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Entscheidung 9 ObA 44/10a×

Entscheidung 9 ObA 44/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA44/10a

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herta P*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Bäckerei ***** GMBH, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, wegen 4.302,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2010, GZ 7 Ra 17/10i-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor: In der von der Klägerin bemängelten Wendung des Berufungsgerichts, „dass die Streitteile den streitigen Punkt auch nicht verglichen haben“, liegt eindeutig keine eigene, ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung getroffene Feststellung, sondern nur eine rechtliche Wertung des Inhalts der Urkunde Beilage ./C, die jedenfalls vertretbar ist.

Zur Rechtsrüge:

Nach den Feststellungen sollte trotz Abfassung des Schreibens Beilage ./C die strittige, von der Klägerin übernommene Darlehensschuld einer gesonderten Klärung unter Einbeziehung des früheren Darlehensschuldners vorbehalten bleiben. Unter diesen Umständen, die bei der Auslegung nicht außer Betracht bleiben können, ist die zutreffend nicht nur am Wortlaut haftende Interpretation des Berufungsgerichts, dass von der Bestätigung Beilage ./C nur die direkt erfolgte Zuzählung des Betrags von 10.000 ATS umfasst sein sollte, vertretbar.

Es ist nicht hervorgekommen, dass der Bestand der Forderung zwischen dem weichenden Schuldner der Darlehensschuld und der Klägerin als Übernehmerin auch zum Bestandteil der Übernahmevereinbarung zwischen den Streitteilen geworden ist. Damit kommt aber gemäß Paragraph 1407, ABGB ihrem Einwand, dass die zwischen ihr und dem weichenden Schuldner abgeschlossene Ablösevereinbarung nichtig sei, keine Bedeutung zu vergleiche Neumayr in KBB2 Paragraph 1407, ABGB Rz 1; Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1407, Rz 2; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB3 Paragraph 1407, ABGB Rz 3).

Letztlich ist der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht hätte nicht von einer vorprozessualen Aufrechnungserklärung der Beklagten ausgehen dürfen, unverständlich: Sie hat nämlich selbst vorgebracht, dass die Beklagte mit der Endabrechnung eine solche Aufrechnungserklärung abgegeben hat (AS 2,  17), sodass dieser Umstand gemäß Paragraph 266, ZPO ohne Beweisverfahren zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00044.10A.0526.000

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_009OBA00044_10A0000_000