Entscheidung 9 ObA 48/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Mag. Clemens Binder-Krieglstein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.406,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 7 Ra 149/06t-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag weder einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens noch - im Rahmen der Rechtsrüge - eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Beklagte brachte zur Begründung des - im Revisionsverfahren einzig aufrecht erhaltenen - Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1, 3. Fall AngG) wegen des unberechtigten Vorenthaltens von Daten und Datenträgern der Beklagten durch den Kläger vor, dass dieser „verpflichtet gewesen sei, diese nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben" (S 2 in ON 16). Da dieses aber erst durch die Entlassung selbst beendet wurde, ist der Schluss des Berufungsgerichts zutreffend, dass vorher eine solche Verpflichtung nicht anzunehmen ist und daher die nachträgliche Verweigerung der Herausgabe der beim Kläger befindlichen Daten und -träger nicht als „nachträglich hervorgekommener" Entlassungsgrund gelten kann.Die Beklagte brachte zur Begründung des - im Revisionsverfahren einzig aufrecht erhaltenen - Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer eins, 3, Fall AngG) wegen des unberechtigten Vorenthaltens von Daten und Datenträgern der Beklagten durch den Kläger vor, dass dieser „verpflichtet gewesen sei, diese nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben" (S 2 in ON 16). Da dieses aber erst durch die Entlassung selbst beendet wurde, ist der Schluss des Berufungsgerichts zutreffend, dass vorher eine solche Verpflichtung nicht anzunehmen ist und daher die nachträgliche Verweigerung der Herausgabe der beim Kläger befindlichen Daten und -träger nicht als „nachträglich hervorgekommener" Entlassungsgrund gelten kann.
Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vertretbar, dass der Kläger durch Kopieren von Daten bzw Anfertigen und Mitnehmen einer Sicherungs-CD in seiner Eigenschaft als Netzwerkadministrator weder konkrete arbeitsvertragliche Pflichten verletzt noch allgemein eine Handlung gesetzt hat, die ihn als vertrauensunwürdig erscheinen ließe. Auch das Herausstellen der angeblich besonders vertrauenswürdigen Stellung des Klägers im Betrieb durch die Beklagte zwingt zu keiner abweichenden Rechtsauffassung.
Anmerkung
E83935
9ObA48.07k
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5781/7/2007
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00048.07K.0328.000
Dokumentnummer
JJT_20070328_OGH0002_009OBA00048_07K0000_000