Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des behaupteten Sachverhaltes (§ 54 Abs. 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des behaupteten Sachverhaltes (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach dem § 50 ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist.Der Feststellungsantrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiete der Arbeitsrechtssachen nach dem Paragraph 50, ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
Der Feststellungsantrag ist auch berechtigt.
Gemäß § 36 Abs. 1 HGG gebührt Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 WehrG, außerordentliche Übungen oder einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WehrG leisten, für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen nicht deckt. Gemäß § 37 Abs. 1 HGG besteht die Entschädigung für unselbständig erwerbstätige Wehrpflichtige aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. § 37 Abs. 3 HGG iVm § 26 Abs. 3 Z 1 HGG stellt dazu klar, daß als Einkommen im Sinne des § 37 Abs. 1 HGG sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (sohin auch Überstundenentgelt) anzusehen sind. Andererseits soll durch die Verlegung des Bemessungszeitraumes vor den Antritt des Präsenzdienstes gewährleistet werden, daß die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht (1003 BlgNR 15.GP, 18). Gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 HGG haben Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für die Dauer des Präsenzdienstes zwar keinen Entschädigungsanspruch, aber einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge).Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG gebührt Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, WehrG, außerordentliche Übungen oder einen außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WehrG leisten, für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen nicht deckt. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HGG besteht die Entschädigung für unselbständig erwerbstätige Wehrpflichtige aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Paragraph 37, Absatz 3, HGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, HGG stellt dazu klar, daß als Einkommen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, HGG sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (sohin auch Überstundenentgelt) anzusehen sind. Andererseits soll durch die Verlegung des Bemessungszeitraumes vor den Antritt des Präsenzdienstes gewährleistet werden, daß die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht (1003 BlgNR 15.GP, 18). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, HGG haben Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, für die Dauer des Präsenzdienstes zwar keinen Entschädigungsanspruch, aber einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren (Dienstbezüge).
In diesen Bestimmungen des HGG kommt der ganz allgemein für das Entgeltfortzahlungsrecht geltende Grundsatz zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden soll. Der Bemessung der Fortzahlung ist daher das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Dieses Ausfallsprinzip erfordert es, auch allfällige Überstundenvergütungen dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er gearbeitet (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 213 f; Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4 336 ff). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 164/89 ausgesprochen hat, ist auch der in § 39 Abs. 1 HGG gebrauchte Begriff der "Fortzahlung" in diesem Sinn auszulegen. Es kommt daher zwar nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind bzw. im vorliegenden Fall auch nicht darauf, ob die Mehrdienstleistung dauernd im Sinne des § 61 Abs. 1 GehG oder vorübergehend im Sinne des § 61 Abs. 5, 6 und 8 GehG iVm § 45 Abs. 2 und 3 VBG zu erbringen ist, sondern darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für eine Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Leistung eines im § 36 Abs. 1 HGB genannten Präsenzdienstes eingetreten wäre. Diese bereits in der zitierten Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze haben in gleicher Weise auf jene Fallgruppen Anwendung zu finden, auf die sich der gegenständliche Antrag bezieht. Aus dem Begriff der Fortzahlung ergibt sich aber auch, daß bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes des Fortzahlungsfalles ein Sachverhalt gegeben sein muß, auf dessen Grundlage der Umfang des fortzuzahlenden Entgeltes beurteilt werden kann. Es muß also bereits in diesem Zeitpunkt feststehen, in welchem Umfang der betroffene Lehrer während der Dauer der Präsenzdienstleistung zu zusätzlichen Diensten herangezogen worden wäre, hätte er tatsächlich Dienst verrichtet. Der Umstand, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt zutage tritt, daß sich bei einer Dienstleistung während dieser Zeit die Möglichkeit zu einer einen Anspruch auf entsprechende Vergütung begründenden Mehrdienstleistung ergeben hätte, vermag einen Anspruch auf Fortzahlung nach dem HGG nicht zubegründen.In diesen Bestimmungen des HGG kommt der ganz allgemein für das Entgeltfortzahlungsrecht geltende Grundsatz zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer durch die Arbeitsverhinderung keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden soll. Der Bemessung der Fortzahlung ist daher das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Dieses Ausfallsprinzip erfordert es, auch allfällige Überstundenvergütungen dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Der Arbeitnehmer ist so zu behandeln, als hätte er gearbeitet vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 213 f; Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4 336 ff). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 164/89 ausgesprochen hat, ist auch der in Paragraph 39, Absatz eins, HGG gebrauchte Begriff der "Fortzahlung" in diesem Sinn auszulegen. Es kommt daher zwar nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind bzw. im vorliegenden Fall auch nicht darauf, ob die Mehrdienstleistung dauernd im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, GehG oder vorübergehend im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, 6 und 8 GehG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2 und 3 VBG zu erbringen ist, sondern darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für eine Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Leistung eines im Paragraph 36, Absatz eins, HGB genannten Präsenzdienstes eingetreten wäre. Diese bereits in der zitierten Entscheidung ausgesprochenen Grundsätze haben in gleicher Weise auf jene Fallgruppen Anwendung zu finden, auf die sich der gegenständliche Antrag bezieht. Aus dem Begriff der Fortzahlung ergibt sich aber auch, daß bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes des Fortzahlungsfalles ein Sachverhalt gegeben sein muß, auf dessen Grundlage der Umfang des fortzuzahlenden Entgeltes beurteilt werden kann. Es muß also bereits in diesem Zeitpunkt feststehen, in welchem Umfang der betroffene Lehrer während der Dauer der Präsenzdienstleistung zu zusätzlichen Diensten herangezogen worden wäre, hätte er tatsächlich Dienst verrichtet. Der Umstand, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt zutage tritt, daß sich bei einer Dienstleistung während dieser Zeit die Möglichkeit zu einer einen Anspruch auf entsprechende Vergütung begründenden Mehrdienstleistung ergeben hätte, vermag einen Anspruch auf Fortzahlung nach dem HGG nicht zubegründen.
Gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Mit Schriftsatz ON 6 hat der Antragsteller klargestellt, daß sich das Feststellungsbegehren nur auf Zeiträume bezieht, in denen die betroffenen Vertragslehrer ohne Verhinderung durch Ableistung des Präsenzdienstes weiterhin gemäß § 61 GehG zu vergütende Mehrdienstleistungen erbracht hätten. Dieses Begehren trägt daher dem Ausfallsprinzip und dem diesbezüglichen Einwand der Antragsgegnerin Rechnung. Ein damit in Widerspruch stehendes Ergebnis läßt sich im Hinblick auf den vom Antragsteller ergänzten Sachverhalt auch aus dem Spruch des Feststellungsantrages nicht ableiten.Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Mit Schriftsatz ON 6 hat der Antragsteller klargestellt, daß sich das Feststellungsbegehren nur auf Zeiträume bezieht, in denen die betroffenen Vertragslehrer ohne Verhinderung durch Ableistung des Präsenzdienstes weiterhin gemäß Paragraph 61, GehG zu vergütende Mehrdienstleistungen erbracht hätten. Dieses Begehren trägt daher dem Ausfallsprinzip und dem diesbezüglichen Einwand der Antragsgegnerin Rechnung. Ein damit in Widerspruch stehendes Ergebnis läßt sich im Hinblick auf den vom Antragsteller ergänzten Sachverhalt auch aus dem Spruch des Feststellungsantrages nicht ableiten.
Dem Antrag war daher stattzugeben.