Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 18.1.1993 bis 2.4.1993 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung.
Mit der Behauptung, zu Unrecht entlassen worden zu sein, begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 112.960,13 brutto an Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, S 35.384,61 brutto an anteiliger Prämie und S 1.260 netto an Kilometergeld und Aufwandersatz.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe die behaupteten Fähigkeiten nicht gehabt und nur eine unzureichende Arbeitsleistung erbracht. Er sei deshalb zum 30.6.1993 gekündigt und mit dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Arbeit dienstfrei gestellt worden. Da er der Aufforderung des Vorstandsvorsitzenden, die Arbeit wieder anzutreten, nicht nachgekommen sei, sei er wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme und Unfähigkeit, die versprochenen und bedungenen Dienste zu erbringen, entlassen worden. Eine aliquote Prämie stehe ihm nicht zu, weil diese nach dem Dienstvertrag nur bei einem am 31.12.1993 aufrechten Arbeitsverhältnis zur Ausschüttung gekommen wäre.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 1.260 netto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 148.344,74 brutto sA ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger wurde am 18.1.1993 aufgrund eines Zeitungsinserates des Arbeitsamtes eingestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm ein monatliches Gehalt von S 30.000 brutto zu. Außerdem verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Kläger bei aufrechtem Arbeitsverhältnis am 31.12.1993 eine Prämie von S 80.000 brutto zu zahlen. Als Aufgabenbereich wurde der Innen- und Außendienstverkauf einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie Auftragsbearbeitung, Offerte und dergleichen vereinbart. Der Kläger sollte für eine bestimmte Produktgruppe verantwortlich sein und ein bestimmtes Produkt anbieten, verkaufen und die dazugehörige administrative Abwicklung vornehmen. Es war vorgesehen, daß der Kläger nach einer Einarbeitungsphase, welche zum Großteil in W***** stattfand, die neu zu errichtende Filiale in F***** übernehmen sollte. Nach einer Beschäftigung primär im Innendienstverkauf sollten nach den ersten Monaten die Außendienstarbeiten in der neuen Filiale beginnen.
Da der Kläger seine Arbeit nicht zur Zufriedenheit der beklagten Partei verrichtete - es unterliefen ihm Fehler bei Bestellungen und es gab Kundenbeschwerden - kündigte ihn die beklagte Partei am 9.3.1993 zum 30.6.1993. Am 16.3.1993 stellte ihn die beklagte Partei dienstfrei, wobei sie sich jedoch ausdrücklich vorbehielt, die jederzeitige Arbeitsaufnahme verlangen zu können. Der Kläger beschwerte sich am 17.3.1993 und 19.3.1993 schriftlich über die schlechte Qualität der Einschulung und erklärte, daß er die Abänderung von Anweisungen nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiere. Mit Schreiben vom 22.3.1993 wiederholte die beklagte Partei ihren Standpunkt, daß sie es sich ausdrücklich und unwiderruflich vorbehalte, den Kläger jederzeit zur Arbeitsaufnahme auffordern zu können. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 31.3.1993, daß er bis 30.6.1993 dienstfrei gestellt sei und eine Arbeitsaufnahme durch ihn nicht durchführbar sei, weil sein Job von jemand anderem ausgeführt und von der beklagten Partei auch kein Kontakt zu Lieferanten bzw Kunden gewünscht werde. Er wies darauf hin, daß ein gleichwertiger Job nicht vorhanden sei und er Schikanen nicht akzeptiere.
Aufgrund dieses Schreibens setzte sich ein Vorstandsmitglied der beklagten Partei mit dem Kläger am 1. oder 2.4.1993 telefonisch in Verbindung und wies ihn darauf hin, daß es zumindest eine minimale Arbeitsleistung erwarte. Der Kläger verwies auf sein Schreiben vom 31.3.1993 und erklärte, mit "dem Beklagten" nicht persönlich sprechen zu wollen. Auf die Erklärung des Vorstandsmitglieds, daß es auf die Arbeitsleistung des Klägers zurückkommen werde, wenn die Filiale in F***** ihren Betrieb aufnehme, wiederholte der Kläger, daß die beklagte Partei für ihn keinen Job mehr habe. Da das Vorstandsmitglied zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, wann die Filiale eröffnet werde, nannte es keinen konkreten Zeitpunkt, wann der Kläger seine Tätigkeit in der Filiale beginnen sollte. Die Eröffnung der Filiale verzögerte sich bis 21.4.1993.
Mit Schreiben vom 2.4.1993 wurde der Kläger mit der Begründung, daß er die Arbeit verweigere, entlassen. Der Kläger hätte nach Eröffnung der Filiale alle Arbeiten machen sollen, die bei der Inbetriebnahme anfallen. Es hätte dort insbesondere organisatorische und administrative Tätigkeiten gegeben. Der Kläger hätte zwar Kunden mittels Rundschreiben zu informieren gehabt, zu diesen jedoch keinen direkten Kontakt aufnehmen dürfen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger sich beharrlich geweigert habe, seine Arbeit zu leisten. Auch wenn ihm der Kontakt mit den Kunden untersagt worden sei, wäre ihm die in F***** anfallende Arbeit zumutbar gewesen. Diese Arbeit sei auch im Rahmen der ursprünglichen Tätigkeit gelegen. Die beklagte Partei habe dem Kläger zwar keinen Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Arbeit genannt, der Kläger habe aber mehrmals eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit sei, eine ihm nicht genehme Arbeit zu leisten. Hinsichtlich der im Dienstvertrag zugesagten Prämie sei die Bedingung, daß das Arbeitsverhältnis am 31.12.1993 noch aufrecht ist, nicht eingetreten, so daß dem Kläger auch kein aliquoter Anteil zustehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (Paragraph 500 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.