Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers die Rechtslage verkannt hat. Sie ist teilweise auch berechtigt.
Zum Feststellungsbegehren betreffend die Versetzung des Klägers:
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz zu "versetzen", ist zweifach eingeschränkt:
Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist entscheidend, ob sich die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen; vgl etwa § 6 AngG, § 1153 ABGB) oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Unabhängig davon - und unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien - sind die in § 101 ArbVG normierten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, der insofern nicht (nur) die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers sondern Belegschaftsinteressen zu vertreten hat. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates wird durch die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung nicht aufgehoben; ebenso wenig macht die Zustimmung des Betriebsrates eine vom Arbeitnehmer abgelehnte, durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckte („vertragsändernde") Versetzung zulässig.Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist entscheidend, ob sich die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der maßgebenden gesetzlichen Regelungen; vergleiche etwa Paragraph 6, AngG, Paragraph 1153, ABGB) oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Eine Versetzung ist nur innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gegebenen Grenzen zulässig. Unabhängig davon - und unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien - sind die in Paragraph 101, ArbVG normierten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, der insofern nicht (nur) die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers sondern Belegschaftsinteressen zu vertreten hat. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates wird durch die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Versetzung nicht aufgehoben; ebenso wenig macht die Zustimmung des Betriebsrates eine vom Arbeitnehmer abgelehnte, durch den Arbeitsvertrag nicht gedeckte („vertragsändernde") Versetzung zulässig.
Für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung (hier zu verstehen iS jeglicher einschneidenden Änderung gegenüber der bisherigen Beschäftigung bzw Stellung des Arbeitnehmers; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht4 170) ist nicht entscheidend, ob sie verschlechternd iSd § 101 ArbVG ist; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Der Arbeitnehmer ist nur insoweit verpflichtet, einer „Versetzungsweisung" Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den von ihm arbeitsvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ist dies nicht der Fall und würde daher die Versetzung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages führen, bedarf sie der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt hätte (RIS-Justiz RS0029509; ZAS 1995/10 [Tomandl]; zuletzt etwa 8 ObA 81/04a). Bei unkündbaren (definitiven) Arbeitsverhältnissen legt die Rechtsprechung den Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers weiter aus. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der kündigungsgeschützte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw der Definitivstellung redlicherweise nicht damit habe rechnen können, er werde auch im Falle einer Änderung der Umstände keinerlei Änderungen hinnehmen müssen und allenfalls ein arbeitsloses Einkommen beziehen (RdW 2000, 757; ZAS 1995/10 [Tomandl] uva).Für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung (hier zu verstehen iS jeglicher einschneidenden Änderung gegenüber der bisherigen Beschäftigung bzw Stellung des Arbeitnehmers; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht4 170) ist nicht entscheidend, ob sie verschlechternd iSd Paragraph 101, ArbVG ist; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist. Der Arbeitnehmer ist nur insoweit verpflichtet, einer „Versetzungsweisung" Folge zu leisten, als auch der neue Arbeitsplatz in den von ihm arbeitsvertraglich vereinbarten örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich fällt. Ist dies nicht der Fall und würde daher die Versetzung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages führen, bedarf sie der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt hätte (RIS-Justiz RS0029509; ZAS 1995/10 [Tomandl]; zuletzt etwa 8 ObA 81/04a). Bei unkündbaren (definitiven) Arbeitsverhältnissen legt die Rechtsprechung den Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers weiter aus. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der kündigungsgeschützte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw der Definitivstellung redlicherweise nicht damit habe rechnen können, er werde auch im Falle einer Änderung der Umstände keinerlei Änderungen hinnehmen müssen und allenfalls ein arbeitsloses Einkommen beziehen (RdW 2000, 757; ZAS 1995/10 [Tomandl] uva).
Diese Rechtslage haben die Vorinstanzen verkannt. Ihre Ausführungen, mit denen sie begründen, dass die Versetzung des Klägers vertragsändernd war, orientieren sich nicht an seinem Dienstvertrag, sondern an seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Sie stellen dabei Überlegungen an, wie sie im Falle der Beurteilung anzustellen wären, ob im Sinne des § 101 ArbVG von der „Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und damit von einer Versetzung iS dieser Bestimmung auszugehen wäre. Auf solche Überlegungen kommt es aber hier nicht an, weil sie für die Frage der arbeitsvertraglichen Zulässigkeit der Versetzung des Klägers nicht entscheidend sind und der Kläger die betriebsverfassungsrechtliche Unzulässigkeit seiner Versetzung wegen der Zustimmung des Betriebsrats zu Recht gar nicht geltend gemacht hat.Diese Rechtslage haben die Vorinstanzen verkannt. Ihre Ausführungen, mit denen sie begründen, dass die Versetzung des Klägers vertragsändernd war, orientieren sich nicht an seinem Dienstvertrag, sondern an seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Sie stellen dabei Überlegungen an, wie sie im Falle der Beurteilung anzustellen wären, ob im Sinne des Paragraph 101, ArbVG von der „Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und damit von einer Versetzung iS dieser Bestimmung auszugehen wäre. Auf solche Überlegungen kommt es aber hier nicht an, weil sie für die Frage der arbeitsvertraglichen Zulässigkeit der Versetzung des Klägers nicht entscheidend sind und der Kläger die betriebsverfassungsrechtliche Unzulässigkeit seiner Versetzung wegen der Zustimmung des Betriebsrats zu Recht gar nicht geltend gemacht hat.
Aus arbeitsvertraglicher Sicht ist - wie schon oben ausgeführt - einzig und allein entscheidend, ob sich die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über einen Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder des Tätigkeitsorts des Arbeitnehmers im Rahmen der Weisungsbefugnis bewegt, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Dass der Dienstvertrag des (unkündbaren) Klägers seinem Einsatz in der ihm nun zugewiesenen Position entgegensteht, wurde in keiner Weise festgestellt - auch dem im Akt erliegenden Dienstzettel ist nichts derartiges zu entnehmen - und vom Kläger nicht einmal behauptet. Der Kläger hat sich immer nur auf die Unterschiede zwischen dem von ihm zuletzt ausgeübten und dem ihm nun zugewiesenen Arbeitsplatz berufen, niemals aber auf einen Widerspruch zu seinem Dienstvertrag. Über dessen Inhalt bzw darüber, dass der Dienstvertrag irgendwann geändert worden sei, hat der Kläger nichts vorgebracht.
In seiner Revisionsbeantwortung hält er dennoch an seiner Auffassung fest, dass die Versetzung vertragsändernd gewesen sei, wobei er dies im Wesentlichen damit begründet, dass durch seine bisher ausgeübte Tätigkeit konkludent eine Änderung des Dienstvertrages vereinbart worden sei. Abgesehen davon, dass dies in erster Instanz in dieser Form nicht schlüssig geltend gemacht wurde, ist eine solche (konkludente) Vereinbarung dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass ein Dienstnehmer längere Zeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzt wird, reicht - wie schon oben ausgeführt - für die Annahme einer Änderung des Dienstvertrages iS einer bisher nicht vereinbarten Beschränkung der Arbeitspflicht auf den derzeit ausgeübten Arbeitsplatz nicht aus. Dazu bedürfte es eines zusätzlichen (wenn auch allenfalls konkludenten) Erklärungsverhaltens der Vertragsparteien, das hier weder behauptet noch festgestellt wurde. Zuzustimmen ist dem Kläger nur insoweit, dass sich aus seiner Bestellung in eine derart gehobene Funktion, wie sie die von ihm zuletzt ausgeübte darstellt, wohl eine Beschränkung der vertragskonformen Verwendungsmöglichkeiten auf gehobene Führungspositionen ableiten lässt. Diese Schranke wurde aber hier nicht überschritten, weil der Kläger auch in seiner nunmehrigen Funktion eine gehobene Führungsposition innehat.
Der Kläger beruft sich in seiner Revisionsbeantwortung vor allem auf die seiner Ansicht nach vergleichbare Entscheidung 9 ObA 206/93, die ebenfalls den Bereich der DO.A betreffe und den konstitutiven Charakter der Bestellung eines Bediensteten zum Leiter einer Abteilung betone. Dabei verkennt er aber, dass sich diese Entscheidung mit der Frage, ob damit eine Änderung des Dienstvertrages einherging, gar nicht beschäftigt hat. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr ausschließlich die Frage der Einstufung des Klägers und die Frage, ob im konkreten Fall eine zustimmungspflichtige Versetzung iSd § 101 ArbVG vorlag. Dass die Versetzung vertragsändernd gewesen sei, war nicht Thema dieser Entscheidung. Der betriebsverfassungsrechtliche Aspekt der Versetzung des Klägers ist aber im vorliegenden Fall aus den schon genannten Gründen nicht entscheidend; und auch durch seine Einreihung kann sich der Kläger nicht als beschwert erachten, zumal ihm seine bisherige Einreihung (ebenso wie seine 40 %ige Bereichsleiterzulage und sein Titel) ohnedies gewahrt blieb. Auch aus den zahlreichen weiteren vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Sie sind überwiegend mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, stellen die hier vertretene Rechtsauffassung in keiner Weise in Frage und rechtfertigen die vom Kläger daraus gezogenen Schlüsse nicht. Dass in verschiedenen Entscheidungen vom Kläger als vergleichsweise geringfügig erachtete Änderungen im Tätigkeitsbereich der betroffenen Dienstnehmer als zulässig erachtet wurden, rechtfertigt keineswegs den daraus gezogenen Schluss, dass eine weitergehendere, aber durch den Dienstvertrag nicht ausgeschlossene Änderung dienstvertraglich unzulässig sei.Der Kläger beruft sich in seiner Revisionsbeantwortung vor allem auf die seiner Ansicht nach vergleichbare Entscheidung 9 ObA 206/93, die ebenfalls den Bereich der DO.A betreffe und den konstitutiven Charakter der Bestellung eines Bediensteten zum Leiter einer Abteilung betone. Dabei verkennt er aber, dass sich diese Entscheidung mit der Frage, ob damit eine Änderung des Dienstvertrages einherging, gar nicht beschäftigt hat. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr ausschließlich die Frage der Einstufung des Klägers und die Frage, ob im konkreten Fall eine zustimmungspflichtige Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG vorlag. Dass die Versetzung vertragsändernd gewesen sei, war nicht Thema dieser Entscheidung. Der betriebsverfassungsrechtliche Aspekt der Versetzung des Klägers ist aber im vorliegenden Fall aus den schon genannten Gründen nicht entscheidend; und auch durch seine Einreihung kann sich der Kläger nicht als beschwert erachten, zumal ihm seine bisherige Einreihung (ebenso wie seine 40 %ige Bereichsleiterzulage und sein Titel) ohnedies gewahrt blieb. Auch aus den zahlreichen weiteren vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidungen ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Sie sind überwiegend mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar, stellen die hier vertretene Rechtsauffassung in keiner Weise in Frage und rechtfertigen die vom Kläger daraus gezogenen Schlüsse nicht. Dass in verschiedenen Entscheidungen vom Kläger als vergleichsweise geringfügig erachtete Änderungen im Tätigkeitsbereich der betroffenen Dienstnehmer als zulässig erachtet wurden, rechtfertigt keineswegs den daraus gezogenen Schluss, dass eine weitergehendere, aber durch den Dienstvertrag nicht ausgeschlossene Änderung dienstvertraglich unzulässig sei.
Zusammenfassend erachtet daher der Oberste Gerichtshof den Standpunkt der Beklagten, dass die Versetzung des Klägers nicht vertragsändernd und daher auch ohne seine Zustimmung zulässig war, als zutreffend. Auf die Frage, ob die von der Beklagten für die Versetzung angeführten Gründe tatsächlich vorgelegen sind oder nicht, ist daher nicht einzugehen.
Hinsichtlich der Versetzung des Klägers waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Zum Feststellungsbegehren betreffend den Urlaubsanspruch des Klägers:
Der Abschluss der Urlaubsvereinbarung bedarf übereinstimmender Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und Ende des Urlaubs. Solche lagen hier nicht vor; der Kläger lehnte den Abschluss der von der Beklagten gewünschten Urlaubsvereinbarung ab. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass zwischen den Parteien weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist.
Das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus (RIS-Justiz RS0070760; zuletzt etwa 9 ObA 144/05z). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen (9 ObA 113/02m; 9 ObA 144/05z ua).Das in Paragraph 4, Absatz eins, UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus (RIS-Justiz RS0070760; zuletzt etwa 9 ObA 144/05z). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen (9 ObA 113/02m; 9 ObA 144/05z ua).
Dass das „Horten" (und letztlich auch der Verfall) von Urlaub den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht, der durch den Urlaub die Gesundheit und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten will, trifft zu. Der daraus von der Revisionswerberin gezogene Schluss, sie sei auf Grund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, für den Urlaubsverbrauch durch den Kläger zu sorgen, ist aber verfehlt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG (9 ObA 144/05z ua). Für ein Recht des Arbeitgebers, einseitig zu bestimmen, dass und wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, fehlt es an jeglicher Grundlage.Dass das „Horten" (und letztlich auch der Verfall) von Urlaub den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht, der durch den Urlaub die Gesundheit und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten will, trifft zu. Der daraus von der Revisionswerberin gezogene Schluss, sie sei auf Grund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, für den Urlaubsverbrauch durch den Kläger zu sorgen, ist aber verfehlt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG (9 ObA 144/05z ua). Für ein Recht des Arbeitgebers, einseitig zu bestimmen, dass und wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, fehlt es an jeglicher Grundlage.
Da sonstige Einwände gegen die den Urlaubsanspruch betreffende Entscheidung der Vorinstanzen nicht erhoben wurden, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit einem seiner beiden (nicht unterschiedlich bewerteten) Begehren durchgedrungen und mit dem anderen unterlegen, sodass die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben sind. Barauslagen iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO, die verhältnismäßig im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen wären, sind nicht aufgelaufen: Nach § 16 Abs 1 GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, EUR 630,-. Für die beiden Feststellungsbegehren ergibt sich daher für die Gebührenbemessung ein Gesamtstreitwert von EUR 1.260,-. Nach TP 1 Z 8 GGG (für das zweitinstanzliche Verfahren: TP 2 Z 5; für das Revisionsverfahren: TP 3 Z 5) sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 1.450,- gebührenfrei.Da sonstige Einwände gegen die den Urlaubsanspruch betreffende Entscheidung der Vorinstanzen nicht erhoben wurden, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit einem seiner beiden (nicht unterschiedlich bewerteten) Begehren durchgedrungen und mit dem anderen unterlegen, sodass die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben sind. Barauslagen iSd Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO, die verhältnismäßig im Ausmaß des Obsiegens zuzusprechen wären, sind nicht aufgelaufen: Nach Paragraph 16, Absatz eins, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, EUR 630,-. Für die beiden Feststellungsbegehren ergibt sich daher für die Gebührenbemessung ein Gesamtstreitwert von EUR 1.260,-. Nach TP 1 Ziffer 8, GGG (für das zweitinstanzliche Verfahren: TP 2 Ziffer 5,; für das Revisionsverfahren: TP 3 Ziffer 5,) sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 1.450,- gebührenfrei.