Entgegen der nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Eine Haftung der Beklagten kommt nämlich unabhängig davon nicht in Betracht, ob ein gesetzliches Verbot anzunehmen wäre, auch nicht vorgeschriebene Schutzeinrichtungen außer Kraft zu setzen bzw in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.Entgegen der nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Eine Haftung der Beklagten kommt nämlich unabhängig davon nicht in Betracht, ob ein gesetzliches Verbot anzunehmen wäre, auch nicht vorgeschriebene Schutzeinrichtungen außer Kraft zu setzen bzw in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Die Zweitbeklagte hat sich bereits im Verfahren erster Instanz auf § 333 ASVG berufen, der eine Haftung des Dienstgebers für Körperschäden eines Dienstnehmers auf die Fälle vorsätzlicher Schadenszufügung beschränkt (zuletzt wbl 2005, 185). Da ein Vorsatz der maßgeblichen Repräsentanten der Zweitbeklagten, dem Kläger die erlittene Verletzung zuzufügen (zutreffenderweise) nicht einmal behauptet wurde, scheidet eine Haftung der Zweitbeklagten jedenfalls aus.Die Zweitbeklagte hat sich bereits im Verfahren erster Instanz auf Paragraph 333, ASVG berufen, der eine Haftung des Dienstgebers für Körperschäden eines Dienstnehmers auf die Fälle vorsätzlicher Schadenszufügung beschränkt (zuletzt wbl 2005, 185). Da ein Vorsatz der maßgeblichen Repräsentanten der Zweitbeklagten, dem Kläger die erlittene Verletzung zuzufügen (zutreffenderweise) nicht einmal behauptet wurde, scheidet eine Haftung der Zweitbeklagten jedenfalls aus.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung des Erstbeklagten wäre, dass gerade er eine der Verhinderung einschlägiger Unfälle dienende Schutzvorrichtung außer Kraft gesetzt hätte. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass die Vorrichtung am Unfallstag bei Arbeitsbeginn des Klägers - und auch im späteren Verlauf der Arbeit - nicht hochgespreizt war; es konnte nicht feststellen, wer vor dem Unfall die Vorrichtung außer Kraft gesetzt hatte.
Der Kläger bekämpfte in der Berufung diese Feststellungen zwar ersichtlich und begehrte stattdessen die Feststellung, dass der Erstbeklagte die Vorrichtung außer Kraft gesetzt hätte, doch erweist sich seine Berufung insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, was auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Nach ganz herrschender Auffassung (vgl dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 471 ZPO Rz 8) muss der Berufungswerber nicht nur nachvollziehbar ausführen, welche Tatsachenfeststellungen er bekämpfen will und welche gegenteiligen Feststellungen er stattdessen anstrebt, er hat insbesondere auch darzulegen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihm gewünschten Feststellungen seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wären. Zur Frage des Außerkraftsetzens der Schutzvorrichtung am Unfallstag, verweist der Kläger in seiner Berufung darauf, dass bei Bearbeitung „normaler" Profile stets mit hochgespreizter Schutzvorrichtung gearbeitet worden sei und ausschließlich bei großer Lärmentwicklung anlässlich der Bearbeitung von größeren Sonderprofilen die Schutzvorrichtung eingesetzt worden sei, wobei dies von „allen Arbeitern" so gehandhabt worden wäre, lässt jedoch jeglichen Hinweis auf Ergebnisse des Beweisverfahrens vermissen, aus denen sich ergebe, dass gerade der Erstbeklagte vor Arbeitsbeginn des Klägers die Schutzvorrichtung außer Funktion gesetzt hätte. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge konnte daher das Berufungsgericht die vom Revisionswerber angestrebte Feststellung, gerade der Erstbeklagte habe die Schutzvorrichtung außer Funktion gesetzt, nicht treffen.Der Kläger bekämpfte in der Berufung diese Feststellungen zwar ersichtlich und begehrte stattdessen die Feststellung, dass der Erstbeklagte die Vorrichtung außer Kraft gesetzt hätte, doch erweist sich seine Berufung insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, was auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Nach ganz herrschender Auffassung vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 471, ZPO Rz 8) muss der Berufungswerber nicht nur nachvollziehbar ausführen, welche Tatsachenfeststellungen er bekämpfen will und welche gegenteiligen Feststellungen er stattdessen anstrebt, er hat insbesondere auch darzulegen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihm gewünschten Feststellungen seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wären. Zur Frage des Außerkraftsetzens der Schutzvorrichtung am Unfallstag, verweist der Kläger in seiner Berufung darauf, dass bei Bearbeitung „normaler" Profile stets mit hochgespreizter Schutzvorrichtung gearbeitet worden sei und ausschließlich bei großer Lärmentwicklung anlässlich der Bearbeitung von größeren Sonderprofilen die Schutzvorrichtung eingesetzt worden sei, wobei dies von „allen Arbeitern" so gehandhabt worden wäre, lässt jedoch jeglichen Hinweis auf Ergebnisse des Beweisverfahrens vermissen, aus denen sich ergebe, dass gerade der Erstbeklagte vor Arbeitsbeginn des Klägers die Schutzvorrichtung außer Funktion gesetzt hätte. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge konnte daher das Berufungsgericht die vom Revisionswerber angestrebte Feststellung, gerade der Erstbeklagte habe die Schutzvorrichtung außer Funktion gesetzt, nicht treffen.
Nach der Darstellung des Klägers in seiner Berufung wurde die Vorrichtung generell ausschließlich zur Lärmverringerung bei der (seltenen) besonders lauten Bearbeitung von „Spezialprofilen" eingesetzt. Die weitere Behauptung, die Zweitbeklagte habe die generelle Weisung erteilt, die Vorrichtung (sonst) außer Betrieb zu setzen, macht deutlich, dass auch aus der Sicht des Klägers den Beschäftigten die Abdeckung als reine Lärmschutzvorrichtung dargestellt wurde. Dem Erstbeklagten könnte daher keinesfalls ein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn auch er den Einsatz der Vorrichtung auf diese Funktion beschränkt haben sollte, zumal weitere Schutzmaßnahmen gesetzlich nicht geboten waren. Der Kläger macht auch nicht geltend, der Unfall wäre deshalb geschehen, weil er auf das Vorhandensein über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehender Schutzeinrichtungen vertraut hätte; er gab in seiner Aussage als Partei (AS 51) vielmehr an, er habe nicht gewusst, welche Funktion die Abdeckung habe.
Damit kommt den in der Revision angesprochenen Rechtsfragen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihnen der Ersatz ihres zur Rechtsverteidigung zweckmäßigen Schriftsatzes gebührt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 50 Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihnen der Ersatz ihres zur Rechtsverteidigung zweckmäßigen Schriftsatzes gebührt.