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Entscheidung 9 ObA 43/26b×

Entscheidung 9 ObA 43/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA43/26b

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 264,90 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2026, GZ 9 Ra 102/25y-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1. April 2025, GZ 5 Cga 49/23w-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der Gewerkschaft GPA 680 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen und der klagenden Partei die mit 253,10 EUR (darin 42,18 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]              Der Kläger ist seit 2. 8. 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis sind die Bestimmungen der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte, Angehörige der Gesundheitsberufe und zahntechnische Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anwendbar. Die Beklagte reduzierte ab März 2022 den dem Kläger bis dahin ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss.

[2]         Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich – den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 264,90 EUR brutto sA an restlichem Fahrtkostenzuschuss für die Monate März 2022 bis Mai 2023. Er stützt sich zuletzt noch auf die seit 1. 7. 2017 in Geltung stehende Wahrungsbestimmung in Paragraph 166, Absatz 6, DO.A, wonach es zu keiner Verschlechterung eines vor dem 1. 7. 2017 gebührenden Fahrtkostenzuschusses kommen dürfe.

[3]         Die Beklagte bestritt im Kern, weil aufgrund des seit 1. Jänner 2022 geltenden Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A der Fahrtkostenzuschuss im Fall des Klägers mit den Kosten für das „KlimaTicket Ö“ gedeckelt sei und die Wahrungsbestimmung nur „bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen“ zur Anwendung gelange.

[4]         Das Erstgericht gab der Klage statt. Schon nach der Wortinterpretation des Paragraph 166, Absatz 6, DO.A gebühre Dienstnehmern, die bereits vor Juli 2017 einen Fahrtkostenzuschuss erhalten hätten, bei unverändertem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Zuschuss in unveränderter Höhe weiter. Die Kollektivvertragsparteien hätten bei Einführung des Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A dessen Verhältnis zu Paragraph 166, Absatz 6, DO.A ausdrücklich regeln können. Mangels einer solchen Regelung sei den Kollektivvertragsparteien die Intention zu unterstellen, die Wahrungsbestimmung des Paragraph 166, Absatz 6, DO.A bestehen zu lassen. Überdies sei Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A nicht als Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss zu betrachten, sondern er begrenze diesen nur der Höhe nach, sodass die Einführung des Klimatickets und die Deckelung durch Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A keine Änderung der Voraussetzungen darstellten.

[5]         Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab. Die Normgeber des Paragraph 166, Absatz 6, DO.A hätten den erst mehrere Jahre später in Kraft getretenen Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A noch nicht vor Augen haben können. Letztere Vorschrift sei zwar auch eine Bestimmung über die Berechnung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses, begrenze aber gleichzeitig den Anspruch quantitativ und stelle daher eine negative Anspruchsvoraussetzung dar. Für den Fortbestand des Anspruchs nach Paragraph 166, Absatz 6, DO.A müsse auch jede rechtliche Voraussetzung weiter bestehen. Die Normgeber hätten schließlich eine Überversorgung der Angestellten vermeiden wollen, hätten sich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel doch wie allgemein bekannt mit Einführung des „KlimaTicket Ö“ in relevantem Ausmaß verringert.

[6]              Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Auslegung der hier anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmung für einen größeren Personenkreis Bedeutung zukomme und sich der Oberste Gerichtshof damit noch nicht befasst habe.

[7]              In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8]              Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[9]         1.1. Vor dem 1. 7. 2017 wurde nach Paragraph 58, DO.A in der Fassung der 63. Änderung der DO.A ein Fahrtkostenzuschuss gewährt, der anhand der notwendigen jährlichen Fahrtauslagen des Angestellten (abzüglich eines „Eigenanteils“) ermittelt wurde.

[10]       1.2. Mit Wirksamkeit 1. 7. 2017 (95. Änderung der DO.A) wurde die Regelung des Anspruchs auf einen Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 58, DO.A novelliert. Nach dessen neu gefasstem Absatz eins, gebührt dem Angestellten ein solcher Zuschuss, wenn sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes befindet und er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Ausgeschlossen ist der Fahrtkostenzuschuss (wie bisher) nach Paragraph 58, Absatz 4, DO.A, solange dem Angestellten eine Ortszulage (Paragraph 52, DO.A) gewährt wird, ihm gemäß Paragraph 67, Absatz eins, DO.A eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird oder er einen Gebührenanspruch nach Paragraphen 77, oder 78 Absatz 2, Ziffer eins, DO.A hat.

[11]       Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wurde in Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, DO.A einer grundlegenden Neuregelung zugeführt, indem fortan eine auf dem Pendlerrechner des Finanzministeriums basierende Pauschalbetrachtung zugrunde gelegt wird. Gleichzeitig wurde dem Paragraph 166, DO.A ein Absatz 6, angefügt, der lautet: „Ein vor dem 1. Juli 2017 gebührender Fahrtkostenzuschuss gebührt – bei unverändertem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – solange weiter, bis der nach Paragraph 58, Absatz 2, neu berechnete Wert diesen übersteigt.“

[12]       1.3. Mit der 107. Änderung zum 1. 1. 2022 wurde in den Paragraph 58, DO.A folgender Absatz 2 a, eingefügt: „Der Fahrtkostenzuschuss darf den tatsächlichen Aufwand für das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel nicht übersteigen, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Pendlerpauschales nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG. In diesem Fall, darf der Fahrtkostenzuschuss die Kosten für das 'KlimaTicket Ö' nicht übersteigen.“

[13]       2. Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (RS0054394). Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nicht nach Paragraphen 914, 915, ABGB, sondern nach Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen (RS0008807). Maßgeblich ist dabei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). In erster Linie ist bei der Auslegung daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089), denen zumindest im Zweifel unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0008897).

[14]          3.1. Die Wortinterpretation der Wahrungsbestimmung lässt keinen Raum für eine Berücksichtigung neu geschaffener „Voraussetzungen“. Die unverminderte Weitergewährung knüpft nämlich an das unveränderte Vorliegen der übrigen Voraussetzungen an. Unverändert weiterhin vorliegen können aber nur Voraussetzungen, die bei Gewährung des höheren Fahrtkostenzuschusses (vor dem 1. 7. 2017) bereits existiert haben.

[15]       3.2. Hinzu kommt, dass die Deckelung des Fahrtkostenzuschusses mit den „Kosten für das 'KlimaTicket Ö'“ in Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A keine Norm ist, die eine einem Fall des Paragraph 58, Absatz eins, DO.A entsprechende, positive Voraussetzung oder eine einem Fall des Paragraph 58, Absatz 4, DO.A entsprechende, negative Voraussetzung für den Fahrtkostenzuschuss regelt. Sie gibt lediglich eine Höchstgrenze des zuvor nach Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, DO.A ermittelten Auszahlungsbetrags vor vergleiche 9 ObA 74/24h Rz 20). Dafür, dass es sich bei Paragraph 58, Absatz 2 a, DO.A um eine die Anspruchshöhe und nicht die Anspruchsvoraussetzungen betreffende Vorschrift handelt, spricht auch, dass die Regelung der Höchstgrenze zwischen den Absätzen 2 und 3, die sich mit der Berechnung der Anspruchshöhe und nicht mit Anspruchsvoraussetzungen befassen, platziert wurde.

[16]          3.3. Aus dem Normtext lässt sich demnach als Wille des Normgebers ableiten, dass das Vertrauen des Angestellten auf den Fortbestand des bisher an seinen tatsächlichen Kosten orientierten Zuschusses zur Finanzierung seiner Anreise zum Dienstort geschützt werden soll. Die Interessen des bei Neuregelung der Berechnungsmodalitäten bereits fahrtkostenzuschussberechtigten Angestellten sollten durch ein die Anspruchshöhe betreffendes „Verschlechterungsverbot“ gewahrt werden.

[17]       Die mit der Einführung des „KlimaTicket Ö“ einhergehende Verbilligung des öffentlichen Verkehrs führt im übrigen nicht automatisch – wie die Beklagte meint – zu einer „Überversorgung der tatsächlich nunmehr mit geringeren Kosten belasteten Angestellten“. Schließlich handelt es sich beim Kläger unstrittig um eine Person, die das Pendlerpauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG bezieht, der also die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (zumindest teilweise) unzumutbar ist. In der Regel fallen bei diesen Personen zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten der Nutzung eines Privatfahrzeugs an, die mit den Kosten des „KlimaTicket Ö“ nicht abgegolten werden (9 ObA 74/24h Rz 23).

[18]          4. Im Ergebnis ist daher dem Kläger, der unstrittig die „übrigen Voraussetzungen“ für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses unverändert erfüllt, der vor dem 1. Juli 2017 gebührende Fahrtkostenzuschuss weiterhin auszubezahlen.

[19]       5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, für das Berufungsverfahren in Verbindung mit Paragraph 58 a, ASGG samt Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz und Paragraph eins, Aufwandersatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 379 aus 2024,.

Textnummer

E148568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00043.26B.0901.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260901_OGH0002_009OBA00043_26B0000_000