Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Gegner der gefährdeten Partei beruft sich darauf, daß nach den von ihm vorgelegten geänderten Meldevorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes (ÖEHV) ein Verein die Freigabe nur verweigern kann, wenn er nachweist, daß mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht. Von seiner Seite sei zugestanden worden, daß mit dem Kläger weder ein Dienstvertrag noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis bestehe. Die gefährdete Partei benötige die begehrte Freigabeerklärung daher nicht; es fehle ihr die rechtliche Beschwer. Im übrigen sei der Gegner der gefährdeten Partei passiv nicht legitimiert.
Nach dem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt, der für das Revisionsrekursverfahren bindend ist, wurden die Bestimmungen über die Freigabe durch den Vorstandsbeschluß des ÖEHV geändert. Aufgrund dieser geänderten Fassung kann die Freigabe nur verweigert werden, wenn durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung nachgewiesen wird, daß mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht, wobei diesfalls die Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwingend gleichzeitig mit der Übersendung des die Nichtfreigabe enthaltenden Freigabescheines an das Sekretariat des ÖEHV zu erfolgen hat; andernfalls ist die Freigabeverweigerung rechtsunwirksam.
Der Gegner der gefährdeten Partei nahm die Abmeldung der gefährdeten Partei vom ÖEHV mit Abmeldebestätigung vom 2.8.1996 vor, wobei er vermerkte, daß der Kläger nicht freigegeben werde und gleichzeitig den Vertrag mit der gefährdeten Partei unter Hinweis auf Punkt IX vorlegte. In diesem Vertragspunkt ist vereinbart, daß dann, wenn eine Verlängerung des auf zwei Jahre befristeten Vertrages (dieser war für die Saisonen 1994/95 und 1995/96 geschlossen worden) nicht erfolgt, der Spieler für die folgenden 3 Saisonen gegen eine Leihgebühr von je 350.000 S an einen Verein seiner Wahl verliehen werde.Der Gegner der gefährdeten Partei nahm die Abmeldung der gefährdeten Partei vom ÖEHV mit Abmeldebestätigung vom 2.8.1996 vor, wobei er vermerkte, daß der Kläger nicht freigegeben werde und gleichzeitig den Vertrag mit der gefährdeten Partei unter Hinweis auf Punkt römisch neun vorlegte. In diesem Vertragspunkt ist vereinbart, daß dann, wenn eine Verlängerung des auf zwei Jahre befristeten Vertrages (dieser war für die Saisonen 1994/95 und 1995/96 geschlossen worden) nicht erfolgt, der Spieler für die folgenden 3 Saisonen gegen eine Leihgebühr von je 350.000 S an einen Verein seiner Wahl verliehen werde.
Wenn der Gegner der gefährdeten Partei auch im vorliegenden Verfahren zugestand, daß mit dem Kläger kein Vertragsverhältnis mehr bestehe, hat er sich doch gegenüber dem ÖEHV durch den Hinweis auf Punkt IX des Vertrages auf die Berechtigung der Verweigerung der Freigabe berufen und damit das Weiterbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen behauptet. Damit konnte aber der letzte Satz der geänderten Freigabebestimmungen (Rechtsunwirksamkeit der Freigabeverweigerung) nicht zur Anwendung kommen. Da die Berechtigung des vorzeitigen Austrittes der gefährdeten Partei von der Revisionsrekurswerberin gar nicht bestritten wurde, hat die gefährdete Partei sehr wohl ein Interesse an der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung.Wenn der Gegner der gefährdeten Partei auch im vorliegenden Verfahren zugestand, daß mit dem Kläger kein Vertragsverhältnis mehr bestehe, hat er sich doch gegenüber dem ÖEHV durch den Hinweis auf Punkt römisch neun des Vertrages auf die Berechtigung der Verweigerung der Freigabe berufen und damit das Weiterbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen behauptet. Damit konnte aber der letzte Satz der geänderten Freigabebestimmungen (Rechtsunwirksamkeit der Freigabeverweigerung) nicht zur Anwendung kommen. Da die Berechtigung des vorzeitigen Austrittes der gefährdeten Partei von der Revisionsrekurswerberin gar nicht bestritten wurde, hat die gefährdete Partei sehr wohl ein Interesse an der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 393 Abs 1, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz eins, 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.