Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Schon das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl Nr 22/1970, bestimmte in seinem § 8 Abs 3, dass der Kündigungsschutz des § 8 Abs 2 auf das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers keine Anwendung finde, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann) der besondere Kündigungsschutz aufgrund des § 18 des Betriebsrätegesetzes bzw der in Ausführung des § 122 des Landarbeitsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zustehe. In § 22 Abs 2 Invalideneinstellungsgesetz wurde geregelt, dass dann, wenn in einem Betrieb wenigstens fünf Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt waren, von diesen ein Vertrauensmann zu wählen war. Gemäß § 22 Abs 3 InvalidenEinStG waren auf die persönlichen Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Invaliden die Bestimmungen der §§ 15, 16 Abs 1, 2 und 3 erster Satz und des § 17 des Betriebsrätegesetzes bzw die in Ausführung des § 120 Abs 1, 2 und 3 erster Satz und des § 121 des Landarbeitsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei diesen Normen, auf welche verwiesen wurde, handelte es sich aber nicht um Kündigungsschutzbestimmungen, zumal § 18 Betriebsrätegesetz ausdrücklich nicht erwähnt wurde (§ 15 BRG: Ausübung der Tätigkeit ohne Störung des Betriebes; § 16 Abs 1 BRG: Weisungsfreiheit, Beschränkungsverbot; Abs 2: Ehrenamt, welches neben den Berufspflichten auszuüben ist; Abs 3 Satz 1: Gewährung der für die Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts; § 17 BRG: Verschwiegenheitspflicht). Obwohl sich der Kündigungsschutz des § 8 Invalideneinstellungsgesetz zunächst nicht auf Dienstnehmer des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erstreckte (§ 8 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 Invalideneinstellungsgesetz), wurde mit § 22 Abs 4 Invalideneinstellungsgesetz auch die Institution eines Vertrauensmannes für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden geschaffen, wobei es ausdrücklich hieß, dass für diese Dienststellen "sinngemäß die Bestimmungen des Abs 2 und 3 unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über Personalvertretungen gelten."Schon das Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, bestimmte in seinem Paragraph 8, Absatz 3,, dass der Kündigungsschutz des Paragraph 8, Absatz 2, auf das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers keine Anwendung finde, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann) der besondere Kündigungsschutz aufgrund des Paragraph 18, des Betriebsrätegesetzes bzw der in Ausführung des Paragraph 122, des Landarbeitsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zustehe. In Paragraph 22, Absatz 2, Invalideneinstellungsgesetz wurde geregelt, dass dann, wenn in einem Betrieb wenigstens fünf Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt waren, von diesen ein Vertrauensmann zu wählen war. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, InvalidenEinStG waren auf die persönlichen Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Invaliden die Bestimmungen der Paragraphen 15, 16, Absatz eins, 2, und 3 erster Satz und des Paragraph 17, des Betriebsrätegesetzes bzw die in Ausführung des Paragraph 120, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz und des Paragraph 121, des Landarbeitsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei diesen Normen, auf welche verwiesen wurde, handelte es sich aber nicht um Kündigungsschutzbestimmungen, zumal Paragraph 18, Betriebsrätegesetz ausdrücklich nicht erwähnt wurde (Paragraph 15, BRG: Ausübung der Tätigkeit ohne Störung des Betriebes; Paragraph 16, Absatz eins, BRG: Weisungsfreiheit, Beschränkungsverbot; Absatz 2 :, Ehrenamt, welches neben den Berufspflichten auszuüben ist; Absatz 3, Satz 1: Gewährung der für die Obliegenheiten erforderlichen Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts; Paragraph 17, BRG: Verschwiegenheitspflicht). Obwohl sich der Kündigungsschutz des Paragraph 8, Invalideneinstellungsgesetz zunächst nicht auf Dienstnehmer des Bundes, der Länder oder der Gemeinden erstreckte (Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Invalideneinstellungsgesetz), wurde mit Paragraph 22, Absatz 4, Invalideneinstellungsgesetz auch die Institution eines Vertrauensmannes für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden geschaffen, wobei es ausdrücklich hieß, dass für diese Dienststellen "sinngemäß die Bestimmungen des Absatz 2 und 3 unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über Personalvertretungen gelten."
Mit BGBl Nr 96/1975 werden die Kündigungsbestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes auf alle begünstigten Invaliden ausgedehnt, gleichgültig, ob sie in einem Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Dienstgeber standen und ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber, bei dem sie beschäftigt waren, einstellungspflichtig war. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen, welche auf das Betriebsrätegesetz 1947 verwiesen hatten, dahin geändert, dass an ihre Stelle Bestimmungen des mittlerweile in Kraft getretenen Arbeitsverfassungsgesetzes traten. § 8 Abs 3 Invalideneinstellungsgesetz erhielt daher folgende Fassung:Mit Bundesgesetzblatt Nr 96 aus 1975, werden die Kündigungsbestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes auf alle begünstigten Invaliden ausgedehnt, gleichgültig, ob sie in einem Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Dienstgeber standen und ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber, bei dem sie beschäftigt waren, einstellungspflichtig war. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen, welche auf das Betriebsrätegesetz 1947 verwiesen hatten, dahin geändert, dass an ihre Stelle Bestimmungen des mittlerweile in Kraft getretenen Arbeitsverfassungsgesetzes traten. Paragraph 8, Absatz 3, Invalideneinstellungsgesetz erhielt daher folgende Fassung:
"Abs 2 (Anmerkung: Kündigungsschutz durch Einschaltung des Invalidenausschusses) findet auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Invaliden keine Anwendung, soweit ihm als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw der in Ausführung der §§ 193 bis 195 des Landarbeitsgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl Nr 782/1974 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder § 27 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht." § 22 Abs 4 Invalideneinstellungsgesetz regelte idF des BGBl Nr 96/1975 weiterhin die Voraussetzungen für die Wahl eines Vertrauensmannes und die Verpflichtung der Betriebsvertretung, diesen bei Beratung über Fragen der Durchführung dieses Bundesgesetzes mit beratender Stimme zuzuziehen. Abs 5 erhielt folgende Fassung: "Auf die persönlichen Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Invaliden sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw die in Ausführung der §§ 164 bis 195 des Landarbeitsgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl Nr 782/1974 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Diese Neuerung ging über eine bloße Aktualisierung der bisherigen Zitate aus dem Betriebsrätegesetz 1947 hinaus, weil durch den uneingeschränkten Verweis die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes auch die Kündigungs- und Entlassungsbeschränkungen für Betriebsratsmitglieder (§§ 120 bis 122 ArbVG) auf Invalidenvertrauensleute anzuwenden waren (RIS-Justiz RS0051263). Mit § 22 Abs 6 Invalideneinstellungsgesetz wurde angeordnet, dass für Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertreter gelten. Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle somit bewusst durch die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 3 Invalideneinstellungsgesetz den in den Personalvertretungsgesetzen vorgesehenen Kündigungsschutz demjenigen des § 8 Abs 2 Invalideneinstellungsgesetz als zumindest gleichwertig angesehen und in § 22 Abs 6 Invalideneinstellungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass Invalidenvertrauensleute auch hinsichtlich ihres Kündigungsschutzes wie Personalvertreter zu behandeln sind. Allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in Länderkompetenzen begegnete der Bundesgesetzgeber dadurch, dass er sowohl in das Invalideneinstellungsgesetz 1969 (Art I Abs 1) als auch danach in das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl Nr 721/1988 (Art I Abs 2), Verfassungsbestimmungen des Inhalts aufnahm, dass die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, die im Art II des Behinderteneinstellungsgesetzes (und im Art II der Novelle BGBl Nr 721/1988) enthalten sind, sowie deren Vollziehung auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz idF von 1929 etwas anderes vorsieht."Abs 2 (Anmerkung: Kündigungsschutz durch Einschaltung des Invalidenausschusses) findet auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Invaliden keine Anwendung, soweit ihm als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw der in Ausführung der Paragraphen 193 bis 195 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 782 aus 1974, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht." Paragraph 22, Absatz 4, Invalideneinstellungsgesetz regelte in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Nr 96 aus 1975, weiterhin die Voraussetzungen für die Wahl eines Vertrauensmannes und die Verpflichtung der Betriebsvertretung, diesen bei Beratung über Fragen der Durchführung dieses Bundesgesetzes mit beratender Stimme zuzuziehen. Absatz 5, erhielt folgende Fassung: "Auf die persönlichen Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Invaliden sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw die in Ausführung der Paragraphen 164 bis 195 des Landarbeitsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 782 aus 1974, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Diese Neuerung ging über eine bloße Aktualisierung der bisherigen Zitate aus dem Betriebsrätegesetz 1947 hinaus, weil durch den uneingeschränkten Verweis die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes auch die Kündigungs- und Entlassungsbeschränkungen für Betriebsratsmitglieder (Paragraphen 120 bis 122 ArbVG) auf Invalidenvertrauensleute anzuwenden waren (RIS-Justiz RS0051263). Mit Paragraph 22, Absatz 6, Invalideneinstellungsgesetz wurde angeordnet, dass für Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertreter gelten. Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle somit bewusst durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Invalideneinstellungsgesetz den in den Personalvertretungsgesetzen vorgesehenen Kündigungsschutz demjenigen des Paragraph 8, Absatz 2, Invalideneinstellungsgesetz als zumindest gleichwertig angesehen und in Paragraph 22, Absatz 6, Invalideneinstellungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass Invalidenvertrauensleute auch hinsichtlich ihres Kündigungsschutzes wie Personalvertreter zu behandeln sind. Allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in Länderkompetenzen begegnete der Bundesgesetzgeber dadurch, dass er sowohl in das Invalideneinstellungsgesetz 1969 (Artikel römisch eins, Absatz eins,) als auch danach in das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 721 aus 1988, (Artikel römisch eins, Absatz 2,), Verfassungsbestimmungen des Inhalts aufnahm, dass die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, die im Artikel römisch zwei, des Behinderteneinstellungsgesetzes (und im Artikel römisch zwei, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 721 aus 1988,) enthalten sind, sowie deren Vollziehung auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Mit BGBl Nr 360/1982 wurden die Regelungen hinsichtlich der Invalidenvertrauenspersonen (jetzt: Behindertenvertrauenspersonen) in die neuen Bestimmungen des § 22a und § 22b Invalideneinstellungsgesetz übernommen. Neben der Erweiterung des Wirkungskreises der Behindertenvertrauenspersonen regelt § 22a BEinstG in seinem Abs 10 in der derzeit geltenden Fassung - wie schon früher -, dass auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes.... sinngemäß anzuwenden sind. Nach dieser Bestimmung gelten die Regelungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson. Gemäß § 22b BEinstG in der derzeit geltenden Fassung gelten für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, sinngemäß die Bestimmungen des § 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung. Die zum früheren § 22 Abs 6 Invalideneinstellungsgesetz aufgezeigten Erwägungen sind daher nach wie vor aktuell.Mit Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1982, wurden die Regelungen hinsichtlich der Invalidenvertrauenspersonen (jetzt: Behindertenvertrauenspersonen) in die neuen Bestimmungen des Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, Invalideneinstellungsgesetz übernommen. Neben der Erweiterung des Wirkungskreises der Behindertenvertrauenspersonen regelt Paragraph 22 a, BEinstG in seinem Absatz 10, in der derzeit geltenden Fassung - wie schon früher -, dass auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes.... sinngemäß anzuwenden sind. Nach dieser Bestimmung gelten die Regelungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson. Gemäß Paragraph 22 b, BEinstG in der derzeit geltenden Fassung gelten für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 22 a, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung. Die zum früheren Paragraph 22, Absatz 6, Invalideneinstellungsgesetz aufgezeigten Erwägungen sind daher nach wie vor aktuell.
Gemäß § 27 Abs 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) darf ein Personalvertreter, welcher in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu. Spricht sich der Ausschuss gemäß § 27 Abs 4 gegen die Kündigung oder Entlassung aus, so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über, welcher sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss zu beraten hat. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in § 30 Abs 3 und 7 des OÖ L-PVG eine dem § 27 Bundes-Personalvertretungsgesetz "ähnliche landesgesetzliche Bestimmung" (§ 8 Abs 6 lit a BEinstG) zu sehen ist, welche auch vergleichbare Schutzmechanismen aufweist. Die vorerwähnte Gleichstellung von Behindertenvertrauensleuten mit Personalvertretern gebietet auch im konkreten Fall die Gleichsetzung des Klägers mit einem "Personalvertreter". Mithin erhebt sich die schon in den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, welcher "Ausschuss" für das Zustimmungsverfahren nach § 30 Abs 3 OÖ L-PVG zuständig ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) darf ein Personalvertreter, welcher in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu. Spricht sich der Ausschuss gemäß Paragraph 27, Absatz 4, gegen die Kündigung oder Entlassung aus, so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über, welcher sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss zu beraten hat. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in Paragraph 30, Absatz 3 und 7 des OÖ L-PVG eine dem Paragraph 27, Bundes-Personalvertretungsgesetz "ähnliche landesgesetzliche Bestimmung" (Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, BEinstG) zu sehen ist, welche auch vergleichbare Schutzmechanismen aufweist. Die vorerwähnte Gleichstellung von Behindertenvertrauensleuten mit Personalvertretern gebietet auch im konkreten Fall die Gleichsetzung des Klägers mit einem "Personalvertreter". Mithin erhebt sich die schon in den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, welcher "Ausschuss" für das Zustimmungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, OÖ L-PVG zuständig ist.
§ 30 OÖ L-PVG zielt darauf ab, dass es auf die Zustimmung desjenigen Ausschusses ankommt, dem der betroffene Personalvertreter angehört. Der Kläger gehört als Behindertenvertrauensmann - wie auch die Vertrauenspersonen nach § 7 Abs 5 OÖ L-PVG - zunächst keinem Dienststellenausschuss als Mitglied an.Paragraph 30, OÖ L-PVG zielt darauf ab, dass es auf die Zustimmung desjenigen Ausschusses ankommt, dem der betroffene Personalvertreter angehört. Der Kläger gehört als Behindertenvertrauensmann - wie auch die Vertrauenspersonen nach Paragraph 7, Absatz 5, OÖ L-PVG - zunächst keinem Dienststellenausschuss als Mitglied an.
Zur ähnlichen Problemstellung im Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wird in der Lehre (Schragel PVG Rz 5, 6 zu §§ 30, 31) die Meinung vertreten, dass bei der Kündigung einer Vertrauensperson iSd § 30 Abs 1 PVG nicht ein Dienststellenausschuss, sondern der Vertreter der zu kündigenden Vertrauensperson in das Zustimmungsverfahren einzubeziehen sei. Diese Ansicht beruht offensichtlich auf der Erwägung, dass für solche Vertrauenspersonen kein zuständiger Dienststellenausschuss bestehen kann, weil diese ja nach § 31 Abs 1 PVG gerade dort die Aufgaben eines Dienststellenausschusses übernehmen, wo die Dienststelle für die Bestellung eines solchen Ausschusses zu klein ist. Ohne hier auf die Probleme eingehen zu müssen, die sich bei Einwendungen des Vertreters gegen die Kündigung für die im Gesetz dann nicht geregelte weitere interne Vorgangsweise ergeben, ist die hinsichtlich des Zustimmungsvorganges (= Einbindung des Vertreters) vorgeschlagene Gleichstellung der Behindertenvertrauensperson mit vorgenannten Vertrauenspersonen auch deshalb problematisch, weil jene nicht an die Stelle von Dienststellenausschüssen treten.Zur ähnlichen Problemstellung im Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wird in der Lehre (Schragel PVG Rz 5, 6 zu Paragraphen 30, 31,) die Meinung vertreten, dass bei der Kündigung einer Vertrauensperson iSd Paragraph 30, Absatz eins, PVG nicht ein Dienststellenausschuss, sondern der Vertreter der zu kündigenden Vertrauensperson in das Zustimmungsverfahren einzubeziehen sei. Diese Ansicht beruht offensichtlich auf der Erwägung, dass für solche Vertrauenspersonen kein zuständiger Dienststellenausschuss bestehen kann, weil diese ja nach Paragraph 31, Absatz eins, PVG gerade dort die Aufgaben eines Dienststellenausschusses übernehmen, wo die Dienststelle für die Bestellung eines solchen Ausschusses zu klein ist. Ohne hier auf die Probleme eingehen zu müssen, die sich bei Einwendungen des Vertreters gegen die Kündigung für die im Gesetz dann nicht geregelte weitere interne Vorgangsweise ergeben, ist die hinsichtlich des Zustimmungsvorganges (= Einbindung des Vertreters) vorgeschlagene Gleichstellung der Behindertenvertrauensperson mit vorgenannten Vertrauenspersonen auch deshalb problematisch, weil jene nicht an die Stelle von Dienststellenausschüssen treten.
Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach § 7 Abs 5 OÖ L-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich § 30 Abs 3 OÖ L-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es liegt daher eine ungewollte Regelungslücke vor, welche durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste, dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten)vertrauensperson angehört.Das OÖ L-PVG kennt keine ausdrückliche Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Vertrauenspersonen nach Paragraph 7, Absatz 5, OÖ L-PVG oder der in diesem Gesetz nicht geregelten Behindertenvertrauenspersonen) zuständig ist, wenngleich Paragraph 30, Absatz 3, OÖ L-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt. Es liegt daher eine ungewollte Regelungslücke vor, welche durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste, dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten)vertrauensperson angehört.
Da die beklagte Partei sich an § 30 OÖ L-PVG gehalten hat, erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend.Da die beklagte Partei sich an Paragraph 30, OÖ L-PVG gehalten hat, erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.