Begründung:
[1] Der Kläger war beim beklagten Land als Facharbeiter beschäftigt und einem Landeskrankenhaus zum Dienst zugewiesen. Im Landeskrankenhaus, in dem der Kläger tätig war, wurden aufgrund einer Novelle des steirischen Dienst- und Besoldungsrechts mit Wirksamkeit ab 1. 4. 2022 die Arbeiter und Arbeiterinnen in das Angestelltenverhältnis überführt. Am 17. 5. 2022 fand unter aktiver und passiver Wahlberechtigung aller am Standort Beschäftigten die Wahl des am 23. 6. 2022 konstituierten „Angestelltenbetriebsrats“ statt. Zu dieser Wahl, bei der der Kläger nicht zum Betriebsrat gewählt wurde, ist ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig. Der am 17. 5. 2022 gewählte Betriebsrat nimmt alle Aufgaben eines Betriebsrats für die gesamte Belegschaft wahr.
[2] Der Kläger, der entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten die Ansicht vertrat, dass keine völlige Angleichung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten stattgefunden habe, initiierte in der Folge die Wahl eines gesonderten Arbeiter:innenbetriebsrats. Bei dieser am 23. 9. 2022 abgehaltenen Wahl wurde der Kläger zum Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 11. 10. 2022 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 1. 2023 auf.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Feststellungsklage, in der sich der Kläger auf einen Kündigungsschutz nach § 120 ArbVG stützt, ebenso wie die hilfsweise erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren und das hilfsweise auf aufrechtem Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtete weitere Feststellungsbegehren ab. Der Kläger habe seine Dienstpflichten gröblich verletzt, weil er trotz Verwarnungen eine Arbeiter:innenbetriebsratswahl durchgeführt habe, obwohl ein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden habe. Eine verpönte Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit d und e ArbVG liege, selbst wenn man dem Kläger auch den allgemeinen Kündigungsschutz des ArbVG zubillige, nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 8 ObA 6/23z festgehalten, dass der am 17. 5. 2022 von sämtlichen Bediensteten und am Standort gewählte Betriebsrat vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertrete (vgl § 61 ArbVG) und während dieses Verfahrens für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrats kein Raum bleibe. Die Ansicht des Klägers, dass kein Kollisionsfall vorliege, weil im Mai 2022 nur ein Gruppenbetriebsrat der Angestellten gewählt worden sei, der nicht alle Bediensteten (jedenfalls bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren) vertrete, unterliege einem argumentativen Zirkelschluss, weil das gewünschte rechtliche Ergebnis bereits vorausgesetzt werde. Sie stehe mit den unstrittigen Feststellungen über die Wahlberechtigung und die ausgeübte Tätigkeit dieses Betriebsrats im Widerspruch. [3] Die Vorinstanzen wiesen die Feststellungsklage, in der sich der Kläger auf einen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, ArbVG stützt, ebenso wie die hilfsweise erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren und das hilfsweise auf aufrechtem Fortbestand des Dienstverhältnisses gerichtete weitere Feststellungsbegehren ab. Der Kläger habe seine Dienstpflichten gröblich verletzt, weil er trotz Verwarnungen eine Arbeiter:innenbetriebsratswahl durchgeführt habe, obwohl ein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden habe. Eine verpönte Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d und e ArbVG liege, selbst wenn man dem Kläger auch den allgemeinen Kündigungsschutz des ArbVG zubillige, nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 8 ObA 6/23z festgehalten, dass der am 17. 5. 2022 von sämtlichen Bediensteten und am Standort gewählte Betriebsrat vorweg jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichts im Anfechtungsverfahren die gesamte Belegschaft vertrete vergleiche Paragraph 61, ArbVG) und während dieses Verfahrens für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrats kein Raum bleibe. Die Ansicht des Klägers, dass kein Kollisionsfall vorliege, weil im Mai 2022 nur ein Gruppenbetriebsrat der Angestellten gewählt worden sei, der nicht alle Bediensteten (jedenfalls bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren) vertrete, unterliege einem argumentativen Zirkelschluss, weil das gewünschte rechtliche Ergebnis bereits vorausgesetzt werde. Sie stehe mit den unstrittigen Feststellungen über die Wahlberechtigung und die ausgeübte Tätigkeit dieses Betriebsrats im Widerspruch.