Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz eines von ihr für die Weiterbenützung einer Dienstwohnung durch den Beklagten nach der am 31. Mai 1985 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegten Mietzinses in Höhe von S 17.600. Der Beklagte habe ersucht, die Wohnung noch zwei Monate behalten zu dürfen und er habe sich verpflichtet, der Klägerin den vorgeschriebenen Mietzins zu ersetzen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zwischen den Streitteilen sei nach der Räumung der Wohnung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, daß keinerlei wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Da alle Ansprüche verglichen worden seien, habe die Klägerin aus der kurzfristigen Weiterbenützung der Dienstwohnung nichts mehr zu fordern.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Nach dem zwischen den Streitteilen am 4. Juli 1984 abgeschlossenen Angestelltendienstvertrag verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zur unentgeltlichen Beistellung einer Dienstwohnung an den Beklagten. Die Klägerin mietete dazu eine Wohnung und überließ diese dem Beklagten zur Benützung. Schon im Dezember 1984 kam es zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am 28. Dezember 1984 wurde eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 30. Juni 1985 vereinbart. Bei dieser Besprechung ersuchte der Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin, die Dienstwohnung auch noch nach dem 30. Juni 1985 benützen zu dürfen, da seine Kinder in Zell am See die Schule besuchten. Der Geschäftsführer der Klägerin war damit einverstanden, er meinte aber, daß der Beklagte dann ab 1. Juli 1985 den vollen Mietzins an die Klägerin entrichten müßte. Spätestens am 14. Juli 1985 räumte der Beklagte die Wohnung.
Inzwischen hatte der Beklagte am 21. Juni 1985 zu Cr 49/85 des Erstgerichtes eine Klage wegen ausstehenden Lohnes erhoben, gegen welchen die Klägerin beträchtliche Schadenersatzansprüche aufrechnungsweise eingewendet hatte. In der Tagsatzung vom 13. September 1985 schlossen die Streitteile folgenden Vergleich:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei sämtliche Lohnzahlungen bis 31. Mai 1985, das ist der Betrag von
S 51.336 netto, sowie einen Prozeßkostenbeitrag von S 10.000 binnen 8 Tagen ....... zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sowie die Firma K*** Beherbergungsgesellschaft mbH verzichten auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kläger aus dem Dienstverhältnis.
3. Festgestellt wird, daß das Dienstverhältnis zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei per 31. Mai 1985 einvernehmlich beendet wurde, und daß aus diesem Dienstverhältnis keine wie immer gearteten Ansprüche über den Klagsbetrag hinaus, wechselseitig bestehen."
Dem bei dieser Tagsatzung anwesenden Geschäftsführer der Klägerin war bekannt, daß der Beklagte die ihm überlassene Dienstwohnung über den 31. Mai 1985 hinaus benützt hatte. Er war der Meinung, daß mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bis 31. Mai 1985 verglichen wurden, nicht aber andere Ansprüche. Hingegen verstand der Beklagte ebenso wie sein Vertreter den Vergleich dahin, daß damit alle Ansprüche zwischen den Streitteilen bis zum Tag des Vergleichsabschlusses, sohin auch die Ansprüche der Klägerin aus der Weiterbenützung der Dienstwohnung durch den Beklagten bereinigt und verglichen sein sollten. Gesprochen wurde über die Dienstwohnung aber nicht. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Vergleich nur eine Bereinigungswirkung hinsichtlich aller jener Ansprüche zukomme, die bis zum einvernehmlich festgelegten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Nach dem 31. Mai 1985 sei jedoch der Rechtsgrund für die Benützung der Dienstwohnung weggefallen, so daß der Beklagte seinen Benützungsanspruch nicht mehr auf ein Arbeitsverhältnis stützen könne. Mit dem Arbeitsverhältnis nicht zusammenhängende Forderungen seien nicht verglichen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG für zulässig. Im Berufungsverfahren wendete der Beklagte eine Gegenforderung von S 24.000 aufrechnungsweise ein. Er sei noch bis Februar 1986 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen. Sollten entgegen seiner Absicht, nicht alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen verglichen worden sein, begehre er ein angemessenes Entgelt von S 3.000 pro Monat.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG für zulässig. Im Berufungsverfahren wendete der Beklagte eine Gegenforderung von S 24.000 aufrechnungsweise ein. Er sei noch bis Februar 1986 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen. Sollten entgegen seiner Absicht, nicht alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen verglichen worden sein, begehre er ein angemessenes Entgelt von S 3.000 pro Monat.
Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß die Eintragung des Beklagten als gewerberechtlicher Geschäftsführer zwar erst am 27. Februar 1986 gelöscht worden sei, daß der Beklagte aber nach dem 31. Mai 1985 keine faktische Tätigkeit ausgeübt habe. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Vergleiches, daß damit nur gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verglichen worden seien. Über die Dienstwohnung sei nicht gesprochen worden. Der Benützungstitel sei mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen und der Beklagte habe für die Wohnung ab 1. Juni 1985 ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, welches in Höhe des von der Klägerin zu leistenden Mietzinses als vereinbart zu gelten habe. Eine Gegenforderung stehe dem Beklagten nicht zu, da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausgeübt habe. Überdies sei sein Begehren auf Entgelt für eine gegen die Vorschrift des § 39 Abs 2 GewO verstoßende Geschäftsführung, die mit keinerlei Arbeitsleistung verbunden sei, sittenwidrig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß die Eintragung des Beklagten als gewerberechtlicher Geschäftsführer zwar erst am 27. Februar 1986 gelöscht worden sei, daß der Beklagte aber nach dem 31. Mai 1985 keine faktische Tätigkeit ausgeübt habe. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Vergleiches, daß damit nur gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verglichen worden seien. Über die Dienstwohnung sei nicht gesprochen worden. Der Benützungstitel sei mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen und der Beklagte habe für die Wohnung ab 1. Juni 1985 ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, welches in Höhe des von der Klägerin zu leistenden Mietzinses als vereinbart zu gelten habe. Eine Gegenforderung stehe dem Beklagten nicht zu, da er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausgeübt habe. Überdies sei sein Begehren auf Entgelt für eine gegen die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, GewO verstoßende Geschäftsführung, die mit keinerlei Arbeitsleistung verbunden sei, sittenwidrig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.