicht lesen konnte (ZAS 1973/29; EvBl 1973/15; SZ 58/183; JBl 1990, 373 ua). Diese Erklärung ist jedoch wie jede andere Erklärung anfechtbar (SZ 58/183), wenn Willensmängel vorliegen, insbesondere, wenn es sich um außergewöhnliche, unübliche Klauseln handelt, die durch die "Rahmenvorstellung", die derjenige von einer Urkunde haben muß, die er ungelesen unterfertigt, nicht gedeckt sind (ZAS 1973/29).
Die den Kläger vertretende Hausverwalterin erklärte den Inhalt der von ihr verfaßten Urkunden nur so, daß die Gattin des Beklagten in Karenz gehen und er den Hausbesorgerposten übernehmen soll. Von der dann in die Urkunden aufgenommenen Selbstkündigung durch die Gattin des Beklagten und die Befristung von sechs Monaten war nicht die Rede. Auf den Einwand des Beklagten, daß er nichts verstehe und aus diesem Grund am nächsten Tag wieder kommen wolle, hat die Hausverwalterin ungehalten reagiert und den Beklagten und seine Gattin in lautem und sehr energischem Ton zur Unterfertigung der Urkunden aufgefordert. Sie hat daher in Kenntnis des Umstandes, daß der Beklagte und seine Gattin nicht verstanden, worum es ging, Erklärungen erschlichen, mit denen der Beklagte und seine Gattin, selbst wenn sie die Äußerungen der Hausverwalterin verstanden hätten, als Urkundeninhalt objektiverweise nicht rechnen hätten müssen. Es lag daher Dissens vor (WBl 1988, 161). Es handelte sich um unredlicherweise unterschobene Bedingungen, die nicht besprochen worden waren. Damit konnte die Hausverwalterin als Erklärungsempfängerin nicht davon ausgehen, daß der Beklagte und seine Gattin den ihnen unbekannten Urkundeninhalt auch ungelesen in Kauf nehmen würden. An den in Täuschungsabsicht erschlichenen Inhalt der Urkunden besteht aber keine Bindung. Es besteht ein Anfechtungsrecht (Koziol-Welser Grundriß9 I 137; SZ 59/126). Dies macht der Beklagte insofern geltend, als er sich auf das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses seiner Gattin beruft und geltend macht, daß mit ihm ein Hausbesorgerdienstvertrag abgeschlossen worden sei, der solange dauert, als seine Gattin in Karenz sei. Inhaltlich begehrt er daher nicht die Aufhebung sondern die Anpassung des Vertrages durch die Ausscheidung der nicht vom Konsens umfaßten Bedingungen, die bei Täuschung im Rahmen des § 872 ABGB zulässig ist (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 870; Rz 7a zu § 872; Koziol-Welser aaO 137; JBl 1991, 584).Die den Kläger vertretende Hausverwalterin erklärte den Inhalt der von ihr verfaßten Urkunden nur so, daß die Gattin des Beklagten in Karenz gehen und er den Hausbesorgerposten übernehmen soll. Von der dann in die Urkunden aufgenommenen Selbstkündigung durch die Gattin des Beklagten und die Befristung von sechs Monaten war nicht die Rede. Auf den Einwand des Beklagten, daß er nichts verstehe und aus diesem Grund am nächsten Tag wieder kommen wolle, hat die Hausverwalterin ungehalten reagiert und den Beklagten und seine Gattin in lautem und sehr energischem Ton zur Unterfertigung der Urkunden aufgefordert. Sie hat daher in Kenntnis des Umstandes, daß der Beklagte und seine Gattin nicht verstanden, worum es ging, Erklärungen erschlichen, mit denen der Beklagte und seine Gattin, selbst wenn sie die Äußerungen der Hausverwalterin verstanden hätten, als Urkundeninhalt objektiverweise nicht rechnen hätten müssen. Es lag daher Dissens vor (WBl 1988, 161). Es handelte sich um unredlicherweise unterschobene Bedingungen, die nicht besprochen worden waren. Damit konnte die Hausverwalterin als Erklärungsempfängerin nicht davon ausgehen, daß der Beklagte und seine Gattin den ihnen unbekannten Urkundeninhalt auch ungelesen in Kauf nehmen würden. An den in Täuschungsabsicht erschlichenen Inhalt der Urkunden besteht aber keine Bindung. Es besteht ein Anfechtungsrecht (Koziol-Welser Grundriß9 römisch eins 137; SZ 59/126). Dies macht der Beklagte insofern geltend, als er sich auf das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses seiner Gattin beruft und geltend macht, daß mit ihm ein Hausbesorgerdienstvertrag abgeschlossen worden sei, der solange dauert, als seine Gattin in Karenz sei. Inhaltlich begehrt er daher nicht die Aufhebung sondern die Anpassung des Vertrages durch die Ausscheidung der nicht vom Konsens umfaßten Bedingungen, die bei Täuschung im Rahmen des Paragraph 872, ABGB zulässig ist (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 870,; Rz 7a zu Paragraph 872,; Koziol-Welser aaO 137; JBl 1991, 584).
Der Täuschende kann der Vertragskorrektur nur dann und soweit widersprechen, als dies ein redlicher Vertragspartner könnte (SZ 59/126). Die Einwendung, daß er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, kann er nur zum Schutz eigener, sachlich begründeter wesentlicher Interessen entgegensetzen, nicht aber, um den betrügerisch herausgelockten Vorteil zu behalten (SZ 59/126; JBl 1991, 584).
Auf die erschlichene Kündigung und Befristung bis 31.5.1992 kann sich der Kläger daher nicht berufen.
Dies führt dazu, daß das Recht zur Benützung der Dienstwohnung durch den Beklagten auf einen aufrechten Hausbesorgerdienstvertrag gegründet ist. Ob es sich vom Hausbesorgerdienstvertrag des Beklagten oder seiner Gattin ableitet, ändert nichts am Ergebnis und braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
Der Revision ist daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.