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Entscheidung 9 ObA 51/01t×

Entscheidung 9 ObA 51/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA51/01t

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, Bauspengler, ***** vertreten durch Dr. Andreas Löw und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Josef W***** jun., Inhaber einer Bau- und Galanteriespenglerei, ***** vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 190.091,50 sA, über Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2000, GZ 8 Ra 327/00t-34, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Juli 2000, GZ 22 Cga 93/97z-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.650 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Entlassungsgründen zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehen.

Die Vorinstanzen haben nicht nur festgestellt, dass Privatarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen geduldet waren, sondern entgegen der aktenwidrigen Ausführung auf Seite 5 der Revision die klare Feststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger weitere Privatarbeiten verboten wurden. Die damit und im Widerspruch zu Beweisergebnissen, denen sich das Erstgericht angeschlossen hat (Seite 6/7 Ersturteil), stehende Behauptung, dass der Kläger am 29. 11. 1996 wahrheitswidrig behauptet habe, dass ihm Privatarbeiten gestattet worden seien, begründet keinen sekundären Feststellungsmangel. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Revision handelt es sich um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die aber in dritter Instanz nicht mehr zulässig ist. Da dem Kläger nach den Feststellungen Privatarbeiten nicht verboten wurden, konnten solche Arbeiten ohne ein Verbot oder ohne Verwarnung auch keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung begründen. Die festgestellte Verwarnung, die Arbeitszeiten einzuhalten, betraf schon inhaltlich nicht die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Privatarbeiten.

Soweit die Revisionswerberin ihrer Rechtsrüge daher akten- und feststellungswidrig ein ausdrückliches, dem Kläger gegenüber ausgesprochenes Verbot der Schwarzarbeit zugrunde legt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61548 09B00511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00051.01T.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_009OBA00051_01T0000_000