Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
In § 13 des hier maßgeblichen Rahmenkollektivvertrages für die in Zimmer- und Gebäudereinigungsbetrieben der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Steiermark und Burgenland beschäftigten Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Angestellten) vom 1. Juni 1962 wird unter anderem folgendes bestimmt:In Paragraph 13, des hier maßgeblichen Rahmenkollektivvertrages für die in Zimmer- und Gebäudereinigungsbetrieben der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Steiermark und Burgenland beschäftigten Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Angestellten) vom 1. Juni 1962 wird unter anderem folgendes bestimmt:
"Freizeit bei Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes.
.......
(2) Bei eigener Eheschließung 2 Tage
......."
Die standesamtliche Eheschließung des Klägers erfolgte am 2.Mai 1987. Bei der beklagten Partei war der Kläger vom 6.Oktober 1987 bis 17. April 1988 als Grundreiniger beschäftigt.
Die Vorinstanzen haben zu Recht den im Kollektivvertrag gebrauchten Begriff "Eheschließung" nur auf die - im übrigen gemäß Art. 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.Februar 1926 (siehe Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderübersicht Türkei, Seite 25, 91 Lfg.) auch nach türkischem Recht maßgebliche - standesamtliche Eheschließung bezogen und nicht auf ein erst mehrere Monate nach dieser Eheschließung im November 1987 abgehaltenes, nach anatolischem Brauch (allerdings anschließend an die standesamtliche Eheschließung) übliches "Heiratsfest". Schon der klare Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmung gebietet diese Auslegung, sodaß es sich erübrigt, weitere für diese Auslegung sprechende Argumente (Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlung) ins Treffen zu führen.Die Vorinstanzen haben zu Recht den im Kollektivvertrag gebrauchten Begriff "Eheschließung" nur auf die - im übrigen gemäß Artikel 110, des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.Februar 1926 (siehe Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderübersicht Türkei, Seite 25, 91 Lfg.) auch nach türkischem Recht maßgebliche - standesamtliche Eheschließung bezogen und nicht auf ein erst mehrere Monate nach dieser Eheschließung im November 1987 abgehaltenes, nach anatolischem Brauch (allerdings anschließend an die standesamtliche Eheschließung) übliches "Heiratsfest". Schon der klare Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmung gebietet diese Auslegung, sodaß es sich erübrigt, weitere für diese Auslegung sprechende Argumente (Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlung) ins Treffen zu führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.