Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der §§ 29 ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns erlassen wurden, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten (vgl etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des § 14 Abs 2 Z 1 BGR oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet.Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der Paragraphen 29, ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns erlassen wurden, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten vergleiche etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BGR oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet.
Als rechtliche Grundlage einer Betriebspension werden in der Lehre (Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 85 !90 ff ) der Einzelvertrag, die - gelegentlich als Auslobung gedeutete - Betriebsübung, das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Betriebsvereinbarung sowie der Kollektivvertrag genannt. Runggaldier (Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen aaO 157 individualrechtlichen Zusage der Betriebsvereinbarung und des Kollektivvertrages. Von diesen Entstehungsgründen scheiden Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag auf der Grundlage des für den Obersten Gerichtshofes bindenden Sachverhalts von vornherein aus. Auch ein die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes begründender Sachverhalt wurde nicht behauptet.
Der behauptete Anspruch der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer ist aber auch weder unter dem Gesichtspunkt eines Einzelvertrages noch unter dem der Betriebsübung begründet. Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (§ 869 ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).Der behauptete Anspruch der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer ist aber auch weder unter dem Gesichtspunkt eines Einzelvertrages noch unter dem der Betriebsübung begründet. Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (Paragraph 869, ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).
Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt hat der Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben Pensionszusagen gemacht, die keinen Zweifel daran lassen, daß die enthaltenen Begünstigungen bei Zutreffen der näher festgesetzten Voraussetzungen allen gegenwärtigen und zukünftig eingestellten Arbeitnehmern gewährt werden sollten. Die somit an alle Arbeitnehmer beabsichtigte Erklärung erfolgte jedoch "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches" und gegen jederzeitigen Widerruf. Der Inhalt dieser Pensionszusage war jedenfalls derart festgesetzt, daß er dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB entsprochen hat. Durch die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme eines solchen Anbots wären daher mit allen hier betroffenen Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeitsverträge Pensions-(anwartschafts-)vereinbarungen zustandegekommen, die allerdings im Hinblick auf den Widerrufsvorbehalt jederzeit vom Arbeitgeber hätten widerrufen werden können.Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt hat der Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben Pensionszusagen gemacht, die keinen Zweifel daran lassen, daß die enthaltenen Begünstigungen bei Zutreffen der näher festgesetzten Voraussetzungen allen gegenwärtigen und zukünftig eingestellten Arbeitnehmern gewährt werden sollten. Die somit an alle Arbeitnehmer beabsichtigte Erklärung erfolgte jedoch "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches" und gegen jederzeitigen Widerruf. Der Inhalt dieser Pensionszusage war jedenfalls derart festgesetzt, daß er dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB entsprochen hat. Durch die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme eines solchen Anbots wären daher mit allen hier betroffenen Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeitsverträge Pensions-(anwartschafts-)vereinbarungen zustandegekommen, die allerdings im Hinblick auf den Widerrufsvorbehalt jederzeit vom Arbeitgeber hätten widerrufen werden können.
Aus dem vom Antragsteller behaupteten, für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt ergibt sich jedoch eine solche, alle betroffenen Arbeitnehmer erfassende Rechtsfolge nicht. Daß der Arbeitgeber die Pensionszusagen (durch Individualerklärungen oder entsprechenden Kundmachungen) an alle Arbeitnehmer gerichtet hätte oder daß die Pensionszusagen durch die dem hier maßgebenden Personenkreis angehörenden Arbeitnehmer ausdrücklich angenommen worden wären, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; eine stillschweigende Annahme kommt nach dem vorgebrachten Sachverhalt bis zur jeweiligen Zustellung der Pensionsgewährungsurkunde (Beilage 12) nur für die mit der Pensionsberechnung betrauten Arbeitnehmer in Betracht.
Der Antragsteller meint aber, die Arbeitnehmer hätten (schon vor der Zustellung des Pensionsgewährungsschreibens) das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nur als uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtung zu Pensionsleistungen verstehen können. Zu einem derartigen Erklärungsverhalten wurde aber nur vorgebracht, daß der Arbeitgeber die erwähnten Rundschreiben und Richtlinien erlassen habe, die in ihrem gesamten Umfang, also einschließlich der Widerrufsklausel, offenbar nur den mit der Berechnung betrauten Personen bekannt gewesen seien; dem ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer seien sie weder ausgehändigt noch allgemein kundgemacht worden, so daß sie im Detail keine Kenntnis erhalten hätten. Hingegen seien im Betriebszeitungen und Verlautbarungen des Betriebsrates nur die Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsmodus erklärt und die jeweils angepaßten Tabellen veröffentlicht worden, ohne daß auf den Widerrufsvorbehalt und den fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen worden wäre.
Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. (In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30. September 1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs 4 ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen - später eingetretenen - Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren.) Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, so daß eine Vereinbarung nur in den Grenzen dieses Widerrufsvorbehalts entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund der Feststellungsanspruch im Hinblick auf den späteren Widerruf nicht zu Recht.Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. (In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30. September 1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen - später eingetretenen - Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren.) Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, so daß eine Vereinbarung nur in den Grenzen dieses Widerrufsvorbehalts entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund der Feststellungsanspruch im Hinblick auf den späteren Widerruf nicht zu Recht.
Ebensowenig kann für den Antragsteller aus den Verlautbarungen des Betriebsrates über eine Pension und aus dem Fehlen eines Hinweises auf einen Widerrufsvorbehalt etwas gewonnen werden, Verlautbarungen des Betriebsrates können nämlich dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Daß der Arbeitgeber irgendein Verhalten eingenommen hätte, das aus bestimmten konkreten Gründen ausnahmsweise eine solche Zurechnung doch erlaubt hätte, wurde nicht vorgebracht. Das gleiche gilt für die Veröffentlichung in der Betriebszeitung, weil auch hier ein für die Zurechnung dieser Erklärung an die Unternehmensleitung in Betracht kommendes Verhalten nicht behauptet wurde, sowie für die vom Antragsteller gleichfalls angeführten (unvollständigen) Informationen durch Arbeitskollegen und Fachvorgesetzte. (Daß es sich hiebei um Personalsachbearbeiter gehandelt habe, die zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigt waren, wurde in diesem Verfahren nicht behauptet.) Der Hinweis auf Werbeaktionen, in denen auch auf die Treuepension hingewiesen wurde, versagt gleichfalls, weil einerseits der Arbeitgeber jahrzehntelang allen die Voraussetzungen erfüllenden Arbeitnehmern die versprochenen Pensionsleistungen gewährt und vom Widerrufsvorbehalt nicht Gebrauch gemacht hat, so daß eine Irreführung nicht erfolgt ist, und andererseits eine solche Aktion zur Gewinnung neuer Mitarbeiter kein Erklärungsverhalten des Arbeitgebers ist, das an die im Unternehmen bereits beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet ist. Dazu kommt, daß jede Werbemaßnahme ihrem Wesen nach unvollständig ist und daher der Hinweis auf die Treuepension keine Details enthielt, so daß aus dem Fehlen eines Widerrufsvorbehalts in der Werbung nicht schon mit Grund abgeleitet werden kann, es bestehe ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf derartige Leistungen oder der Arbeitgeber habe ganz auf den in den Richtlinien enthaltenen Widerrufsvorbehalt verzichtet. Es liegt daher auch kein hier rechtlich relevantes Erklärungsverhalten gegenüber den solcherart umworbenen und daraufhin in das Unternehmen des Arbeitgebers eingetretenen Arbeitnehmern vor.
Aus der vom Arbeitgeber nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt eingehaltenen Übung der Gewährung der Pensionsleistung im Einzelfall kann ebenfalls kein zwingender Schluß auf ein Erklärungsverhalten in Richtung einer uneingeschränkten Pensionsleistung gezogen werden. In den einzelnen Gewährungsschreiben des Arbeitgebers wurde nämlich immer ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Pension hingewiesen.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß für den hier maßgeblichen Personenkreis eine (schlüssige) Vereinbarung über einen (unwiderrufbaren) Pensionsanspruch nicht zustandegekommen ist. Dem Feststellungsantrag fehlt daher aus dem Rechtsgrund des Vertrages die Berechtigung.
Zu dem gleichen Ergebnis führt aber die Beurteilung des Sachverhalts
unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung; die Frage der
dogmatischen Grundlage der betrieblichen Übung kann hiebei auf sich
beruhen. Geht man nämlich von der vertragsrechtlichen Deutung, also
davon aus, daß die durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung
bestimmter Leistungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit seiner
Arbeitnehmer begründete Übung, soweit sie seinen Willen, sich
diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum
Ausdruck bringt, infolge der gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB)
Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge
geworden ist (Spielbüchler, Arbeitsrecht3 I 189 mit abweichender
Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden
Verpflichtungsform; Tomandl, Arbeitsrecht I 165 f; DRdA 1976, 250 =
Arb 9.427 = ZAS 1977, 102; DRdA 1980, 318 !Kerschner = Arb 9.786 =
ZAS 1980, 99; DRdA 1981, 42 !Spielbüchler = Arb 9.812 = ZAS 1980,
178 !Mayer-Maly ; JBl 1985, 632; Arb 10.434; 9 Ob A 9/87 ua), und
nimmt man darüber hinaus auch noch an, daß eine solche Bindung auch
gegenüber jenen Arbeitnehmern eintritt, die erst später angestellt
werden (DRdA 1982, 191 !Strasser = Arb 9.972 = ZAS 1982, 10
!Tomandl ), dann reicht der für den Obersten Gerichtshof bindende
Sachverhalt aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus, eine
Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer uneingeschränkten,
unwiderrufbaren Pensionsleistung anzunehmen. Die für den einzelnen
Arbeitnehmer - mangels Kenntnis vom Inhalt des Pensionsstatus -
feststellbare "Betriebsübung" ging ja gerade dahin, daß jeder
Pensionist im Gewährungsschreiben ausdrücklich auf die
Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der Pension
hingewiesen wurde. Das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers erlaubt
es daher nicht, einen Bindungswillen in bezug auf eine
unwiderrufbare Pensionsleistung anzunehmen.
Spielbüchler (aaO 189 und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (aaO 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch an die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (§ 860 ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen nach Kenntnis wenigstens durch Stillschweigen annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen und alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (§ 860 ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.Spielbüchler (aaO 189 und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (aaO 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch an die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (Paragraph 860, ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen nach Kenntnis wenigstens durch Stillschweigen annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen und alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (Paragraph 860, ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.
Der Feststellungsanspruch ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (§ 860 erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt - die Veröffentlichung des Rundschreibens vom 30. September 1957 hat ja außer Betracht zu bleiben - nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus den bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (§§ 30, 31 ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 wäre die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung auch durch Auslobung eingetreten. Abgesehen davon, daß die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 einen Widerrufsvorbehalt enthielt, der der Stattgebung des Feststellungsanspruchs entgegensteht, waren zu diesem Zeitpunkt die vom vorliegenden Antrag betroffenen Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden. Eine Auslobung wäre daher für diese Personen ohne rechtliche Bedeutung gewesen.Der Feststellungsanspruch ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (Paragraph 860, erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt - die Veröffentlichung des Rundschreibens vom 30. September 1957 hat ja außer Betracht zu bleiben - nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus den bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (Paragraphen 30, 31, ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 wäre die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung auch durch Auslobung eingetreten. Abgesehen davon, daß die Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 einen Widerrufsvorbehalt enthielt, der der Stattgebung des Feststellungsanspruchs entgegensteht, waren zu diesem Zeitpunkt die vom vorliegenden Antrag betroffenen Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden. Eine Auslobung wäre daher für diese Personen ohne rechtliche Bedeutung gewesen.
Waren aber die Ansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer auf Gewährung von Pensionszuschüssen bereits auf Grund der (idR erst durch das Gewährungsschreiben Beilage 12 zustandegekommenen) Individualvereinbarung widerruflich, so kann die Frage, ob die erst nach ihrer Pensionierung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, mit denen die Pensionsansprüche gekürzt und schließlich abgefunden wurden, auf ihre Rechte einwirken konnten (gegen eine Einwirkung Floretta-Strasser, ArbVG 573; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechts 53 ff; Krejci, Der Sozialplan 65 ff;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3, 94, 508; Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 12 !13 f ;
für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht I 145 f), auf sich beruhen. Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 145 f), auf sich beruhen. Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.