Entscheidung 9 ObA 50/26g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei k* GmbH, *, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 8.251,67 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2026, GZ 9 Ra 36/26v-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet, welches die Klägerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (zu diesem Grundsatz allgemein: RS0017859) und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ (zu diesem Verbot allgemein: RS0128483) ableiten will. Inhaltlich behauptet sie damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0039949). Sie räumt aber selbst ein, dass das Berufungsgericht ein solches Beweisthemenverbot – und damit auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens – verneint hat. Die Entscheidung ist insofern der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl RS0042963). Die außerordentliche Revision macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet, welches die Klägerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (zu diesem Grundsatz allgemein: RS0017859) und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ (zu diesem Verbot allgemein: RS0128483) ableiten will. Inhaltlich behauptet sie damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche RS0039949). Sie räumt aber selbst ein, dass das Berufungsgericht ein solches Beweisthemenverbot – und damit auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens – verneint hat. Die Entscheidung ist insofern der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche RS0042963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00050.26G.0731.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000