Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor: In der von der Klägerin bemängelten Wendung des Berufungsgerichts, „dass die Streitteile den streitigen Punkt auch nicht verglichen haben“, liegt eindeutig keine eigene, ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung getroffene Feststellung, sondern nur eine rechtliche Wertung des Inhalts der Urkunde Beilage ./C, die jedenfalls vertretbar ist.
Zur Rechtsrüge:
Nach den Feststellungen sollte trotz Abfassung des Schreibens Beilage ./C die strittige, von der Klägerin übernommene Darlehensschuld einer gesonderten Klärung unter Einbeziehung des früheren Darlehensschuldners vorbehalten bleiben. Unter diesen Umständen, die bei der Auslegung nicht außer Betracht bleiben können, ist die zutreffend nicht nur am Wortlaut haftende Interpretation des Berufungsgerichts, dass von der Bestätigung Beilage ./C nur die direkt erfolgte Zuzählung des Betrags von 10.000 ATS umfasst sein sollte, vertretbar.
Es ist nicht hervorgekommen, dass der Bestand der Forderung zwischen dem weichenden Schuldner der Darlehensschuld und der Klägerin als Übernehmerin auch zum Bestandteil der Übernahmevereinbarung zwischen den Streitteilen geworden ist. Damit kommt aber gemäß § 1407 ABGB ihrem Einwand, dass die zwischen ihr und dem weichenden Schuldner abgeschlossene Ablösevereinbarung nichtig sei, keine Bedeutung zu (vgl Neumayr in KBB2 § 1407 ABGB Rz 1; Ertl in Rummel ABGB3 § 1407 Rz 2; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB3 § 1407 ABGB Rz 3).Es ist nicht hervorgekommen, dass der Bestand der Forderung zwischen dem weichenden Schuldner der Darlehensschuld und der Klägerin als Übernehmerin auch zum Bestandteil der Übernahmevereinbarung zwischen den Streitteilen geworden ist. Damit kommt aber gemäß Paragraph 1407, ABGB ihrem Einwand, dass die zwischen ihr und dem weichenden Schuldner abgeschlossene Ablösevereinbarung nichtig sei, keine Bedeutung zu vergleiche Neumayr in KBB2 Paragraph 1407, ABGB Rz 1; Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1407, Rz 2; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB3 Paragraph 1407, ABGB Rz 3).
Letztlich ist der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht hätte nicht von einer vorprozessualen Aufrechnungserklärung der Beklagten ausgehen dürfen, unverständlich: Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass die Beklagte mit der Endabrechnung eine solche Aufrechnungserklärung abgegeben hat (AS 2, 17), sodass dieser Umstand gemäß § 266 ZPO ohne Beweisverfahren zu berücksichtigen ist.Letztlich ist der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht hätte nicht von einer vorprozessualen Aufrechnungserklärung der Beklagten ausgehen dürfen, unverständlich: Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass die Beklagte mit der Endabrechnung eine solche Aufrechnungserklärung abgegeben hat (AS 2, 17), sodass dieser Umstand gemäß Paragraph 266, ZPO ohne Beweisverfahren zu berücksichtigen ist.