Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung eingehend befaßt und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, so daß ein dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zu unterstellender Mangel des Berufungsverfahrens, der nicht einmal bei einer mangelhaften und unzureichenden Beweiswürdigung gegeben wäre, nicht begründet wurde (SSV-NF 1/49, 7/32). Daß das Berufungsgericht den Argumenten der beklagten Partei in ihrer Beweisrüge nicht gefolgt ist und dem Kläger insgesamt mehr Glaubwürdigkeit zubilligte, ist als Ergebnis der freien Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (10 Ob S 15/95). Die angeblich aktenwidrigen Feststellungen sind das Ergebnis von richterlichen Werturteilen in der Beweiswürdigung und können daher den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herstellen (SSV-NF 7/32).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung eingehend befaßt und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, so daß ein dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zu unterstellender Mangel des Berufungsverfahrens, der nicht einmal bei einer mangelhaften und unzureichenden Beweiswürdigung gegeben wäre, nicht begründet wurde (SSV-NF 1/49, 7/32). Daß das Berufungsgericht den Argumenten der beklagten Partei in ihrer Beweisrüge nicht gefolgt ist und dem Kläger insgesamt mehr Glaubwürdigkeit zubilligte, ist als Ergebnis der freien Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (10 Ob S 15/95). Die angeblich aktenwidrigen Feststellungen sind das Ergebnis von richterlichen Werturteilen in der Beweiswürdigung und können daher den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herstellen (SSV-NF 7/32).
Ein Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB setzt nach außen hin ein Handeln im Rahmen der Vollmacht voraus, im Innenverhältnis ein Hinwegsetzen über die eingeräumten Verpflichtungen, sohin eine mißbräuchliche Vornahme oder Unterlassung eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung (Leukauf/Steininger Kommentar zum StGB3 Rz 2 zu § 153; JBl 1986, 397 mwN, 13 Os 125/92). Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht (13 Os 125/92).Ein Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 153, StGB setzt nach außen hin ein Handeln im Rahmen der Vollmacht voraus, im Innenverhältnis ein Hinwegsetzen über die eingeräumten Verpflichtungen, sohin eine mißbräuchliche Vornahme oder Unterlassung eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung (Leukauf/Steininger Kommentar zum StGB3 Rz 2 zu Paragraph 153,; JBl 1986, 397 mwN, 13 Os 125/92). Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht (13 Os 125/92).
Die Durchführung eines Gratistrockenhaarschnittes beim Bruder des Klägers in den Geschäftsräumlichkeiten des Beklagten zu einem Zeitpunkt, als das Geschäft bereits geschlossen war, war zwar weisungswidrig und verstieß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, war aber nicht strafbar. Der Kläger handelte dabei nicht im Rahmen einer eingeräumten Befugnis zur Vornahme von Vermögensverfügungen. Ihm stand kein Machthaberermessen im Sinne einer weitgehenden Selbständigkeit oder Eigenverantwortlichkeit zu, weil er im Außenverhältnis zu keinerlei Vermögensdispositionen ermächtigt war, sondern ihm nur eine rein faktische Verfügungsmöglichkeit über die Gerätschaften des Friseurbetriebes eingeräumt war (Kienapfel BT II3, 294 mwN). Im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Bruder und dem Zeitpunkt des Vorfalles nach Ende der Geschäftszeit ist es auch offenkundig, daß der Kläger damit nicht im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen handeln wollte. Eine allenfalls begründete Vertrauensunwürdigkeit allein begründet den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO alt nicht (Kuderna Entlassungsrecht2, 132; RdW 1988, 206, ZAS 1989/5 [Scheffl]; 9 ObA 355/93 = RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491). Ob der Kläger die für die Kollegin bestimmten Haarpflegemittel nicht bezahlte, läßt schon deshalb keinen Rückschluß auf die Strafbarkeit eines Verhaltens zu, weil eine Übergabe dieser Produkte an die ehemalige Kollegin nicht festgestellt wurde und daher nicht einmal feststeht, ob sie der Verfügungsmacht des Beklagten endgültig entzogen wurden.Die Durchführung eines Gratistrockenhaarschnittes beim Bruder des Klägers in den Geschäftsräumlichkeiten des Beklagten zu einem Zeitpunkt, als das Geschäft bereits geschlossen war, war zwar weisungswidrig und verstieß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, war aber nicht strafbar. Der Kläger handelte dabei nicht im Rahmen einer eingeräumten Befugnis zur Vornahme von Vermögensverfügungen. Ihm stand kein Machthaberermessen im Sinne einer weitgehenden Selbständigkeit oder Eigenverantwortlichkeit zu, weil er im Außenverhältnis zu keinerlei Vermögensdispositionen ermächtigt war, sondern ihm nur eine rein faktische Verfügungsmöglichkeit über die Gerätschaften des Friseurbetriebes eingeräumt war (Kienapfel BT II3, 294 mwN). Im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Bruder und dem Zeitpunkt des Vorfalles nach Ende der Geschäftszeit ist es auch offenkundig, daß der Kläger damit nicht im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen handeln wollte. Eine allenfalls begründete Vertrauensunwürdigkeit allein begründet den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO alt nicht (Kuderna Entlassungsrecht2, 132; RdW 1988, 206, ZAS 1989/5 [Scheffl]; 9 ObA 355/93 = RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491). Ob der Kläger die für die Kollegin bestimmten Haarpflegemittel nicht bezahlte, läßt schon deshalb keinen Rückschluß auf die Strafbarkeit eines Verhaltens zu, weil eine Übergabe dieser Produkte an die ehemalige Kollegin nicht festgestellt wurde und daher nicht einmal feststeht, ob sie der Verfügungsmacht des Beklagten endgültig entzogen wurden.
Der Kläger hat zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten, die Arbeitszeit einzuhalten, wiederholt verletzt, für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung im Sinne des § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand fehlte aber die vorangegangene Ernstlichkeit einer Verwarnung (Kuderna aaO 115; Arb 10.270, infas 1994 A 125). Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepaßte Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. Es war nicht eindeutig erkennbar, daß eine ernstliche Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte (Kuderna aaO 116), zumal auch die Abmahnung des Klägers, die Laufzettel zu verwenden, zur Einhaltung dieser Arbeitgeberweisung geführt hatte.Der Kläger hat zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten, die Arbeitszeit einzuhalten, wiederholt verletzt, für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO zweiter Tatbestand fehlte aber die vorangegangene Ernstlichkeit einer Verwarnung (Kuderna aaO 115; Arb 10.270, infas 1994 A 125). Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepaßte Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. Es war nicht eindeutig erkennbar, daß eine ernstliche Ermahnung als bloße Formalität sinnlos erscheinen müßte (Kuderna aaO 116), zumal auch die Abmahnung des Klägers, die Laufzettel zu verwenden, zur Einhaltung dieser Arbeitgeberweisung geführt hatte.
Der Gratishaarschnitt des Bruders in Kenntnis des Verbotes, Bekannte und Verwandte im Friseursalon des Beklagten umsonst zu behandeln, berechtigte in diesem Fall noch nicht zur Entlassung, weil es sich dabei um den erstmaligen vollendeten Verstoß gegen dieses Verbot handelte, der einerseits nicht heimlich und andererseits nach Ende der Geschäftszeit erfolgte. Er schloß daher die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht aus (Kuderna aaO 116).
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes fehlt jede Grundlage.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes fehlt jede Grundlage.