Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (§ 54 Abs 2 ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie im § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (§ 12 ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach § 54 Abs 1 ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (§ 51 Abs 1 ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß § 54 Abs 4 ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der §§ 29 ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten (vgl. etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des § 14 Abs 2 Z 1 BRG oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet. Als rechtliche Grundlage einer Betriebspension werden in der Lehre (Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 85 !90 ff ) der Einzelvertrag, die - gelegentlich als Auslobung gedeutete - Betriebsübung, das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Betriebsvereinbarung sowie der Kollektivvertrag genannt. Runggaldier (Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen aaO 157 individualrechtlichen Zusage, der Betriebsvereinbarung und des Kollektivvertrages. Von diesen Entstehungsgründen scheiden daher Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag auf der Grundlage des für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltes für die Zeit vor Wirksamkeitsbeginn der Betriebsvereinbarung 1974 von vorneherein aus. Auch ein die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes begründender Sachverhalt wurde nicht behauptet.Vorauszuschicken ist, daß der Antrag in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) fällt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie im Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 !307 ; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG JBl 1987, 490 !493 ). Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG ist über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Dazu gehören auch jene Fakten, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zweifelsfrei zu entnehmen sind. Aus der vom Antragsteller auf diese Weise behaupteten Entwicklung der betrieblichen Pensionsleistungen in der V*** A*** AG und einigen Tochtergesellschaften (im folgenden auch kurz: Arbeitgeber) ergibt sich, daß die Pensionszusagen vom Jahre 1954 an bis zur ersten bereits unter die Bestimmungen der Paragraphen 29, ff ArbVG fallenden Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 stets in Form von "Rundschreiben" und "Richtlinien", zuerst von der öffentlichen Verwaltung und dann von der Unternehmensleitung des Konzerns, also durch (zunächst) einseitige Erklärungen des Arbeitgebers erfolgten vergleiche etwa Arb 10.434). Eine - rechtlich relevante - Beteiligung von Belegschaftsvertretern am Zustandekommen und der Abänderung (Verbesserung) der seit 1954 bestehenden Pensionsrichtlinien, etwa durch den Abschluß von mit normativer Wirkung ausgestatteten Betriebsvereinbarungen iS des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BRG oder (mangels Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen) von sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" (wie etwa im Fall 4 Ob 110/81) wurde vom Antragsteller für die Zeit bis Dezember 1974 nicht behauptet. Als rechtliche Grundlage einer Betriebspension werden in der Lehre (Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 85 !90 ff ) der Einzelvertrag, die - gelegentlich als Auslobung gedeutete - Betriebsübung, das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Betriebsvereinbarung sowie der Kollektivvertrag genannt. Runggaldier (Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen aaO 157 individualrechtlichen Zusage, der Betriebsvereinbarung und des Kollektivvertrages. Von diesen Entstehungsgründen scheiden daher Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag auf der Grundlage des für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltes für die Zeit vor Wirksamkeitsbeginn der Betriebsvereinbarung 1974 von vorneherein aus. Auch ein die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes begründender Sachverhalt wurde nicht behauptet.
Der Erwerb des behaupteten individualrechtlichen Anspruchs der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer vor dem Jahr 1974 ist aber weder unter dem Gesichtspunkt eines Einzelarbeitsvertrages noch unter dem der betrieblichen Übung begründet.
Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (§ 869 ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen eines Vertrages (Paragraph 869, ABGB) entsprechendes Anbot des Arbeitgebers (etwa in Form einer Pensionsordnung) und dessen Annahme durch die einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Ist die zu erbringende Leistung völlig unbestimmt, so kommt der Vertrag nicht zustande (Koziol-Welser, Grundriß I8 204 f; Runggaldier aaO 160).
Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt hat der Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben Pensionszusagen gemacht, die jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches" erfolgten. Der Inhalt dieser Pensionszusage war jedenfalls derart festgesetzt, daß er dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB entsprochen hat. Unter der - hier aus noch darzulegenden Gründen allerdings nicht vorliegenden - Voraussetzung des Anbots durch den Arbeitgeber und der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Annahme dieses Anbots durch den (durch die) Arbeitnehmer wäre eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Einzelarbeitsverträge entstanden, die allerdings im Hinblick auf den Widerrufsvorbehalt jederzeit vom Arbeitgeber hätte widerrufen werden können.Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt hat der Arbeitgeber in Richtlinien und Rundschreiben Pensionszusagen gemacht, die jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs standen und "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches" erfolgten. Der Inhalt dieser Pensionszusage war jedenfalls derart festgesetzt, daß er dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB entsprochen hat. Unter der - hier aus noch darzulegenden Gründen allerdings nicht vorliegenden - Voraussetzung des Anbots durch den Arbeitgeber und der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Annahme dieses Anbots durch den (durch die) Arbeitnehmer wäre eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Einzelarbeitsverträge entstanden, die allerdings im Hinblick auf den Widerrufsvorbehalt jederzeit vom Arbeitgeber hätte widerrufen werden können.
Der vom Antragsteller behauptete, für den Obersten Gerichtshof bindende Sachverhalt erlaubt jedoch die Annahme des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung nicht. Daß die Annahme durch die dem hier maßgeblichen Personenkreis angehörenden Arbeitnehmer ausdrücklich erfolgt wäre, wurde gar nicht vorgebracht. Der Antragsteller meint vielmehr (sieht man von der noch zu erörternden Betriebsübung ab), die betreffenden Arbeitnehmer hätten das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nur als uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtung zur Pensionsleistung verstehen können. Zu einem derartigen Erklärungsverhalten wurde aber nur vorgebracht, daß der Arbeitgeber die erwähnten Rundschreiben und Richtlinien erlassen habe, die in ihrem gesamten Umfang, also einschließlich der Widerrufsklausel, offenbar nur den mit der Berechnung betrauten Personen bekannt gewesen seien; dem ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer seien sie weder ausgehändigt noch allgemein kundgemacht worden, sodaß sie im Detail keine Kenntnis erhalten hätten. Hingegen seien in Betriebszeitungen und Verlautbarungen des Betriebsrates nur die Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnungsmodus erklärt und die jeweils angepaßten Tabellen veröffentlicht worden, ohne daß auf den Widerrufsvorbehalt und den fehlenden Rechtsanspruch hingewiesen worden wäre.
Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. (In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30.9.1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 54 Abs 4 ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen - später eingetretenen - Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren). Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, so daß eine Vereinbarung nur in den Grenzen dieses Widerrufsvorbehaltes entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund ein auf den Erwerb eines unwiderruflichen Anspruches vor dem Jahr 1974 gegründeter Feststellungsanspruch nicht zu Recht.Dieser Sachverhalt reicht jedoch für ein die Annahme eines Vertragsanbotes ermöglichendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht aus. Die Richtlinien und Rundschreiben blieben nach dem hier maßgeblichen Vorbringen dem "ganz überwiegenden Teil der Arbeitnehmer" unbekannt und konnten daher nicht den Gegenstand eines von den Arbeitnehmern angenommenen Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers bilden. (In diesem Zusammenhang sei nur kurz erwähnt, daß nach dem Sachverhaltsvorbringen in den Parallelverfahren 9 Ob A 504 und 505/88 das Rundschreiben vom 30.9.1957 "An die Männer und Frauen der V***!" den damals beschäftigten Arbeitnehmern zugegangen ist. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG seiner Entscheidung den behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen hat, in diesem Verfahren aber ein entsprechendes Vorbringen für die hier betroffenen - später eingetretenen - Arbeitnehmer nicht erstattet wurde, ist davon auszugehen, daß dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer diese Richtlinien und das Rundschreiben mit den darin erklärten Widerrufsvorbehalten nicht bekannt waren). Soweit hingegen den übrigen ("mit der Berechnung betrauten") Arbeitnehmern diese Schriftstücke vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt waren, umfaßte diese Kenntnis notwendigerweise auch den Widerrufsvorbehalt, so daß eine Vereinbarung nur in den Grenzen dieses Widerrufsvorbehaltes entstehen konnte. Für diesen kleinen, aber vom Antrag ebenfalls umfaßten Personenkreis besteht daher schon aus diesem Grund ein auf den Erwerb eines unwiderruflichen Anspruches vor dem Jahr 1974 gegründeter Feststellungsanspruch nicht zu Recht.
Ebensowenig kann für den Antragsteller aus den Verlautbarungen des Betriebsrates über eine Pension und aus dem Fehlen eines Hinweises auf einen Widerrufsvorbehalt etwas gewonnen werden. Verlautbarungen des Betriebsrates können nämlich dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Daß der Arbeitgeber irgendein Verhalten eingenommen hätte, das aus bestimmten konkreten Gründen ausnahmsweise eine solche Zurechnung doch erlaubt hätte, wurde nicht vorgebracht. Das gleiche gilt - mangels gegenteiligen Vorbringens - für die Veröffentlichungen in der Betriebszeitung und für die vom Antragsteller gleichfalls behaupteten (unvollständigen) Informationen durch Arbeitskollegen und Fachvorgesetzte. (Daß es sich hiebei um Personalsachbearbeiter gehandelt habe, die zum Abschluß von Arbeitsverträgen berechtigt waren, wurde in diesem Verfahren nicht behauptet.) Der Hinweis auf Werbeaktionen, in denen auch auf die Treuepension hingewiesen wurde, versagt gleichfalls, weil einerseits der Arbeitgeber jahrzehntelang allen die Voraussetzungen erfüllenden Arbeitnehmern die versprochenen Pensionsleistungen gewährt und vom Widerrufsvorbehalt nicht Gebrauch gemacht hat, so daß eine Irreführung nicht erfolgt ist, und andererseits eine solche Aktion zur Gewinnung neuer Mitarbeiter kein Erklärungsverhalten des Arbeitgebers ist, das an die im Unternehmen bereits beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet ist. Dazu kommt, daß jede Werbemaßnahme ihrem Wesen nach unvollständig ist und daher der Hinweis auf die Treuepension keine Details enthielt, so daß aus dem Fehlen eines Widerrufsvorbehaltes in der Werbung nicht schon mit Grund abgeleitet werden kann, es bestehe ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf derartige Leistungen oder der Arbeitgeber habe ganz auf den in den Richtlinien enthaltenen Widerrufsvorbehalt verzichtet. Es liegt daher auch hier kein rechtlich relevantes Erklärungsverhalten gegenüber solcherart umworbenen und daraufhin in das Unternehmen des Arbeitgebers eingetretenen Arbeitnehmern vor. Aus der vom Arbeitgeber nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt eingehaltenen Übung der Gewährung der Pensionsleistung im Einzelfall kann ebenfalls kein zwingender Schluß auf ein Erklärungsverhalten in Richtung einer uneingeschränkten Pensionsleistung gezogen werden. Daß in Gewährungsschreiben vor dem Jahr 1974 vom Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit abgegangen worden wäre, wurde nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß für den hier maßgeblichen Personenkreis eine (schlüssige) vertragliche Vereinbarung über einen (unwiderrufbaren) Pensionsanspruch vor dem Jahr 1974 nicht zustandegekommen ist.
Zu dem gleichen Ergebnis führt aber die Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Die Frage der dogmatischen Grundlage der betrieblichen Übung kann hier auf sich beruhen. Geht man nämlich von der vertragsrechtlichen Deutung, also davon aus, daß die durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete Übung zufolge der gleichfalls schlüssigen (§ 863 ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist (Spielbüchler, Arbeitsrecht3 I 189 mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform; Tomandl, Arbeitsrecht I 165 f;Zu dem gleichen Ergebnis führt aber die Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Die Frage der dogmatischen Grundlage der betrieblichen Übung kann hier auf sich beruhen. Geht man nämlich von der vertragsrechtlichen Deutung, also davon aus, daß die durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete Übung zufolge der gleichfalls schlüssigen (Paragraph 863, ABGB) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist (Spielbüchler, Arbeitsrecht3 römisch eins 189 mit abweichender Auffassung zu der die Verbindlichkeit begründenden Verpflichtungsform; Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 165 f;
DRdA 1976, 250 = Arb 9427 = ZAS 1977, 102; DRdA 1980, 318
!Kerschner = Arb 9786 = ZAS 1980, 99; DRdA 1981, 42
!Spielbüchler = Arb 9812 = ZAS 1980, 178 !Mayr-Maly ; JBl 1985,
632; Arb 10.434; 9 Ob A 9/87 ua), und nimmt man darüber hinaus auch
noch an, daß eine solche Bindung auch gegenüber jenen Arbeitnehmern
eintritt, die erst später eingestellt werden (DRdA 1982, 191
!Strasser = Arb 9.972 = ZAS 1982, 10 !Tomandl ), dann reicht der
für den Obersten Gerichtshof bindende Sachverhalt für die Annahme
der Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer uneingeschränkten
unwiderrufbaren Pensionsleistung aus den bereits dargelegten, hier
ebenfalls relevanten Gründen nicht aus. Daß die "Betriebsübung"
dahin gegangen wäre, daß vor dem Jahr 1974 Pensionen unwiderruflich
gewährt worden wären, ist nicht Gegenstand des
Sachverhaltsvorbringens. Das Erklärungsverhalten des Arbeitgebers
erlaubt daher die Annahme eines Bindungswillens in bezug auf eine
unwiderrufbare Pensionsleistung nicht.
Spielbüchler (Arbeitsrecht3 I 189; und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (Arbeitsrecht I 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (§ 860 ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen wenigstens durch Stillschweigen nach Kenntnisnahme annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen, um alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (§ 860 ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.Spielbüchler (Arbeitsrecht3 römisch eins 189; und DRdA 1981, 46) und ihm mit Einschränkungen folgend Tomandl (Arbeitsrecht römisch eins 166 ff; ferner Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" in FS Strasser 607, 609, 611) nehmen bei ausdrücklichen oder schlüssigen Zusagen eines Arbeitgebers an einen relativ unbestimmten Personenkreis (nämlich nicht nur an die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Belegschaft) eine nach der sogenannten Versprechenstheorie bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung der Zusage verbindliche Auslobung (Paragraph 860, ABGB) an. Es kommt dann nicht mehr darauf an, daß jeder betroffene Arbeitnehmer dieses Versprechen wenigstens durch Stillschweigen nach Kenntnisnahme annimmt. Der einseitig verbindliche Charakter der Verpflichtungsform der Auslobung ermöglicht es, vom Zufall der Kenntnisnahme abzusehen, um alle Betroffenen gleich zu behandeln. Bei Pensionszusagen und Pensionsgewährungen ermöglicht die Rechtsfigur der Auslobung, den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer Arbeitgeberzusage schon mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages als Anwartschaftsberechtigten und mit der Erbringung der Leistung oder des Erfolges (Paragraph 860, ABGB) als Anspruchsberechtigten zu behandeln.
Der Feststellungsanspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (§ 860 erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt (das Rundschreiben vom 30.9.1957 hat ja außer Betracht zu bleiben) nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer zunächst nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus dem bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (§§ 30, 31 ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 ist auch die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung durch Auslobung eingetreten. Der Rechtsansicht des Antragstellers, daß vor Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung 1974 bereits ein Rechtsanspruch (eine Anwartschaft) der hier betroffenen Personen auf Gewährung einer unwiderruflichen Pensionsleistung begründet wurde, kann daher nicht beigetreten werden. Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt traten die vom vorliegenden Antrag betroffenen Personen erst nach dem Jahr 1974 in den Ruhestand und waren damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der (einen Widerrufsvorbehalt enthaltenden) Betriebsvereinbarung 1974 aktive Arbeitnehmer. Nach den Behauptungen des Antrags wurde diese Betriebsvereinbarung gehörig kundgemacht und überdies allen Mitarbeitern ausgehändigt. Die Betriebsvereinbarung entfaltet daher normative Wirkung. Der Entscheidung ist sohin auch zugrunde zu legen, daß sie allen Betroffenen bekannt war.Der Feststellungsanspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt. Die Auslobung als einseitige, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich (Paragraph 860, erster Satz ABGB). Eine solche Bekanntmachung ist nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt (das Rundschreiben vom 30.9.1957 hat ja außer Betracht zu bleiben) nicht erfolgt. Soweit die Bestimmungen über die Pensionsgewährung in Richtlinien und Rundschreiben enthalten waren, wurden sie dem "ganz überwiegenden Teil" der Arbeitnehmer zunächst nicht bekannt; auch ein einer solchen Kundmachung allenfalls gleichzusetzendes Erklärungsverhalten des Arbeitgebers lag aus dem bereits erörterten Gründen nicht vor. Erst durch die öffentliche Kundmachung der - dadurch ohnehin unmittelbar rechtsverbindlichen (Paragraphen 30, 31, ArbVG) - Betriebsvereinbarung vom Dezember 1974 ist auch die Verbindlichkeit (unverändert gebliebener) früherer Bestimmungen über die Pensionsgewährung durch Auslobung eingetreten. Der Rechtsansicht des Antragstellers, daß vor Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung 1974 bereits ein Rechtsanspruch (eine Anwartschaft) der hier betroffenen Personen auf Gewährung einer unwiderruflichen Pensionsleistung begründet wurde, kann daher nicht beigetreten werden. Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt traten die vom vorliegenden Antrag betroffenen Personen erst nach dem Jahr 1974 in den Ruhestand und waren damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der (einen Widerrufsvorbehalt enthaltenden) Betriebsvereinbarung 1974 aktive Arbeitnehmer. Nach den Behauptungen des Antrags wurde diese Betriebsvereinbarung gehörig kundgemacht und überdies allen Mitarbeitern ausgehändigt. Die Betriebsvereinbarung entfaltet daher normative Wirkung. Der Entscheidung ist sohin auch zugrunde zu legen, daß sie allen Betroffenen bekannt war.
Auf dieser Grundlage kann - dies gesteht im übrigen auch der Antragsteller zu - aus dem Inhalt der anläßlich des Übertrittes in den Ruhestand ausgehändigten Schreiben der begehrte Anspruch nicht abgeleitet werden. In den formularmäßig ausgefertigten Schreiben der V***-A*** AG, mit welchen den Arbeitnehmern die Höhe des Pensionszuschusses mitgeteilt wurde, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die "einschlägigen Richtlinien" enthalten und lediglich die zur Vorlage bei der Pensionsversicherungsanstalt bestimmte Bestätigung nimmt auf einen "Pensionszuschuß mit Rechtsanspruch" Bezug. Durch die Einschränkung des die Höhe der Pension bekanntgebenden Schreibens "auf die einschlägigen Richtlinien" wurde der in der Bestätigung enthaltene Begriff des "Rechtsanspruches" - soweit man diesem Begriff allein überhaupt die Bedeutung "unwiderruflicher Rechtsanspruch" unterstellen könnte - relativiert; den Betroffenen mußte klar sein, daß die ihnen zuerkannte Leistung ausschließlich auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung und daher auch unter Vorbehalt der dort vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit gewährt wurde. Schon aus dem Hinweis auf die bestehenden Richtlinien war offenkundig, daß durch die erwähnten Schreiben die Rechtslage nicht gestaltet und abweichend von den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ein darüber hinausreichender Anspruch unter Ausschluß des Widerrufsvorbehaltes begründet werden sollte. Die Mitteilung beinhaltet vielmehr ausschließlich eine Individualisierung des den Betroffenen auf Grund der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 1974 zustehenden Anspruches in dem durch die Betriebsvereinbarung gezogenen Rahmen und unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen Vorbehalte. Es können daher auch aus dem Inhalt der übergebenen Bestätigungen, die zur Vorlage bei der Pensionsversicherungsanstalt dienten und in denen ein Pensionszuschuß "mit Rechtsanspruch" bestätigt wurde, keine weiterreichenden Schlüsse, insbesonders kein Bindungswillen des Arbeitgebers über die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung hinaus abgeleitet werden.
Da die Ansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer auf Gewährung von Pensionszuschüssen bereits auf Grund der Betriebsvereinbarung 1974 widerruflich waren, muß nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob die erst nach der Pensionierung der betroffenen Arbeitnehmer ab 1982 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, mit denen die Pensionsansprüche zunächst gekürzt und schließlich abgefunden wurden, auf die Rechte der Pensionisten einwirken konnten (gegen eine Einwirkung Floretta-Strasser ArbVG 573; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechtes 53 ff; Krejci, Der Sozialplan 65 ff; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht3 94, 508;
Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 12 !13 f ; für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht I 145 f). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Widerrufs gemäß Pkt XII lit a dieser Betriebsvereinbarung sind nach dem Vorbringen der antragstellenden Partei eingetreten.Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 12 !13 f ; für Einwirkung Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins 145 f). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Widerrufs gemäß Pkt römisch zwölf Litera a, dieser Betriebsvereinbarung sind nach dem Vorbringen der antragstellenden Partei eingetreten.
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.