Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zeit gekündigt werden kann, bejaht. Der Auffassung des Revisionswerbers, die Rechtsprechung sei nicht einhellig, wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.März 1979, 4 Ob 11/79 (Arb.9.776 = ZAS 1980/7, mit Besprechung von Buchsbaum) ergebe, kann nicht beigepflichtet werden. In dieser Entscheidung wurde nur zur Frage Stellung genommen, ob bei Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die nicht vereinbarte, im Vordruck des Dienstzettels enthaltene Kündigungsmöglichkeit dadurch Vertragsinhalt werde, daß der Arbeitnehmer ihr nicht widerspreche, und ob sie bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Befristung zum Tragen komme. In der Besprechung dieser Entscheidung hat Buchsbaum mit überzeugenden Argumenten dargelegt, daß bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung der Parteien geschaffen werden kann. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 331 = RdA 1986/19 (mit zustimmender Besprechung von Petrovic) unter Hinweis auf die bisherige Judikatur Arb.10.215, 4 Ob 111,112/80 und 4 Ob 124/78 - der noch der Hinweis auf Arb.6.786 beizufügen ist - sowie Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I2 183 (aM Heinrichs in ZAS 1981, 22) geteilt. Die Frage, ob die vereinbarte Kündigungsfrist gegen § 1159 b iVm § 1164 ABGB verstößt, war nicht zu prüfen, weil in der Revision ausdrücklich ausgeführt wurde, es werde lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob in einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Befristung wirksam vereinbart werden könne und weil auch im Verfahren erster und zweiter Instanz ein Einwand, die vereinbarte Kündigungsfrist sei aus einem solchen Grund gesetzwidrig, nicht erhoben wurde. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zeit gekündigt werden kann, bejaht. Der Auffassung des Revisionswerbers, die Rechtsprechung sei nicht einhellig, wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.März 1979, 4 Ob 11/79 (Arb.9.776 = ZAS 1980/7, mit Besprechung von Buchsbaum) ergebe, kann nicht beigepflichtet werden. In dieser Entscheidung wurde nur zur Frage Stellung genommen, ob bei Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die nicht vereinbarte, im Vordruck des Dienstzettels enthaltene Kündigungsmöglichkeit dadurch Vertragsinhalt werde, daß der Arbeitnehmer ihr nicht widerspreche, und ob sie bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Befristung zum Tragen komme. In der Besprechung dieser Entscheidung hat Buchsbaum mit überzeugenden Argumenten dargelegt, daß bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung der Parteien geschaffen werden kann. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1986, 331 = RdA 1986/19 (mit zustimmender Besprechung von Petrovic) unter Hinweis auf die bisherige Judikatur Arb.10.215, 4 Ob 111,112/80 und 4 Ob 124/78 - der noch der Hinweis auf Arb.6.786 beizufügen ist - sowie Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I2 183 (aM Heinrichs in ZAS 1981, 22) geteilt. Die Frage, ob die vereinbarte Kündigungsfrist gegen Paragraph 1159, b in Verbindung mit Paragraph 1164, ABGB verstößt, war nicht zu prüfen, weil in der Revision ausdrücklich ausgeführt wurde, es werde lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob in einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der Befristung wirksam vereinbart werden könne und weil auch im Verfahren erster und zweiter Instanz ein Einwand, die vereinbarte Kündigungsfrist sei aus einem solchen Grund gesetzwidrig, nicht erhoben wurde. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.