Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Kläger in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger am 23.11.1988 mündlich zum 31.3.1989 gekündigt wurde, stützten die Vorinstanzen nicht nur auf den Aktenvermerk (Beilage 6), aus dessen Formulierung ("Unter der Voraussetzung der sofortigen Dienstgeberkündigung per 31.3.1989 trete ich meinen Urlaub.......an......") der Revisionswerber Zweifel am Vorliegen einer Kündigungserklärung abzuleiten versucht, sondern auch auf zahlreiche andere Beweismittel (insbesondere Zeugenaussagen).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Kläger in Wahrheit unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger am 23.11.1988 mündlich zum 31.3.1989 gekündigt wurde, stützten die Vorinstanzen nicht nur auf den Aktenvermerk (Beilage 6), aus dessen Formulierung ("Unter der Voraussetzung der sofortigen Dienstgeberkündigung per 31.3.1989 trete ich meinen Urlaub.......an......") der Revisionswerber Zweifel am Vorliegen einer Kündigungserklärung abzuleiten versucht, sondern auch auf zahlreiche andere Beweismittel (insbesondere Zeugenaussagen).
Aus zahlreichen Umständen (Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs; sofortige Dienstfreistellung; Anbot der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses; Erklärung des Klägers, er wolle lieber gekündigt werden; Erklärung der Beklagten, daß es eben dann bei der Kündigung bleibe; Mitteilung an den Kläger, daß der Präsident der Beklagten die Genehmigung zur Dienstfreistellung gegeben habe; sofortige Übergabe des Büros durch den Kläger usw) haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß nicht nur von einer Kündigungsabsicht gesprochen, sondern die Kündigung ausgesprochen wurde. Eine der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugängliche Urkundenauslegung kommt daher nicht in Betracht.
Der Kläger hat schon seit (Mai) 1986 die bei der Beklagten vorgesehenen Überstundenlisten nicht mehr ausgefüllt und damit seit damals Überstunden nicht mehr beansprucht. Es ist ihm weder der Beweis gelungen, daß er in den letzten drei Jahren seit der Klageausdehnung (7.3.1990; weiter zurückliegende Überstunden beansprucht er nicht) die behaupteten 700 Überstunden geleistet hat, noch, daß ihm eine auch nur annähernd bezifferte Zahl von Überstunden mit einem Zeitausgleich 1 : 1 unzureichend abgegolten worden wäre. Auf die Frage, ob die Überstundenforderung aus einem unzureichenden Zeitausgleich gegenüber der Forderung auf Abgeltung geleisteter Überstunden (schlechthin) ein aliud (und kein Minus) ist und damit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO; § 63 Abs 1 ASGG) vorgebracht wurde, kommt es daher nicht an. Ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Der Kläger hat schon seit (Mai) 1986 die bei der Beklagten vorgesehenen Überstundenlisten nicht mehr ausgefüllt und damit seit damals Überstunden nicht mehr beansprucht. Es ist ihm weder der Beweis gelungen, daß er in den letzten drei Jahren seit der Klageausdehnung (7.3.1990; weiter zurückliegende Überstunden beansprucht er nicht) die behaupteten 700 Überstunden geleistet hat, noch, daß ihm eine auch nur annähernd bezifferte Zahl von Überstunden mit einem Zeitausgleich 1 : 1 unzureichend abgegolten worden wäre. Auf die Frage, ob die Überstundenforderung aus einem unzureichenden Zeitausgleich gegenüber der Forderung auf Abgeltung geleisteter Überstunden (schlechthin) ein aliud (und kein Minus) ist und damit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 482, ZPO; Paragraph 63, Absatz eins, ASGG) vorgebracht wurde, kommt es daher nicht an. Ein relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.