[8] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[9] 1.1. Vor dem 1. 7. 2017 wurde nach § 58 DO.A in der Fassung der 63. Änderung der DO.A ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, der anhand der notwendigen jährlichen Fahrtauslagen des Angestellten (abzüglich eines „Eigenanteils“) ermittelt wurde. 1.1. Vor dem 1. 7. 2017 wurde nach Paragraph 58, DO.A in der Fassung der 63. Änderung der DO.A ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, der anhand der notwendigen jährlichen Fahrtauslagen des Angestellten (abzüglich eines „Eigenanteils“) ermittelt wurde.
[10] 1.2. Mit Wirksamkeit 1. 7. 2017 (95. Änderung der DO.A) wurde die Regelung des Anspruchs auf einen Fahrtkostenzuschuss nach § 58 DO.A novelliert. Nach dessen neu gefasstem Abs 1 gebührt dem Angestellten ein solcher Zuschuss, wenn sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet und er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Ausgeschlossen ist der Fahrtkostenzuschuss (wie bisher) nach § 58 Abs 4 DO.A, solange dem Angestellten eine Ortszulage (§ 52 DO.A) gewährt wird, ihm gemäß § 67 Abs 1 DO.A eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird oder er einen Gebührenanspruch nach §§ 77 oder 78 Abs 2 Z 1 DO.A hat. 1.2. Mit Wirksamkeit 1. 7. 2017 (95. Änderung der DO.A) wurde die Regelung des Anspruchs auf einen Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 58, DO.A novelliert. Nach dessen neu gefasstem Absatz eins, gebührt dem Angestellten ein solcher Zuschuss, wenn sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet und er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Ausgeschlossen ist der Fahrtkostenzuschuss (wie bisher) nach Paragraph 58, Absatz 4, DO.A, solange dem Angestellten eine Ortszulage (Paragraph 52, DO.A) gewährt wird, ihm gemäß Paragraph 67, Absatz eins, DO.A eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird oder er einen Gebührenanspruch nach Paragraphen 77, oder 78 Absatz 2, Ziffer eins, DO.A hat.
[11] Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wurde in § 58 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 DO.A einer grundlegenden Neuregelung zugeführt, indem fortan eine auf dem Pendlerrechner des Finanzministeriums basierende Pauschalbetrachtung zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig wurde dem § 166 DO.A ein Abs 6 angefügt, der lautet: „Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – solange weiter, bis der nach § 58 Abs 2 neu berechnete Wert diesen übersteigt.“ Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wurde in Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, DO.A einer grundlegenden Neuregelung zugeführt, indem fortan eine auf dem Pendlerrechner des Finanzministeriums basierende Pauschalbetrachtung zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig wurde dem Paragraph 166, DO.A ein Absatz 6, angefügt, der lautet: „Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – solange weiter, bis der nach Paragraph 58, Absatz 2, neu berechnete Wert diesen übersteigt.“
[12] 1.3. Mit der 107. Änderung zum 1. 1. 2022 wurde in den § 58 DO.A folgender Abs 2a eingefügt: „Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das 'KlimaTicket Ö' nicht übersteigen.“ 1.3. Mit der 107. Änderung zum 1. 1. 2022 wurde in den Paragraph 58, DO.A folgender Absatz 2 a, eingefügt: „Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das 'KlimaTicket Ö' nicht übersteigen.“
[13] 2. Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (RS0054394). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RS0008807). Maßgeblich ist dabei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). In erster Linie ist bei der Auslegung daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089), denen zumindest im Zweifel unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0008897). 2. Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (RS0054394). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nicht nach Paragraphen 914, 915, ABGB, sondern nach Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen (RS0008807). Maßgeblich ist dabei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). In erster Linie ist bei der Auslegung daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089), denen zumindest im Zweifel unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0008897).
[14] 3.1. Die Wortinterpretation der Wahrungsbestimmung lässt keinen Raum für eine Berücksichtigung neu geschaffener „Voraussetzungen“. Die unverminderte Weitergewährung knüpft nämlich an das unveränderte Vorliegen der übrigen Voraussetzungen an. Unverändert weiterhin vorliegen können aber nur Voraussetzungen, die bei Gewährung des höheren Fahrtkostenzuschusses (vor dem 1. 7. 2017) bereits existiert haben.
[15] 3.2. Hinzu kommt, dass die Deckelung des Fahrtkostenzuschusses mit den „Kosten für das 'KlimaTicket Ö'“ in § 58 Abs 2a DO.A keine Norm ist, die eine einem Fall des § 58 Abs 1 DO.A entsprechende, positive Voraussetzung oder eine einem Fall des § 58 Abs 4 DO.A entsprechende, negative Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss regelt. Sie gibt lediglich eine Höchstgrenze des zuvor nach § 58 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 DO.A ermittelten Auszahlungsbetrags vor (vgl 9 ObA 74/24h Rz 20). Dafür, dass es sich bei § 58 Abs 2a DO.A um eine die Anspruchshöhe und nicht die Anspruchsvoraussetzungen betreffende Vorschrift handelt, spricht auch, dass die Regelung der Höchstgrenze zwischen den Absätzen 2 und 3, die sich mit der Berechnung der Anspruchshöhe und nicht mit Anspruchsvoraussetzungen befassen, platziert wurde. 3.2. Hinzu kommt, dass die Deckelung des Fahrtkostenzuschusses mit den „Kosten für das 'KlimaTicket Ö'“ in Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A keine Norm ist, die eine einem Fall des Paragraph 58, Absatz eins, DO.A entsprechende, positive Voraussetzung oder eine einem Fall des Paragraph 58, Absatz 4, DO.A entsprechende, negative Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss regelt. Sie gibt lediglich eine Höchstgrenze des zuvor nach Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, DO.A ermittelten Auszahlungsbetrags vor vergleiche 9 ObA 74/24h Rz 20). Dafür, dass es sich bei Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A um eine die Anspruchshöhe und nicht die Anspruchsvoraussetzungen betreffende Vorschrift handelt, spricht auch, dass die Regelung der Höchstgrenze zwischen den Absätzen 2 und 3, die sich mit der Berechnung der Anspruchshöhe und nicht mit Anspruchsvoraussetzungen befassen, platziert wurde.
[16] 3.3. Aus dem Normtext lässt sich demnach als Wille des Normgebers ableiten, dass das Vertrauen des Angestellten auf den Fortbestand des bisher an seinen tatsächlichen Kosten orientierten Zuschusses zur Finanzierung seiner Anreise zum Dienstort geschützt werden soll. Die Interessen des bei Neuregelung der Berechnungsmodalitäten bereits fahrtkostenzuschussberechtigten Angestellten sollten durch ein die Anspruchshöhe betreffendes „Verschlechterungsverbot“ gewahrt werden.
[17] Die mit der Einführung des „KlimaTicket Ö“ einhergehende Verbilligung des öffentlichen Verkehrs führt im übrigen nicht automatisch – wie die Beklagte meint – zu einer „Überversorgung der tatsächlich nunmehr mit geringeren Kosten belasteten Angestellten“. Schließlich handelt es sich beim Kläger unstrittig um eine Person, die das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG bezieht, der also die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zumindest teilweise) unzumutbar ist. In der Regel fallen bei diesen Personen zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten der Nutzung eines Privatfahrzeugs an, die mit den Kosten des „KlimaTicket Ö“ nicht abgegolten werden (9 ObA 74/24h Rz 23). Die mit der Einführung des „KlimaTicket Ö“ einhergehende Verbilligung des öffentlichen Verkehrs führt im übrigen nicht automatisch – wie die Beklagte meint – zu einer „Überversorgung der tatsächlich nunmehr mit geringeren Kosten belasteten Angestellten“. Schließlich handelt es sich beim Kläger unstrittig um eine Person, die das Pendlerpauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG bezieht, der also die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zumindest teilweise) unzumutbar ist. In der Regel fallen bei diesen Personen zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten der Nutzung eines Privatfahrzeugs an, die mit den Kosten des „KlimaTicket Ö“ nicht abgegolten werden (9 ObA 74/24h Rz 23).
[18] 4. Im Ergebnis ist daher dem Kläger, der unstrittig die „übrigen Voraussetzungen“ für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses unverändert erfüllt, der vor dem 1. Juli 2017 gebührende Fahrtkostenzuschuss weiterhin auszubezahlen.
[19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, für das Berufungsverfahren iVm § 58a ASGG samt § 1 Aufwandersatzgesetz und § 1 Aufwandersatzverordnung idF BGBl II 379/2024. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, für das Berufungsverfahren in Verbindung mit Paragraph 58 a, ASGG samt Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz und Paragraph eins, Aufwandersatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 379 aus 2024,.