Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger hat dem Schreiben des Beklagten über die Prämiengewährung und deren Verlängerung durch Unterfertigung zugestimmt. Über die Auslegung des unstrittigen Wortlautes dieser Vereinbarungen hinausgehende Feststellungen der Vorinstanzen liegen - mit Ausnahme der (bekämpften) Feststellung des Erstgerichtes, daß die Umsatzprovision nur bei Überschreiten des Vorjahresumsatzes gebühren sollte - nicht vor. Das festgestellte Motiv der Vereinbarung, einen Anreiz zur Umsatzsteigerung zu schaffen, ist evident und steht mit dem Wortlaut der Urkunden nicht in Widerspruch. Bei der Auslegung einer urkundlich niedergelegten Willenserklärung nach den §§ 914 f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; dabei ist aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, nämlich die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (JBl 1986, 173). Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Koziol-Welser, Grundriß9 I 91; ZAS 1977/19; JBl 1988, 38 ua).Der Kläger hat dem Schreiben des Beklagten über die Prämiengewährung und deren Verlängerung durch Unterfertigung zugestimmt. Über die Auslegung des unstrittigen Wortlautes dieser Vereinbarungen hinausgehende Feststellungen der Vorinstanzen liegen - mit Ausnahme der (bekämpften) Feststellung des Erstgerichtes, daß die Umsatzprovision nur bei Überschreiten des Vorjahresumsatzes gebühren sollte - nicht vor. Das festgestellte Motiv der Vereinbarung, einen Anreiz zur Umsatzsteigerung zu schaffen, ist evident und steht mit dem Wortlaut der Urkunden nicht in Widerspruch. Bei der Auslegung einer urkundlich niedergelegten Willenserklärung nach den Paragraphen 914, f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; dabei ist aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, nämlich die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (JBl 1986, 173). Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 91; ZAS 1977/19; JBl 1988, 38 ua).
Nach der Vereinbarung vom 22.4.1988 sollte der Kläger ab 1.5.1988
eine Prämie von 0,5 % des gesamten Jahresumsatzes erhalten. Die erste
Prämie sollte "ausnahmsweise" aus dem Umsatz vom 1.5. bis 31.12.1988
berechnet werden. Da sich die Aliquotierung ohnehin schon aus dem
ersten Satz der Vereinbarung sinngemäß ergibt, wollten die Parteien
mit dem Worte "ausnahmsweise" offenbar klarstellen, daß die Prämie
für das erste Rumpfjahr ohne die einschränkende Bedingung des
Erreichens des Vorjahresumsatzes gebühren sollte. Im Jahr 1989 - die
Vereinbarung vom 22.4.1988 war bis 31.12.1989 begrenzt - sollte aber
die Prämie bei "Nichterreichen" des Vorjahresumsatzes "wegfallen"
(nach den Feststellungen des Erstgerichtes sogar bei
Nichtüberschreiten des Vorjahresumsatzes). Bei der Vereinbarung
dieser Bedingung haben die Parteien nicht auf die - erst später
eingetretene - Situation Bedacht genommen, daß der Kläger im
September 1988 die Leitung einer damals neu eröffneten Filiale
übernahm, so daß für die Beurteilung der Frage, ob ihm im Jahre 1989
die Prämie gebührte (- für 1988 hat er sie ohnehin erhalten -) nur
die Monate September bis Dezember 1988 als Vergleichswerte zur
Verfügung standen. Ein Vergleich mit dem "Vorjahresumsatz" war daher nur beschränkt möglich.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsergänzung beruht aber
darauf, daß ein Vergleich mit dem Vorjahr überhaupt nicht möglich
war; diese Vertragsergänzung durch die zweite Instanz widerspricht
dem aus der Vereinbarung klar hervorgehenden Parteiwillen, die
Prämiengewährung vom Erreichen eines bestimmten Filialerfolges
abhängig zu machen und damit einen Anreiz zur Umsatzsteigerung (oder
jedenfalls zur Vermeidung von Umsatzeinbrüchen) zu schaffen. Da
Vertragsbestimmungen so zu verstehen sind, daß sie nicht zur
einseitigen Interessendurchsetzung führen, sondern eine angemessene
Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ermöglichen (1 Ob
683/88), entsprach es dem Parteiwillen besser, bei der Frage, ob die
Bedingung des Erreichens (Überschreitens) des Vorjahresumsatzes
eingetreten sei, auch eine beschränkte Vergleichsmöglichkeit zu
berücksichtigen, als diese Bedingung überhaupt als nicht beigesetzt zu betrachten.
Daß bei einem beschränkten Vergleich nicht der Umsatz der Monate September bis Dezember 1988 (S 4,183.110) dem Gesamtumsatz des Jahres 1989 (S 10,196.403) gegenüberzustellen ist, wie es der Kläger in seiner Berufung gefordert hatte, ist selbstverständlich, weil sonst Ungleiches gleichgesetzt würde. Der Vergleich der Monate September bis Dezember 1988 mit den Monaten September bis Dezember 1989 zeigt, daß der Umsatz in diesen Monaten des zweiten Geschäftsjahres beträchtlich hinter den Vergleichswerten des Vorjahres zurückgeblieben ist. Nur im September 1988 ergab sich ein Plus, das aber darauf zurückzuführen sein dürfte, daß die Filiale Kärntnerstraße - wie sich aus der Beilage 2 ergibt - erst am 7.9.1988 eröffnet worden sein dürfte. Auch bei Außerachtlassung dieses (in den Tatsacheninstanzen nicht aufgeklärten) Umsatzes ergibt sich bei einer Hochrechnung der fiktiven Monatsumsätze für Jänner bis August 1988 nach den Erfolgsrelationen des Jahres 1989 ein weit hinter dem Jahr 1988 zurückbleibendes Ergebnis. Ein Vorbringen, das gegen die annähernde Richtigkeit dieser linearen Hochrechnung spräche, hat der Kläger nicht erstattet.
Wenn die Parteien in dieser Situation davon ausgegangen sind, daß der Kläger im Jahre 1989 ohne sein Verschulden keine Möglichkeit gehabt habe, die Prämie zu erreichen und daher die Vereinbarung gerade für jenen Zeitraum, bis zu dem ein vollständiger Vergleich mit einem Vorjahresumsatz möglich gewesen wäre, nämlich bis "1.September 1990" (gemeint wohl: 31.8.1990) verlängerten, so kann darin nur die Absicht gelegen sein, dem Kläger die Chance zu geben, im Zeitraum zwischen 1.9.1989 und 31.8.1990 den Umsatz des Vorjahres zu erreichen (bzw nach der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in dieser Zeit einen Mehrumsatz gegenüber dem Vorjahr zu erzielen). Diese mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Prämienübereinkommens verbundene Absicht schließt aber aus, daß dem Kläger für 1989 unabhängig vom Erreichen des Vorjahresumsatzes Umsatzprovision gebühren sollte. Die Parteien haben mit der Vereinbarung vom 5.2.1990 die Unklarheiten, die bei der Auslegung der Vereinbarung vom 22.4.1988 infolge Übernahme einer neuen Filiale durch den Kläger entstanden waren, dadurch beseitigt, daß dem Kläger ein Ausgleich für die nicht erzielbare Prämie 1989 geboten wurde. Damit bleibt aber für die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsergänzung kein Raum. Für das Jahr 1990 hat der Kläger in der Folge die Umsatzprovision erhalten. Für das Jahr 1989 gebührte sie ihm nicht, so daß sich das Problem, ob er mit der Unterfertigung des Schreibens vom 5.2.1990 darauf Verzicht geleistet hat, gar nicht stellt.
Ob der Kläger den Umsatz des Vorjahres nur zu erreichen oder (wie das Erstgericht annahm) zu übertreffen hatte, ist ohne Belang, da ihm im Jahr 1989 weder das eine noch das andere gelungen ist. Die Erledigung der vom Berufungsgericht offen gelassenen Beweisrüge, die nur diesen Punkt betrifft, ist daher entbehrlich.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.