Entscheidung 9 ObA 47/03g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei August B*****, Tischler, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller u.a., Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Friedrich S*****, Tischlermeister, *****, vertreten durch Pacher & Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 10.775,14 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2003, GZ 8 Ra 181/02b, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen haben die Streitteile vereinbart, dass der Beklagte die ausstehende Zahlung bis "Mitte der Woche" leisten müsse, wobei beide Parteien unter diesem Begriff den Mittwoch verstanden.
Wie diese Vereinbarung zu verstehen ist, ist nicht durch ergänzende Feststellungen - was die Parteien vereinbart haben, steht ja fest - sondern durch Auslegung der erzielten Einigung zu ermitteln.
Die Frage, ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Auslegung der hier zu beurteilenden Vereinbarung durch das Berufungsgericht, die damit vereinbarte Frist habe auch noch den Nachmittag des Mittwoch umfasst, ist jedenfalls vertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Die Frage, ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Auslegung der hier zu beurteilenden Vereinbarung durch das Berufungsgericht, die damit vereinbarte Frist habe auch noch den Nachmittag des Mittwoch umfasst, ist jedenfalls vertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00047.03G.0521.000
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Dokumentnummer
JJT_20030521_OGH0002_009OBA00047_03G0000_000