Der Feststellungsantrag ist zulässig, da er eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG betrifft, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des hinlänglich behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der Feststellungsantrag ist aber nicht berechtigt.Der Feststellungsantrag ist zulässig, da er eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG betrifft, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des hinlänglich behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der Feststellungsantrag ist aber nicht berechtigt.
Soweit man davon ausgeht, daß im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten sich als normative Grundlage die spezifisch zivilrechtlichen Gleichbehandlungsgebote wie der arbeitsrechtliche oder der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz an (Jabornegg in einem Vortrag in Altmünster am 4. Oktober 1989). Der Meinungsstand dazu ist nicht einheitlich. So wird die Ansicht vertreten, daß auch die kollektive Rechtsgestaltung am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sei (etwa Pernthaler, Verfassungsrechtliche Probleme der autonomen Rechtssetzung im Arbeitsrecht, ZöR 1967, 64 ff; Binder,
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, DRdA 1983, 156 ff, 163; Beck-Mannagetta, ZAS 1985, 220; vgl. auch § 5 Abs. 2 GleichbehandlungsG). Im Gegensatz dazu hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Ladislav (Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der österreichischen Rechtsprechung, FS Schmitz I, 143) bereits ausgesprochen, daß die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes regelmäßig in Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen ihre Grenze finde (Arb. 9.581, 9.523;Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, DRdA 1983, 156 ff, 163; Beck-Mannagetta, ZAS 1985, 220; vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 2, GleichbehandlungsG). Im Gegensatz dazu hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Ladislav (Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der österreichischen Rechtsprechung, FS Schmitz römisch eins, 143) bereits ausgesprochen, daß die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes regelmäßig in Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen ihre Grenze finde (Arb. 9.581, 9.523;
kritisch Mayer-Maly, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer,
DRdA 1980, 261 ff, 270; ders. DRdA 1986, 127). Diese Ansicht wird
nicht nur durch die Erwägungen gestützt, daß sich im
Kollektivvertrag die Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise niederschlage, sodaß die Rechtsfolgendifferenzierung die Vermutung der sachlichen Richtigkeit in sich trage (Binder aaO), und daß beim Kollektivvertrag das Verhandlungsgleichgewicht stärker gewährleistet ist als beim einzelnen Arbeitsvertrag (Beck-Mannagetta aaO), sondern auch dadurch, daß das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot in erster Linie auf die Person des Arbeitgebers gerichtet ist (vgl. Mayer-Maly, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261 ff; ders. Österreichisches Arbeitsrecht I, 144; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I, 240; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 270 ff. ua.). Demnach darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründe schlechterstellen als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen (Arb. 10.241 uva.). Die Kollektivvertragsparteien agieren aber überbetrieblich. Der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl.Kollektivvertrag die Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise niederschlage, sodaß die Rechtsfolgendifferenzierung die Vermutung der sachlichen Richtigkeit in sich trage (Binder aaO), und daß beim Kollektivvertrag das Verhandlungsgleichgewicht stärker gewährleistet ist als beim einzelnen Arbeitsvertrag (Beck-Mannagetta aaO), sondern auch dadurch, daß das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot in erster Linie auf die Person des Arbeitgebers gerichtet ist vergleiche Mayer-Maly, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261 ff; ders. Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 144; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins, 240; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 270 ff. ua.). Demnach darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründe schlechterstellen als die übrigen Arbeitnehmer unter den nämlichen Voraussetzungen (Arb. 10.241 uva.). Die Kollektivvertragsparteien agieren aber überbetrieblich. Der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl.
Pernthaler, Die verfassungsrechtlichen Schranken der
Selbstverwaltung in Österreich, Gutachten für den 3. ÖJT (1967),
107 ff; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung (1970), 218,
251 f; Bydlinski, Der Gleichbehandlungsgrundsatz im österreichischen
Privatrecht, Gutachten für den 1. ÖJT (1961), I/1, 40 ff, 46 ff)
scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, da es dabei um das
Verhältnis des jeweils am Kollektivvertragsabschluß beteiligten
Verbandes zu seinen Mitgliedern geht (Jabornegg aaO). Bydlinski
vertritt in dem erwähnten Gutachten die Auffassung (aaO 149), daß
eine objektive Normsetzung für Dritte der objektiven Kontrolle durch
das verfassungsrechtliche Gleichheitsprinzip (Art. 2 StGG, Art. 7
B-VG, Art. 14 EMRK) bedürfe. Nicht die Tatsache der Delegation durch
das Gesetz, sondern der Inhalt dieser delegierten Macht begründe
einen wesentlichen Unterschied zwischen der Privatautonomie und der
Kollektivvertragsautonomie. Die Privatautonomie sei inhaltlich nur
auf die Selbstgestaltung der eigenen Lebensverhältnisse gerichtet,
die Kollektivvertragsautonomie hingegen auf die inhaltliche
Gestaltung von Rechtsverhältnissen Dritter. Die
Kollektivvertragspartner könnten Dritten rechtsverbindlich befehlen;
sie hätten Anteil an der objektiven Normsetzung und beschränkten
gerade die Autonomie der Kollektivvertragsunterworfenen, nämlich ihre Befugnis, ihre Rechtsverhältnisse nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Wo dies zutreffe, könne nicht mehr die Gerechtigkeitsidee der Privatautonomie gelten, daß die Beteiligten am besten die ihnen angemessene Regelung finden werden. Diese Ansicht, daß der normative Teil des Kollektivvertrags wegen der verbindlichen Normsetzung für Dritte, also wegen der Schaffung von Gesetzen im materiellen Sinn, unmittelbar an den Kriterien des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gemessen werden müsse, findet sich auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. Mayer-Maly, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 270; ders. Österreichisches Arbeitsrecht I, 146; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Österreichisches Arbeitsrecht2, 115 f; Spielbüchler aaO, 243; Schwarz-Löschnigg aaO, 271; auch ZAS 1985/25 = DRdA 1986/6 mwH). Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die Spesenregelung im gegenständlichen Kollektivvertrag gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt, da von einer willkürlichen, nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigten Differenzierung und damit von einem Verstoß gegen den einen oder den anderen Grundsatz nicht gesprochen werden kann. Der Kollektivvertrag unterscheidet sowohl im Art. IV als auch in Z 1 der Lohnordnung mehrfach zwischen dem fahrplanmäßig konzessionierten periodischen Personentransport und dem Gelegenheits- und Ausflugsverkehr. Der Gelegenheitsverkehr ist nicht nur durch die normierten Spesensätze hervorgehoben, sondern auch dadurch, daß eventuelle Nächtigungsspesen dem Standard der Reisegruppe entsprechend zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten sind. Ebenso sind besonders hohe Verpflegskosten gegen Nachweis angemessen zu vergüten. Schon daraus folgt, daß die Kollektivvertragsparteien nach ihrer Erfahrung zu Recht und durchaus noch aktuell davon ausgehen, daß für die Lenker im Gelegenheitsverkehr höhere Spesen entstehen können, die über den normierten Sätzen liegen. Der Grund dafür ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ein sachlicher. Während sich der Lenker im Linienverkehr typischerweise an einen bestimmten Fahrplan halten und dementsprechende Dispositionen hinsichtlich Verpflegung und allfälliger Nächtigung treffen kann, ist der Lenker im Gelegenheitsverkehr in der Regel von der Reisegruppe und deren Leiter abhängig. Er hat unterschiedlichste Fahrtrouten auch zu entlegenen Reisezielen anzufahren, die Reisedauer ist in der Regel länger und unterschiedlich und der Lenker hat sich jeweils hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft individuell dem Standard der Reisegruppe anzupassen. Diese Erwägungen treffen in der Regel auch für Auslandsfahrten zu. Ein Verstoß der Kollektivvertragsparteien gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher, wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Art der Durchführung der Fahrten im Gelegenheitsverkehr und im Linienverkehr zu verneinen. Auch der Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zuzulassen und seine Anordnungen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung auf den Regelfall abzustellen, wobei mögliche (regelwidrige) Härtefälle in Kauf genommen werden können. Daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrecht6, 442 ff mwH; Arb. 10.221; ZAS 1985/25 = DRdA 1986/6 ua). Es mag zutreffen, daß die kollektivvertragliche Spesenregelung in den vom Antragsteller aufgezählten (besonders "signifikanten") Fällen, in denen auch vom Gelegenheitsverkehr praktisch eine bestimmte Linie ins Ausland befahren wird, für den diesbezüglichen Linienverkehr als unbefriedigend empfunden wird. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die genannten Beispiele, die ebenso wie der Werksverkehr gegenüber der Fülle der einer Durchschnittsbetrachtung zu unterziehenden Gelegenheits- und Ausflugsfahrten einerseits und dem Linienverkehr andererseits doch nur (untypische) Ausnahmen bilden, der objektiven Sachlichkeit der Regelung nicht entgegenstehen.gerade die Autonomie der Kollektivvertragsunterworfenen, nämlich ihre Befugnis, ihre Rechtsverhältnisse nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Wo dies zutreffe, könne nicht mehr die Gerechtigkeitsidee der Privatautonomie gelten, daß die Beteiligten am besten die ihnen angemessene Regelung finden werden. Diese Ansicht, daß der normative Teil des Kollektivvertrags wegen der verbindlichen Normsetzung für Dritte, also wegen der Schaffung von Gesetzen im materiellen Sinn, unmittelbar an den Kriterien des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gemessen werden müsse, findet sich auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum vergleiche Mayer-Maly, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 270; ders. Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 146; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Österreichisches Arbeitsrecht2, 115 f; Spielbüchler aaO, 243; Schwarz-Löschnigg aaO, 271; auch ZAS 1985/25 = DRdA 1986/6 mwH). Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die Spesenregelung im gegenständlichen Kollektivvertrag gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt, da von einer willkürlichen, nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigten Differenzierung und damit von einem Verstoß gegen den einen oder den anderen Grundsatz nicht gesprochen werden kann. Der Kollektivvertrag unterscheidet sowohl im Artikel römisch vier, als auch in Ziffer eins, der Lohnordnung mehrfach zwischen dem fahrplanmäßig konzessionierten periodischen Personentransport und dem Gelegenheits- und Ausflugsverkehr. Der Gelegenheitsverkehr ist nicht nur durch die normierten Spesensätze hervorgehoben, sondern auch dadurch, daß eventuelle Nächtigungsspesen dem Standard der Reisegruppe entsprechend zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten sind. Ebenso sind besonders hohe Verpflegskosten gegen Nachweis angemessen zu vergüten. Schon daraus folgt, daß die Kollektivvertragsparteien nach ihrer Erfahrung zu Recht und durchaus noch aktuell davon ausgehen, daß für die Lenker im Gelegenheitsverkehr höhere Spesen entstehen können, die über den normierten Sätzen liegen. Der Grund dafür ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ein sachlicher. Während sich der Lenker im Linienverkehr typischerweise an einen bestimmten Fahrplan halten und dementsprechende Dispositionen hinsichtlich Verpflegung und allfälliger Nächtigung treffen kann, ist der Lenker im Gelegenheitsverkehr in der Regel von der Reisegruppe und deren Leiter abhängig. Er hat unterschiedlichste Fahrtrouten auch zu entlegenen Reisezielen anzufahren, die Reisedauer ist in der Regel länger und unterschiedlich und der Lenker hat sich jeweils hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft individuell dem Standard der Reisegruppe anzupassen. Diese Erwägungen treffen in der Regel auch für Auslandsfahrten zu. Ein Verstoß der Kollektivvertragsparteien gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher, wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Art der Durchführung der Fahrten im Gelegenheitsverkehr und im Linienverkehr zu verneinen. Auch der Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zuzulassen und seine Anordnungen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung auf den Regelfall abzustellen, wobei mögliche (regelwidrige) Härtefälle in Kauf genommen werden können. Daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrecht6, 442 ff mwH; Arb. 10.221; ZAS 1985/25 = DRdA 1986/6 ua). Es mag zutreffen, daß die kollektivvertragliche Spesenregelung in den vom Antragsteller aufgezählten (besonders "signifikanten") Fällen, in denen auch vom Gelegenheitsverkehr praktisch eine bestimmte Linie ins Ausland befahren wird, für den diesbezüglichen Linienverkehr als unbefriedigend empfunden wird. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die genannten Beispiele, die ebenso wie der Werksverkehr gegenüber der Fülle der einer Durchschnittsbetrachtung zu unterziehenden Gelegenheits- und Ausflugsfahrten einerseits und dem Linienverkehr andererseits doch nur (untypische) Ausnahmen bilden, der objektiven Sachlichkeit der Regelung nicht entgegenstehen.
Die Feststellungsanträge sind daher abzuweisen.