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Entscheidung 9 ObA 50/24d×

Entscheidung 9 ObA 50/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA50/24d

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler und andere, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8011 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2024, GZ 7 Ra 37/23z-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger war beim beklagten Land als Facharbeiter beschäftigt und einem Landeskrankenhaus zum Dienst zugewiesen. Im Landeskrankenhaus, in dem der Kläger tätig war, wurden aufgrund einer Novelle des steirischen Dienst- und Besoldungsrechts mit Wirksamkeit ab 1. 4. 2022 die Arbeiter und Arbeiterinnen in das Angestelltenverhältnis überführt. Am 17. 5. 2022 fand unter aktiver und passiver Wahlberechtigung aller am Standort Beschäftigten die Wahl des am 23. 6. 2022 konstituierten „Angestelltenbetriebsrats“ statt. Zu dieser Wahl, bei der der Kläger nicht zum Betriebsrat gewählt wurde, ist ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig. Der am 17. 5. 2022 gewählte Betriebsrat nimmt alle Aufgaben eines Betriebsrats für die gesamte Belegschaft wahr.

[2]                  Der Kläger, der entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten die Ansicht vertrat, dass keine völlige Angleichung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten stattgefunden habe, initiierte in der Folge die Wahl eines gesonderten Arbeiter:innenbetriebsrats. Bei dieser am 23. 9. 2022 abgehaltenen Wahl wurde der Kläger zum Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 11. 10. 2022 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 1. 2023 auf.

[3] Die Vorinstanzen wiesen die Feststellungsklage, in der sich der Kläger auf einen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, ArbVG stützt, ebenso wie die hilfsweise erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren und das hilfsweise auf aufrechtem Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtete weitere Feststellungsbegehren ab. Der Kläger habe seine Dienstpflichten gröblich verletzt, weil er trotz Verwarnungen eine Arbeiter:innenbetriebsratswahl durchgeführt habe, obwohl ein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden habe. Eine verpönte Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d und e ArbVG liege, selbst wenn man dem Kläger auch den allgemeinen Kündigungsschutz des ArbVG zubillige, nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 8 ObA 6/23z festgehalten, dass der am 17. 5. 2022 von sämtlichen Bediensteten und am Standort gewählte Betriebsrat vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertrete vergleiche Paragraph 61, ArbVG) und während dieses Verfahrens für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrats kein Raum bleibe. Die Ansicht des Klägers, dass kein Kollisionsfall vorliege, weil im Mai 2022 nur ein Gruppenbetriebsrat der Angestellten gewählt worden sei, der nicht alle Bediensteten (jedenfalls bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren) vertrete, unterliege einem argumentativen Zirkelschluss, weil das gewünschte rechtliche Ergebnis bereits vorausgesetzt werde. Sie stehe mit den unstrittigen Feststellungen über die Wahlberechtigung und die ausgeübte Tätigkeit dieses Betriebsrats im Widerspruch.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie macht nämlich ausschließlich geltend, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob mit der Überführung alle Arbeiter des LKH * unter Berufung auf das Landesgesetzblatt Landesgesetzblatt 112 aus 2020,), mit welchem eine Novelle des Steirischen Dienst- und Besoldungsrechts vorgenommen worden sei, tatsächlich eine abschließende Harmonisierung zwischen Arbeiter und Angestellten in ein Angestelltenverhältnis vorliege; dies auch im Hinblick auf das Schreiben tituliert mit „Nachtrag zum Dienstvertrag – Überführung zur/zum Angestellten“. Mit der auf 8 ObA 6/23z fußenden Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit Paragraph 61, ArbVG setzt sich das Rechtsmittel des Klägers aber nicht (substantiiert) auseinander und ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[5]                  Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E141992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00050.24D.0723.000

Im RIS seit

09.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240723_OGH0002_009OBA00050_24D0000_000