[6] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: [6] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[7] 1. Ob die Auslegung von Bestimmungen einer einzelvertraglichen Betriebspensionsvereinbarung zutrifft, kann immer nur anhand der Umstände des Falles beurteilt werden und begründet daher – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0044358 [T40]). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: [7] 1. Ob die Auslegung von Bestimmungen einer einzelvertraglichen Betriebspensionsvereinbarung zutrifft, kann immer nur anhand der Umstände des Falles beurteilt werden und begründet daher – von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0044358 [T40]). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor:
[8] Gegen die Ansicht der Beklagten, dass die Erwähnung von 60 % der Bemessungsgrundlage in der Vereinbarung lediglich ein Zitat aus dem anzuwendenden Zusatzkollektivvertrag darstelle, nicht aber die Vereinbarung einer bestimmten Pensionshöhe, spricht auch unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen der Wortlaut der Vereinbarung („Leistungspension aus der Pensionskasse in Höhe von 60 (sechzig) Prozent der Bemessungsgrundlage“) und die folgende Bezugnahme auf den „hierfür erforderlichen“ Nachschuss in die Pensionskasse. Die von der Beklagten in der Revision genannten relativierenden Formulierungen (§ 15 I Z 2 ZusatzKV 2 OS-KV 2004: „vorläufig“; Angebote der Beklagten: „maximal 60 % der Bemessungsgrundlage“) haben in der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung gerade keinen Niederschlag gefunden. Mit dem Kläger wurde auch nicht die Möglichkeit von Änderungen besprochen. Ein Korrekturbedarf zur Auslegung der Vereinbarung besteht hier nicht. [8] Gegen die Ansicht der Beklagten, dass die Erwähnung von 60 % der Bemessungsgrundlage in der Vereinbarung lediglich ein Zitat aus dem anzuwendenden Zusatzkollektivvertrag darstelle, nicht aber die Vereinbarung einer bestimmten Pensionshöhe, spricht auch unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen der Wortlaut der Vereinbarung („Leistungspension aus der Pensionskasse in Höhe von 60 (sechzig) Prozent der Bemessungsgrundlage“) und die folgende Bezugnahme auf den „hierfür erforderlichen“ Nachschuss in die Pensionskasse. Die von der Beklagten in der Revision genannten relativierenden Formulierungen (Paragraph 15, I Ziffer 2, ZusatzKV 2 OS-KV 2004: „vorläufig“; Angebote der Beklagten: „maximal 60 % der Bemessungsgrundlage“) haben in der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung gerade keinen Niederschlag gefunden. Mit dem Kläger wurde auch nicht die Möglichkeit von Änderungen besprochen. Ein Korrekturbedarf zur Auslegung der Vereinbarung besteht hier nicht.
[9] 2. Die Beklagte sieht einen Widerspruch in der Begründung des Berufungsgerichts, weil es den Anhang zum OS-KV 2004 vom 2. 2. 2007 als arbeitsrechtliche Grundlage für die Pensionskassenzusage iSd Betriebspensionsgesetzes erachtet, jedoch angenommen habe, dass dies nichts am einzelvertraglichen Anspruch des Klägers auf die Leistungspension iHv 60 % ändere. Entweder sei der Einzelvertrag arbeitsrechtliche Grundlage oder der Kollektivvertrag. Ersteres bedeute eine Verletzung des Formgebots (§ 3 BPG), womit die Auflösungsvereinbarung unbeachtlich sei. Im zweiten Fall habe durch den ZKV 2020 in die Pensionskassenleistung eingegriffen werden dürfen. [9] 2. Die Beklagte sieht einen Widerspruch in der Begründung des Berufungsgerichts, weil es den Anhang zum OS-KV 2004 vom 2. 2. 2007 als arbeitsrechtliche Grundlage für die Pensionskassenzusage iSd Betriebspensionsgesetzes erachtet, jedoch angenommen habe, dass dies nichts am einzelvertraglichen Anspruch des Klägers auf die Leistungspension iHv 60 % ändere. Entweder sei der Einzelvertrag arbeitsrechtliche Grundlage oder der Kollektivvertrag. Ersteres bedeute eine Verletzung des Formgebots (Paragraph 3, BPG), womit die Auflösungsvereinbarung unbeachtlich sei. Im zweiten Fall habe durch den ZKV 2020 in die Pensionskassenleistung eingegriffen werden dürfen.
[10] Nach § 3 Abs 1 BPG bedarf die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs 1a eines Kollektivvertrags. Dieser Rechtsformzwang schließt aber nicht aus, dass Leistungszusagen des Arbeitgebers nach § 2 Z 1 BPG nicht nur auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, sondern auch auf einseitigen Erklärungen oder Einzelvereinbarungen beruhen können. § 2 BPG regelt insofern die Frage, welche Rechtssatzform den Arbeitgeber zur Erteilung einer Pensionskassenzusage verpflichten kann, wozu – wie hier – auch eine einzelvertragliche Abrede in Frage kommt. Hingegen regelt § 3 BPG die Frage, auf welche Weise einer solchen Verpflichtung zur Einführung eines Pensionskassenmodells entsprochen und ein Pensionskasseneintritt verwirklicht werden kann. Dass Pensionskassenzusagen nur im Wege einer dem § 3 leg cit entsprechenden Grundlagenvereinbarung realisierbar sind, ändert daher nichts daran, dass sie auch auf einer anderen Rechtsgrundlage iSd § 2 Z 1 BPG beruhen können (s nur Schrammel/Kietaibl, BPG/PKG2, § 3 BPG Rz 21 mwN). Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. [10] Nach Paragraph 3, Absatz eins, BPG bedarf die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Absatz eins a, eines Kollektivvertrags. Dieser Rechtsformzwang schließt aber nicht aus, dass Leistungszusagen des Arbeitgebers nach Paragraph 2, Ziffer eins, BPG nicht nur auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, sondern auch auf einseitigen Erklärungen oder Einzelvereinbarungen beruhen können. Paragraph 2, BPG regelt insofern die Frage, welche Rechtssatzform den Arbeitgeber zur Erteilung einer Pensionskassenzusage verpflichten kann, wozu – wie hier – auch eine einzelvertragliche Abrede in Frage kommt. Hingegen regelt Paragraph 3, BPG die Frage, auf welche Weise einer solchen Verpflichtung zur Einführung eines Pensionskassenmodells entsprochen und ein Pensionskasseneintritt verwirklicht werden kann. Dass Pensionskassenzusagen nur im Wege einer dem Paragraph 3, leg cit entsprechenden Grundlagenvereinbarung realisierbar sind, ändert daher nichts daran, dass sie auch auf einer anderen Rechtsgrundlage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, BPG beruhen können (s nur Schrammel/Kietaibl, BPG/PKG2, Paragraph 3, BPG Rz 21 mwN). Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.
[11] 3. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung des Kollektivvertrags verweist (§ 2 Abs 2 Z 3 ArbVG), ist ein durch Individualvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen (Reissner in ZellKomm3 II § 2 ArbVG Rz 66; Löschnigg, Arbeitsrecht13, Rz 3/150). [11] 3. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung des Kollektivvertrags verweist (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG), ist ein durch Individualvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen (Reissner in ZellKomm3 römisch zwei Paragraph 2, ArbVG Rz 66; Löschnigg, Arbeitsrecht13, Rz 3/150).
[12] 4. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [12] 4. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.