Nach dem klaren Wortlaut der BV und nach Maßgabe vorhandener Rechtsprechung zeigt er damit aber keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf.Nach dem klaren Wortlaut der BV und nach Maßgabe vorhandener Rechtsprechung zeigt er damit aber keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Zu 1.
§ 19 Abs 1 BV lautet:Paragraph 19, Absatz eins, BV lautet:
(1) Den Angestellten in unkündbarem Dienstverhältnis gebühren bei Versetzung in den Ruhestand Ruhegenüsse und ihren Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse gleich einem Beamten des Landes Oberösterreich. Die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bildet das nach § 18 (8) BV errechnete Monatsgehalt zuzüglich aller mit Pensionswirkung ausgestatteten Zulagen. Die Pension beträgt derzeit nach 15 Dienstjahren 60 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (dies sind 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und steigt in den folgenden 20 Dienstjahren jährlich um 2 %. Damit wird nach 35 Dienstjahren und Erreichung des Pensionsalters die volle Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. …(1) Den Angestellten in unkündbarem Dienstverhältnis gebühren bei Versetzung in den Ruhestand Ruhegenüsse und ihren Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse gleich einem Beamten des Landes Oberösterreich. Die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bildet das nach Paragraph 18, (8) BV errechnete Monatsgehalt zuzüglich aller mit Pensionswirkung ausgestatteten Zulagen. Die Pension beträgt derzeit nach 15 Dienstjahren 60 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (dies sind 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und steigt in den folgenden 20 Dienstjahren jährlich um 2 %. Damit wird nach 35 Dienstjahren und Erreichung des Pensionsalters die volle Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. …
Dass § 19 BV keine unzulässige dynamische Verweisung auf das Pensionsrecht für oö Landesbeamte enthält, wurde zu 9 ObA 151/16w geklärt.Dass Paragraph 19, BV keine unzulässige dynamische Verweisung auf das Pensionsrecht für oö Landesbeamte enthält, wurde zu 9 ObA 151/16w geklärt.
Nach § 19 Abs 1 S 2 BV ist die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs das nach § 18 (8) BV errechnete Monatsgehalt zuzüglich aller mit Pensionswirkung ausgestatteten Zulagen. Unstrittig stellt die 7 %-Zulage keine für den Ruhe- und Versorgungsgenuss anrechenbare Zulage iSd § 15 Abs 5 BV dar und wurde auch nicht iSd § 19 Abs 2 BV „durch diese BV oder vom Vorstand ausdrücklich als pensionsfähig erklärt“. Wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, könnte sie bei der Bildung der Ruhegenussberechnungsgrundlage daher nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als Teil des Monatsgehalts zu qualifizieren ist. Dafür ist keine Grundlage ersichtlich. Der in § 19 Abs 1 S 2 BV enthaltene Verweis auf § 18 Abs 8 BV geht ins Leere, weil diese (oder eine andere) Bestimmung der BV keine einschlägige Definition oder Berechnungsmodalität des Monatsgehalts enthält. Der Kläger beruft sich dafür auch nur auf § 10 Abs 5 BV, der vorsieht:Nach Paragraph 19, Absatz eins, S 2 BV ist die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs das nach Paragraph 18, (8) BV errechnete Monatsgehalt zuzüglich aller mit Pensionswirkung ausgestatteten Zulagen. Unstrittig stellt die 7 %-Zulage keine für den Ruhe- und Versorgungsgenuss anrechenbare Zulage iSd Paragraph 15, Absatz 5, BV dar und wurde auch nicht iSd Paragraph 19, Absatz 2, BV „durch diese BV oder vom Vorstand ausdrücklich als pensionsfähig erklärt“. Wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, könnte sie bei der Bildung der Ruhegenussberechnungsgrundlage daher nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als Teil des Monatsgehalts zu qualifizieren ist. Dafür ist keine Grundlage ersichtlich. Der in Paragraph 19, Absatz eins, S 2 BV enthaltene Verweis auf Paragraph 18, Absatz 8, BV geht ins Leere, weil diese (oder eine andere) Bestimmung der BV keine einschlägige Definition oder Berechnungsmodalität des Monatsgehalts enthält. Der Kläger beruft sich dafür auch nur auf Paragraph 10, Absatz 5, BV, der vorsieht:
§ 10 GehaltsschemaParagraph 10, Gehaltsschema
[…]
(5) Der den einzelnen Dienstnehmern zustehende Jahres-Bruttobezug erhöht sich um 105 % eines Monatsbezuges. Die Bemessungsgrundlage hiezu setzt sich neben den 12 Monatsbezügen aus dem 13. und 14. Bezug sowie aus dem Bilanzgeld zusammen. Der monatliche Bruttobezug erhöht sich damit um 7 %. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Netto-Monatsbezuges bzw. der Sonderzahlungen und des Bilanzgeldes ist jeweils einzubehalten und zwar insgesamt in der Höhe, die einem Monats-Nettobezug entspricht. Diese einbehaltenen Bezugsteile sind mit dem Novemberbezug jeden Jahres auszuzahlen. […]
Nach den Feststellungen wurde § 10 Abs 5 BV aus einer Dienstanweisung aus dem Jahr 1967 übernommen, deren Zweck die Umlegung des früher existierenden 16. Monatsbezugs auf 15 Gehälter war. Die Mitarbeiter erhielten den Betrag monatlich ausbezahlt. Um ihnen allerdings zu vermitteln, dass sie dennoch ein 16. Gehalt bekämen, wurde ein Betrag von 70 EUR pro Monat einbehalten und im November jeden Jahres ein Betrag von 12 x 70 EUR ausbezahlt. Auf dem Lohnkonto wurde diese Position als „7 %-Zulage“ ausgewiesen.Nach den Feststellungen wurde Paragraph 10, Absatz 5, BV aus einer Dienstanweisung aus dem Jahr 1967 übernommen, deren Zweck die Umlegung des früher existierenden 16. Monatsbezugs auf 15 Gehälter war. Die Mitarbeiter erhielten den Betrag monatlich ausbezahlt. Um ihnen allerdings zu vermitteln, dass sie dennoch ein 16. Gehalt bekämen, wurde ein Betrag von 70 EUR pro Monat einbehalten und im November jeden Jahres ein Betrag von 12 x 70 EUR ausbezahlt. Auf dem Lohnkonto wurde diese Position als „7 %-Zulage“ ausgewiesen.
Auch wenn man dem Kläger darin folgen will, dass mit § 10 Abs 5 BV nicht nur der Jahres-Bruttobezug, sondern durch die Umlegung auf den monatlichen Bruttobezug – ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten – eine Erhöhung des Monatsbezugs erfolgt sei, wäre für ihn nichts gewonnen:Auch wenn man dem Kläger darin folgen will, dass mit Paragraph 10, Absatz 5, BV nicht nur der Jahres-Bruttobezug, sondern durch die Umlegung auf den monatlichen Bruttobezug – ungeachtet der Auszahlungsmodalitäten – eine Erhöhung des Monatsbezugs erfolgt sei, wäre für ihn nichts gewonnen:
Entgegen seiner Ansicht (ao Rev S 9) ist nicht der Monatsbezug gemäß § 19 Abs 1 der BV Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsgehalts, sondern
– umgekehrt – das Monatsgehalt zuzüglich der pensionswirksamen Zulagen Grundlage für die Errechnung des Monatsbezugs. Dass mit der Umlegung der Erhöhung des Jahres-Bruttobezugs auf den monatlichen Bruttobezug auch das Monatsgehalt selbst erhöht würde, kann der BV nicht entnommen werden. Wäre nämlich mit der 7%igen Erhöhung nicht nur eine Erhöhung des Monatsbezugs, sondern auch des Monatsgehalts gemeint, enthielte dieses auch einen Anteil an Sonderzahlungen, die sich in der Regel erst aus diesem berechnen und nicht schon darin inkludiert sind. Die Sonderzahlungen als solche sind auch sonst nicht in die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges iSd § 19 Abs 1 BV einzubeziehen. Ein Verständnis dahin, dass das Monatsgehalt im Sinn dieser Bestimmung auch den nach § 10 Abs 5 BV erhöhten Betrag zu umfassen hätte, lässt sich der BV damit nicht entnehmen.Entgegen seiner Ansicht (ao Rev S 9) ist nicht der Monatsbezug gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der BV Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsgehalts, sondern, – umgekehrt – das Monatsgehalt zuzüglich der pensionswirksamen Zulagen Grundlage für die Errechnung des Monatsbezugs. Dass mit der Umlegung der Erhöhung des Jahres-Bruttobezugs auf den monatlichen Bruttobezug auch das Monatsgehalt selbst erhöht würde, kann der BV nicht entnommen werden. Wäre nämlich mit der 7%igen Erhöhung nicht nur eine Erhöhung des Monatsbezugs, sondern auch des Monatsgehalts gemeint, enthielte dieses auch einen Anteil an Sonderzahlungen, die sich in der Regel erst aus diesem berechnen und nicht schon darin inkludiert sind. Die Sonderzahlungen als solche sind auch sonst nicht in die Grundlage für die Errechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges iSd Paragraph 19, Absatz eins, BV einzubeziehen. Ein Verständnis dahin, dass das Monatsgehalt im Sinn dieser Bestimmung auch den nach Paragraph 10, Absatz 5, BV erhöhten Betrag zu umfassen hätte, lässt sich der BV damit nicht entnehmen.
Zu 2.
2.1. Der Kläger meint, die Nichtberücksichtigung seiner vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Dienstzeiten bedeute eine Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG und verstoße auch gegen das GlBG. Der Entscheidung des EuGH C-159/15 Lesar sei ein anderer Sachverhalt (kein Firmenpensionsanspruch) zugrunde gelegen. Die BV sei durch den Verweis auf § 54 Abs 2 lit a L-PG altersdiskriminierend. 2.1. Der Kläger meint, die Nichtberücksichtigung seiner vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Dienstzeiten bedeute eine Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG und verstoße auch gegen das GlBG. Der Entscheidung des EuGH C-159/15 Lesar sei ein anderer Sachverhalt (kein Firmenpensionsanspruch) zugrunde gelegen. Die BV sei durch den Verweis auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, L-PG altersdiskriminierend.
Nach § 54 Abs 2 lit a Oö L-PG ist die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossen. Der EuGH hat in der Rechtssache C-159/15 Lesar im Hinblick auf § 54 Abs 2 lit a PG 1965 (dem die genannte Landesbestimmung nachgebildet ist) ausgesprochen, dass Art 2 Abs 1, Art 2 Abs 2 Buchst a und Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.Nach Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, Oö L-PG ist die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossen. Der EuGH hat in der Rechtssache C-159/15 Lesar im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 (dem die genannte Landesbestimmung nachgebildet ist) ausgesprochen, dass Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchst a und Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.
In der Entscheidung 9 ObA 151/16w wurde festgehalten, dass mit dem Verweis der BV auf § 54 Abs 2 lit a Oö L-PG ein rechnerischer Bezugspunkt für die Ermittlung des von der Beklagten zu leistenden Pensionszuschusses zur ASVG-Pension normiert werden sollte. Die Ermittlung der Vergleichspension nach dem Oö L-PG setzt sohin eine Berechnung unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 54 Abs 2 lit a Oö L-PG voraus, gegen deren Anwendung unter dem Blickwinkel der RL 2000/78/EG nach der Entscheidung Lesar keine Bedenken bestehen. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die bloße Bezugnahme des § 19 Abs 1 BV auf das Oö Beamten-Landesrecht – und damit auch auf § 54 Abs 2 lit a Oö L-PG – mit Rücksicht auf die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH in der Rs Lesar ein richtlinienwidriger Zustand entstehen sollte.In der Entscheidung 9 ObA 151/16w wurde festgehalten, dass mit dem Verweis der BV auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, Oö L-PG ein rechnerischer Bezugspunkt für die Ermittlung des von der Beklagten zu leistenden Pensionszuschusses zur ASVG-Pension normiert werden sollte. Die Ermittlung der Vergleichspension nach dem Oö L-PG setzt sohin eine Berechnung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, Oö L-PG voraus, gegen deren Anwendung unter dem Blickwinkel der RL 2000/78/EG nach der Entscheidung Lesar keine Bedenken bestehen. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die bloße Bezugnahme des Paragraph 19, Absatz eins, BV auf das Oö Beamten-Landesrecht – und damit auch auf Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, Oö L-PG – mit Rücksicht auf die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH in der Rs Lesar ein richtlinienwidriger Zustand entstehen sollte.
2.2. Ausgehend davon ist auch kein Verstoß gegen § 17 Abs 1 Z 2 GlBG erkennbar. Nach § 20 Abs 5 GlBG liegt – in praktisch wortgleicher Umsetzung von Art 6 Abs 2 RL 2000/78/EG – eine Diskriminierung aufgrund des Alters auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts führt. Da dem GlBG insoweit kein weitergehender Schutz als der RL 2000/78/EG zu entnehmen ist, sind die Ausführungen des Klägers zu § 17 Abs 1 Z 2 GlBG wie auch zu einem vermeintlichen Verstoß gegen § 19 Abs 2 GlBG nicht zielführend. 2.2. Ausgehend davon ist auch kein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG erkennbar. Nach Paragraph 20, Absatz 5, GlBG liegt – in praktisch wortgleicher Umsetzung von Artikel 6, Absatz 2, RL 2000/78/EG – eine Diskriminierung aufgrund des Alters auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts führt. Da dem GlBG insoweit kein weitergehender Schutz als der RL 2000/78/EG zu entnehmen ist, sind die Ausführungen des Klägers zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GlBG wie auch zu einem vermeintlichen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 2, GlBG nicht zielführend.
3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen.3. Zusammenfassend zeigt die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen.