[5] Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [5] Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[6] Der Kläger bringt in seiner Revision vor, ein besonderer Entlassungsschutz ergebe sich aus der Überschrift und dem Wortlaut des Pkt 32.6. OS-KV 2015. Das Arbeitsverhältnis könne nur dann aus wichtigem Grund, sohin durch Entlassung, aufgelöst werden, wenn die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit aus dem Verschulden des Arbeitnehmers dauerhaft entzogen werde. Liege kein solches Verschulden vor, könne keine Auflösung erfolgen. Auch die teleologische Interpretation führe zur Rechtsunwirksamkeit der Entlassung. Der Arbeitnehmer, dem ohne sein Verschulden die behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen werde, solle dahingehend geschützt werden, dass er nicht entlassen – sondern bloß gekündigt – werden könne. Das Arbeitsverhältnis solle bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter aufrecht sein, um den Arbeitnehmer abzusichern. Der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bedeute für den Arbeitnehmer eine Sicherheit, die ihm die KollV-Partner einräumen gewollt hätten. Würde das Arbeitsverhältnis durch die unberechtigte Entlassung beendet, wäre der Arbeitnehmer sofort arbeitslos.
[7] Dem kann nicht gefolgt werden:
[8] Die Überschrift zu Pkt 32 OS-KV 2015 enthält lediglich das Regelungsthema der Bestimmung.
[9] Zum Inhalt des Pkt 32.6. OS-KV 2015, wie er vom Berufungsgericht ausgelegt wurde, ist hier angesichts des Revisionsvorbringens des Klägers nicht Stellung zu nehmen. Als Rechtsfolge ergibt sich aus der Bestimmung in jedem Fall nur, dass das Dienstverhältnis im Fall eines verschuldeten Lizenzverlustes (mit der Folge der Dienstunfähigkeit) berechtigterweise vom Arbeitgeber vorzeitig aufgelöst werden kann. Daraus folgt aber lediglich, dass eine ohne Vorliegen eines solchen Grundes erfolgende vorzeitige Auflösung rechtswidrig ist. Dies führt mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Gegenteil zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses und Ersatzansprüchen des Dienstnehmers, wie sie ihm bei rechtmäßiger Beendigung durch Kündigung zustehen (Kündigungsentschädigung ua), nicht aber zum Fortbestand des Dienstverhältnisses infolge Wirkungslosigkeit der Entlassung (s RS0031773). Anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten Erwägungen des Klägers zur Teleologie der Bestimmung. Sie erscheinen auch widersprüchlich, weil der von ihm angestrebte besondere Entlassungsschutz ein Dienstverhältnis aufrecht fortbestehen lässt, es aber nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die Sicherheit des Arbeitnehmers wird finanziell durch seine Beendigungsansprüche erreicht.
[10] Weitere Ausführungen enthält die Revision nicht.
[11] Sie ist daher mangels einer vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage von der Qualität des § 502 ZPO zurückzuweisen. [11] Sie ist daher mangels einer vom Kläger aufgezeigten Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, ZPO zurückzuweisen.
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit begehrt. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit begehrt.