Entscheidung 9 ObA 51/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milanka M*****, Bedienerin und Küchengehilfin, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** & Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 5.531,43 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 1.090,09; Gesamtstreitwert EUR 6.621,52), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 3.855,81) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 9/04a-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf die Behauptung, dass das Berufungsgericht den Einfluss der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten nicht berücksichtigt habe. Andernfalls hätte es zum Schluss kommen müssen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet wurde bzw dieses erst mit der späteren Anmeldung bestand.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten begründet und erst nach Aufhebung des Konkurses wieder aufgelöst. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Konkurseröffnung (§ 25 Abs 1 KO) wurde von den Parteien ebenso wenig behauptet wie eine allfällige Begründung und Auflösung während des anhängigen Konkurses.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten begründet und erst nach Aufhebung des Konkurses wieder aufgelöst. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Konkurseröffnung (Paragraph 25, Absatz eins, KO) wurde von den Parteien ebenso wenig behauptet wie eine allfällige Begründung und Auflösung während des anhängigen Konkurses.
Anmerkung
E73359
9ObA51.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00051.04X.0505.000
Dokumentnummer
JJT_20040505_OGH0002_009OBA00051_04X0000_000