[9] Der Rekurs der Beklagten ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[10] 1. Gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers ab 6. 10. 2019 lag hier vor, weil der Kläger nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung seine Lehre am 5. 10. 2019 beendet hatte (§ 14 Abs 2 lit e BAG). Gemäß Art IV Z 7 des KollV beträgt die Behaltefrist sechs Monate. [10] 1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers ab 6. 10. 2019 lag hier vor, weil der Kläger nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung seine Lehre am 5. 10. 2019 beendet hatte (Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG). Gemäß Artikel römisch vier, Ziffer 7, des KollV beträgt die Behaltefrist sechs Monate.
[11] 2. Die Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings bewirkt nicht schon einen automatischen Vertragsabschluss ex lege. § 18 Abs 1 BAG normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags. Bei der Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit wird nicht das bestehende Arbeitsverhältnis (= Lehrverhältnis) fortgesetzt, sondern ein neues Arbeitsverhältnis begründet (RS0053009 [T2]; Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 § 18 Rz 7; Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 18 BAG Rz 6). In diesem Sinne haben die Parteien (unstrittig) schlüssig ab 6. 10. 2019 ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. [11] 2. Die Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings bewirkt nicht schon einen automatischen Vertragsabschluss ex lege. Paragraph 18, Absatz eins, BAG normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags. Bei der Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit wird nicht das bestehende Arbeitsverhältnis (= Lehrverhältnis) fortgesetzt, sondern ein neues Arbeitsverhältnis begründet (RS0053009 [T2]; Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 Paragraph 18, Rz 7; Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 18, BAG Rz 6). In diesem Sinne haben die Parteien (unstrittig) schlüssig ab 6. 10. 2019 ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen.
[12] 3. Wurde – wie hier – der Behaltepflicht durch Abschluss eines neuen unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsprochen, kann dieses vom Arbeitgeber durch Kündigung aufgelöst werden, wobei die entsprechenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind (9 ObA 187/94; vgl 9 ObA 78/20s [Rz 29]; RS0014451; Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 § 18 Rz 28, 31; Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 18 BAG Rz 13). [12] 3. Wurde – wie hier – der Behaltepflicht durch Abschluss eines neuen unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsprochen, kann dieses vom Arbeitgeber durch Kündigung aufgelöst werden, wobei die entsprechenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind (9 ObA 187/94; vergleiche 9 ObA 78/20s [Rz 29]; RS0014451; Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 Paragraph 18, Rz 28, 31; Preiss/Spitzl in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 18, BAG Rz 13).
[13] 4.1. Das im Sinne des § 18 Abs 1 BAG zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings (befristet oder unbefristet) abgeschlossene neue Arbeitsverhältnis unterliegt grundsätzlich (eine der Ausnahmebestimmungen des § 36 Abs 2 Z 1 bis 7 ArbVG liegt hier unstrittig nicht vor) dem allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG. Eine „Weitergeltung des besonderen Kündigungsschutzes für Lehrlinge“, wie die Beklagte in ihrem Rekurs behauptet, lässt sich mit den §§ 14, 15 BAG, die ausdrücklich auf das „Lehrverhältnis“ abstellen, nicht in Einklang bringen. § 14 BAG bestimmt in seinem Abs 1, dass das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet; Abs 2 leg cit enthält Tatbestände, bei deren Verwirklichung das Lehrverhältnis ex lege (automatisch) vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer endet. § 15 Abs 1 BAG sieht darüber hinaus bestimmte Arten der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Vertragsparteien vor; § 15 Abs 3 BAG enthält Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen. [13] 4.1. Das im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings (befristet oder unbefristet) abgeschlossene neue Arbeitsverhältnis unterliegt grundsätzlich (eine der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ArbVG liegt hier unstrittig nicht vor) dem allgemeinen Kündigungsschutz der Paragraphen 105, ff ArbVG. Eine „Weitergeltung des besonderen Kündigungsschutzes für Lehrlinge“, wie die Beklagte in ihrem Rekurs behauptet, lässt sich mit den Paragraphen 14, 15, BAG, die ausdrücklich auf das „Lehrverhältnis“ abstellen, nicht in Einklang bringen. Paragraph 14, BAG bestimmt in seinem Absatz eins,, dass das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet; Absatz 2, leg cit enthält Tatbestände, bei deren Verwirklichung das Lehrverhältnis ex lege (automatisch) vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer endet. Paragraph 15, Absatz eins, BAG sieht darüber hinaus bestimmte Arten der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Vertragsparteien vor; Paragraph 15, Absatz 3, BAG enthält Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen.
[14] 4.2. Somit unterscheidet sich die Aufkündbarkeit des in Entsprechung der Weiterverwendungspflicht nach § 18 BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses wesentlich von der Aufkündbarkeit von Arbeitsverhältnissen, die dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Letztere können rechtswirksam erst nach Ablauf der im jeweiligen Gesetz zwingend geregelten Schutzfrist ausgesprochen werden (vgl Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 § 18 Rz 31). Nur solange der besondere Kündigungsschutz der Lehrlinge zur Unzulässigkeit der Kündigung während der Lehrzeit führt, ist der allgemeine Kündigungsschutz nicht relevant (RS0051423; Strohmayer in Aust/Gittenberger/Knallnig-Preinsack/Strohmayer, BAG2, § 15 Rz 6). Der allgemeine Kündigungsschutz greift dann aber nach Wegfall des besonderen Kündigungsschutzes im neuen Arbeitsverhältnis zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings im Sinne des § 18 Abs 1 BAG. [14] 4.2. Somit unterscheidet sich die Aufkündbarkeit des in Entsprechung der Weiterverwendungspflicht nach Paragraph 18, BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses wesentlich von der Aufkündbarkeit von Arbeitsverhältnissen, die dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Letztere können rechtswirksam erst nach Ablauf der im jeweiligen Gesetz zwingend geregelten Schutzfrist ausgesprochen werden vergleiche Aust in Aust/Gittenberger/Knallnigg-Prainsack/Strohmayer, BAG2 Paragraph 18, Rz 31). Nur solange der besondere Kündigungsschutz der Lehrlinge zur Unzulässigkeit der Kündigung während der Lehrzeit führt, ist der allgemeine Kündigungsschutz nicht relevant (RS0051423; Strohmayer in Aust/Gittenberger/Knallnig-Preinsack/Strohmayer, BAG2, Paragraph 15, Rz 6). Der allgemeine Kündigungsschutz greift dann aber nach Wegfall des besonderen Kündigungsschutzes im neuen Arbeitsverhältnis zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BAG.
[15] 4.3. Die Überlegungen der Rekurswerberin zum Fristablauf eines für die Dauer der Behaltezeit befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses tragen ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt nicht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde im vorliegenden Fall nicht vereinbart.
[16] 5. Zusammengefasst sind auf ein in Entsprechung der Weiterverwendungspflicht nach § 18 BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenes Arbeitsverhältnis die Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG anzuwenden. [16] 5. Zusammengefasst sind auf ein in Entsprechung der Weiterverwendungspflicht nach Paragraph 18, BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenes Arbeitsverhältnis die Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz der Paragraphen 105, ff ArbVG anzuwenden.
[17] Dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts war daher nicht Folge zu geben.
[18] Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 ZPO. [18] Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 50, 52, ZPO.