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Entscheidung 9 ObA 47/03g×

Entscheidung 9 ObA 47/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA47/03g

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ. Prof. Dr. Michaela Windischgrätz und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei August B*****, Tischler, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller u.a., Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Friedrich S*****, Tischlermeister, *****, vertreten durch Pacher & Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 10.775,14 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2003, GZ 8 Ra 181/02b, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen haben die Streitteile vereinbart, dass der Beklagte die ausstehende Zahlung bis "Mitte der Woche" leisten müsse, wobei beide Parteien unter diesem Begriff den Mittwoch verstanden.

Wie diese Vereinbarung zu verstehen ist, ist nicht durch ergänzende Feststellungen - was die Parteien vereinbart haben, steht ja fest - sondern durch Auslegung der erzielten Einigung zu ermitteln.

Die Frage, ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Auslegung der hier zu beurteilenden Vereinbarung durch das Berufungsgericht, die damit vereinbarte Frist habe auch noch den Nachmittag des Mittwoch umfasst, ist jedenfalls vertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

Textnummer

E69742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00047.03G.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_009OBA00047_03G0000_000