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Entscheidung 9 ObA 51/04x×

Entscheidung 9 ObA 51/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA51/04x

Entscheidungsdatum

05.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milanka M*****, Bedienerin und Küchengehilfin, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** & Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 5.531,43 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 1.090,09; Gesamtstreitwert EUR 6.621,52), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 3.855,81) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 9/04a-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf die Behauptung, dass das Berufungsgericht den Einfluss der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten nicht berücksichtigt habe. Andernfalls hätte es zum Schluss kommen müssen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet wurde bzw dieses erst mit der späteren Anmeldung bestand.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten begründet und erst nach Aufhebung des Konkurses wieder aufgelöst. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Konkurseröffnung (Paragraph 25, Absatz eins, KO) wurde von den Parteien ebenso wenig behauptet wie eine allfällige Begründung und Auflösung während des anhängigen Konkurses.

Anmerkung

E73359 9ObA51.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00051.04X.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20040505_OGH0002_009OBA00051_04X0000_000