Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (Paragraph 54, Abs4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Gegenstand des Antrages ist die Frage einer allfälligen Aliquotierung des Ausmaßes eines für die Zeit vor der Schutzfrist des § 3 Abs1 MSchG vereinbarten Gebührenurlaubs, wenn in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen. Der Antrag betrifft somit eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestensGegenstand des Antrages ist die Frage einer allfälligen Aliquotierung des Ausmaßes eines für die Zeit vor der Schutzfrist des Paragraph 3, Abs1 MSchG vereinbarten Gebührenurlaubs, wenn in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen. Der Antrag betrifft somit eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens
3 Arbeitnehmerinnen von Bedeutung ist.
Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, gebührt nach § 15 Abs3 MSchG ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Dazu wird die Ansicht vertreten, daß das Ausmaß des Erholungsurlaubs im Zusammenhang mit einem Karenzurlaub davon abhänge, ob er vor oder nach dem Karenzurlaub angetreten werde. Um eine Aliquotierung zu verhindern, sei es erforderlich, den Erholungsurlaub vor Antritt des Karenzurlaubs zu konsumieren. Dies könne vor oder nach der Schutzfrist geschehen (Knöfler-Martinek MSchG7 § 15 Erl.3.2, 214; Klein RdW 1986, 117). Der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretene Standpunkt stellt hingegen die Kürzungswirkung des § 15 Abs3 MSchG im Ergebnis darauf ab, ob in das jeweilige Dienstjahr nach dem Wissen des Arbeitgebers voraussichtlich Zeiten eines Karenzurlaubs fallen werden. Abgesehen davon, daß schon die Ermittlung des (gekürzten) Urlaubsausmaßes eine - in diesem frühen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gegebene - ziffernmäßig faßbare Grundlage voraussetzt, läßt diese Ansicht außer acht, daß gemäß § 15 Abs3 MSchG ein bereits verbrauchter Urlaub nicht der Aliquotierung unterliegt und daß nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gemäß § 15 Abs1 zweiter Halbsatz MSchG anschließend an die Frist nach § 5 Abs1 und 2 MSchG "ein Gebührenurlaub verbraucht" werden kann. Es ist daher zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruches wirksam wird.Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, gebührt nach Paragraph 15, Abs3 MSchG ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Dazu wird die Ansicht vertreten, daß das Ausmaß des Erholungsurlaubs im Zusammenhang mit einem Karenzurlaub davon abhänge, ob er vor oder nach dem Karenzurlaub angetreten werde. Um eine Aliquotierung zu verhindern, sei es erforderlich, den Erholungsurlaub vor Antritt des Karenzurlaubs zu konsumieren. Dies könne vor oder nach der Schutzfrist geschehen (Knöfler-Martinek MSchG7 Paragraph 15, Erl.3.2, 214; Klein RdW 1986, 117). Der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretene Standpunkt stellt hingegen die Kürzungswirkung des Paragraph 15, Abs3 MSchG im Ergebnis darauf ab, ob in das jeweilige Dienstjahr nach dem Wissen des Arbeitgebers voraussichtlich Zeiten eines Karenzurlaubs fallen werden. Abgesehen davon, daß schon die Ermittlung des (gekürzten) Urlaubsausmaßes eine - in diesem frühen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gegebene - ziffernmäßig faßbare Grundlage voraussetzt, läßt diese Ansicht außer acht, daß gemäß Paragraph 15, Abs3 MSchG ein bereits verbrauchter Urlaub nicht der Aliquotierung unterliegt und daß nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gemäß Paragraph 15, Abs1 zweiter Halbsatz MSchG anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Abs1 und 2 MSchG "ein Gebührenurlaub verbraucht" werden kann. Es ist daher zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruches wirksam wird.
Dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl.1960/240, ist zu entnehmen, daß es im Hinblick auf die Erweiterung (Verlängerung) des Karenzurlaubsanspruches gerechtfertigt erscheine, die Dauer des Gebührenurlaubs im aliquoten Ausmaß um jene Zeiten zu verkürzen, die im betreffenden Urlaubsjahr dem durch den Karenzurlaub in Anspruch genommenen Teil entsprechen. Eine ähnliche Regelung sehe auch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz vor (299 BlgNR 9.GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs2 ArbPlSichG wird ausgeführt, daß für die Ermittlung der Dauer des Urlaubs in dem Dienstjahr, in das Präsenzdienstzeiten fallen, jene Zeiten des Dienstjahres heranzuziehen sind, in denen kein Präsenzdienst geleistet wurde. Diese Aliquotierung wird an Hand eines Beispiels illustriert (25 BlgNR 8.GP, 10). Eine dem § 15 Abs3 MSchG entsprechende Anrechnungsvorschrift bezüglich eines schon verbrauchten Urlaubs enthält § 16 Abs2 ArbPlSichG nicht. Während die von der Behörde vorgeschriebene Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes eher dem Fall eines gesetzlich angeordneten Karenzurlaubs als dem einer Dienstverhinderung entspricht (Klein aaO 115), unterliegt der Karenzurlaub nach § 15 Abs1 MSchG weitgehend der Gestaltung durch die Arbeitnehmerin. Es bleibt ihr überlassen, einen Karenzurlaub einseitig in Anspruch zu nehmen oder davon abzusehen. Sie kann innerhalb der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dessen Dauer bestimmen und in diesem Rahmen mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen über die Verlängerung oder Abkürzung des Karenzurlaubs treffen (Knöfler-Martinek MSchG7 § 15 Erl.1, 199; Klein aaO 116 f; Arb.7.943, 9.639). Verlangt sie den Karenzurlaub, dann nimmt sie mit der Abgabe ihrer diesbezüglichen Willenserklärung eine teilweise, vorübergehende, einseitige Gestaltung des Inhalts ihres Arbeitsvertrages vor (Arb.9.639).Dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl.1960/240, ist zu entnehmen, daß es im Hinblick auf die Erweiterung (Verlängerung) des Karenzurlaubsanspruches gerechtfertigt erscheine, die Dauer des Gebührenurlaubs im aliquoten Ausmaß um jene Zeiten zu verkürzen, die im betreffenden Urlaubsjahr dem durch den Karenzurlaub in Anspruch genommenen Teil entsprechen. Eine ähnliche Regelung sehe auch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz vor (299 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 16, Abs2 ArbPlSichG wird ausgeführt, daß für die Ermittlung der Dauer des Urlaubs in dem Dienstjahr, in das Präsenzdienstzeiten fallen, jene Zeiten des Dienstjahres heranzuziehen sind, in denen kein Präsenzdienst geleistet wurde. Diese Aliquotierung wird an Hand eines Beispiels illustriert (25 BlgNR 8.GP, 10). Eine dem Paragraph 15, Abs3 MSchG entsprechende Anrechnungsvorschrift bezüglich eines schon verbrauchten Urlaubs enthält Paragraph 16, Abs2 ArbPlSichG nicht. Während die von der Behörde vorgeschriebene Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes eher dem Fall eines gesetzlich angeordneten Karenzurlaubs als dem einer Dienstverhinderung entspricht (Klein aaO 115), unterliegt der Karenzurlaub nach Paragraph 15, Abs1 MSchG weitgehend der Gestaltung durch die Arbeitnehmerin. Es bleibt ihr überlassen, einen Karenzurlaub einseitig in Anspruch zu nehmen oder davon abzusehen. Sie kann innerhalb der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dessen Dauer bestimmen und in diesem Rahmen mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen über die Verlängerung oder Abkürzung des Karenzurlaubs treffen (Knöfler-Martinek MSchG7 Paragraph 15, Erl.1, 199; Klein aaO 116 f; Arb.7.943, 9.639). Verlangt sie den Karenzurlaub, dann nimmt sie mit der Abgabe ihrer diesbezüglichen Willenserklärung eine teilweise, vorübergehende, einseitige Gestaltung des Inhalts ihres Arbeitsvertrages vor (Arb.9.639).
Berücksichtigt man den Zweck der Aliquotierungsvorschrift des § 15 Abs3 MSchG, nämlich den Gebührenurlaub als Ausgleich für die Verlängerung des Karenzurlaubs zu verkürzen, so kann der Ansicht der Antragstellerin nicht beigepflichtet werden, daß generell nur hinsichtlich des nach Beendigung des Karenzurlaubs verbleibenden Urlaubs eine Aliquotierung stattfinden dürfe. Die ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruches wird vielmehr bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs - spätestens mit dessen Antritt - wirksam. Es kommt daher auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs an (Arb.9.643 = ZAS 1978/30 mit insoweit zustimmender Besprechung von Schön 234; 9 Ob A 88/87). Eine solche Inanspruchnahme setzt aber voraus, daß die Arbeitnehmerin ihre einseitige Gestaltungserklärung dem Arbeitgeber gegenüber auch abgeben kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, der Entbindungstermin, von dem die höchstzulässige Dauer des Karenzurlaubs abhängt, ja selbst die Entbindung (Totgeburt) noch ungewiß ist oder wenn die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs1 MSchG oder der Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs2 MSchG, von deren Ende der Beginn des Karenzurlaubs abhängt, unbekannt ist. Die bloße Absichtserklärung der Arbeitnehmerin vor der Entbindung, einen Karenzurlaub, dessen Anfall und konkrete Ausgestaltung noch von ungewissen Ereignissen abhängt, in Anspruch nehmen zu wollen, hat noch nicht die eine Verkürzung ihres Gebührenurlaubs auslösende Wirkung, so daß es vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs1 MSchG noch zu keiner Aliquotierung des der Arbeitnehmerin zustehenden Gebührenurlaubs im Sinne des § 15 Abs3 MSchG kommen kann. Ein solcher Urlaub muß im Sinne des § 4 Abs1 UrlG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbart werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 162; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 273; Mayer-Maly/Marold Österr. Arbeitsrecht I 150; Cerny Urlaubsrecht4 62 f; Klein-Martinek Urlaubsrecht 59 ff; Basalka in Kommentar zum Urlaubsgesetz § 4 Anm.1; Knöfler-Martinek aaO Erl 3.2., 214; Arb.1S.332 ua.). Aus diesen Erwägungen war dem Feststellungsantrag stattzugeben.Berücksichtigt man den Zweck der Aliquotierungsvorschrift des Paragraph 15, Abs3 MSchG, nämlich den Gebührenurlaub als Ausgleich für die Verlängerung des Karenzurlaubs zu verkürzen, so kann der Ansicht der Antragstellerin nicht beigepflichtet werden, daß generell nur hinsichtlich des nach Beendigung des Karenzurlaubs verbleibenden Urlaubs eine Aliquotierung stattfinden dürfe. Die ex lege eintretende Verkürzung des Urlaubsanspruches wird vielmehr bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs - spätestens mit dessen Antritt - wirksam. Es kommt daher auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs an (Arb.9.643 = ZAS 1978/30 mit insoweit zustimmender Besprechung von Schön 234; 9 Ob A 88/87). Eine solche Inanspruchnahme setzt aber voraus, daß die Arbeitnehmerin ihre einseitige Gestaltungserklärung dem Arbeitgeber gegenüber auch abgeben kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, der Entbindungstermin, von dem die höchstzulässige Dauer des Karenzurlaubs abhängt, ja selbst die Entbindung (Totgeburt) noch ungewiß ist oder wenn die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 5, Abs1 MSchG oder der Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 5, Abs2 MSchG, von deren Ende der Beginn des Karenzurlaubs abhängt, unbekannt ist. Die bloße Absichtserklärung der Arbeitnehmerin vor der Entbindung, einen Karenzurlaub, dessen Anfall und konkrete Ausgestaltung noch von ungewissen Ereignissen abhängt, in Anspruch nehmen zu wollen, hat noch nicht die eine Verkürzung ihres Gebührenurlaubs auslösende Wirkung, so daß es vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Abs1 MSchG noch zu keiner Aliquotierung des der Arbeitnehmerin zustehenden Gebührenurlaubs im Sinne des Paragraph 15, Abs3 MSchG kommen kann. Ein solcher Urlaub muß im Sinne des Paragraph 4, Abs1 UrlG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbart werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 162; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 273; Mayer-Maly/Marold Österr. Arbeitsrecht römisch eins 150; Cerny Urlaubsrecht4 62 f; Klein-Martinek Urlaubsrecht 59 ff; Basalka in Kommentar zum Urlaubsgesetz Paragraph 4, Anm.1; Knöfler-Martinek aaO Erl 3.2., 214; Arb.1S.332 ua.). Aus diesen Erwägungen war dem Feststellungsantrag stattzugeben.