Die Revision ist berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der beklagten Partei war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Klägerin. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der beklagten Partei war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Klägerin. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Daß die unflätigen Beschimpfungen der Klägerin durch den Geschäftsführer der beklagten Partei und die Drohung mit einem tätlichen Angriff den Tatbestand eines Austrittsgrundes (§ 26 Z 4 AngG) erfüllen, bedarf keiner weiteren Begründung.Daß die unflätigen Beschimpfungen der Klägerin durch den Geschäftsführer der beklagten Partei und die Drohung mit einem tätlichen Angriff den Tatbestand eines Austrittsgrundes (Paragraph 26, Ziffer 4, AngG) erfüllen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Treten Umstände ein, die einen wichtigen Grund zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben vermögen, so ist diese nach Kenntnis ohne Verzug auszusprechen. Dies gilt für die fristlose Entlassung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber und den vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise. Die unverzügliche Geltendmachung stellt einen von der Rechtsprechung und der Arbeitsrechtslehre allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz dar. Dieser darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7 549 f mwN).
Die Klägerin setzte wohl nach den Beschimpfungen durch den Geschäftsführer, die im Lauf des Nachmittags des 10.10.1991 erfolgten, ihre Arbeitstätigkeit zumindest kurzfristig fort, verließ jedoch unmittelbar nach der körperlichen Bedrohung, die der Geschäftsführer äußerte, als sich die Klägerin zum Heimgehen anschickte, den Betrieb. Wohl lag klar auf der Hand, daß der Geschäftsführer damit Gründe gesetzt hatte, die die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigten, doch darf die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin zufolge der Vorfälle befand, nicht außer Betracht gelassen werden. Sie erklärte den Austritt zwar erst vier Tage später, doch lag dazwischen ein Wochenende. Am Freitag leistete die Klägerin wegen eines Arztbesuches keinen Dienst und konnte den Geschäftsführer auch nicht erreichen. Aus ihrer über den Anrufbeantworter mitgeteilten Erklärung, daß sie sich weitere Schritte überlege, mußte für den Geschäftsführer aber klar sein, daß die Klägerin nicht bereit war, sein exzessives Verhalten ohne weiteres hinzunehmen. Unter diesen Umständen erfolgte die am 14.10.1991 abgegebene Austrittserklärung noch rechtzeitig. Der Klägerin stehen daher die aus dem vorzeitigen Austritt abgeleiteten Ansprüche zu.
Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Prüfung der von der beklagten Partei bestrittenen Höhe der geltend gemachten Ansprüche unterließen, bedarf es diesbezüglich einer Ergänzung des Verfahrens.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.