Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaften iSd § 4 Abs 1 ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahren legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die Antragsgegner sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaften iSd Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahren legitimiert.
Der Antragsteller beantragt wie im Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ehemalige Arbeitnehmer der G***** GmbH bzw G***** Vertriebs-GmbH. Diese Gesellschaften bzw deren Rechtsvorgänger versprachen ihren Arbeitnehmern Pensionsleistungen mittels sogenannter „Versorgungszusagen", wovon eine Gruppe von 132 Arbeitnehmern betroffen ist. Der Erstantragsgegner wird als kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der G***** GmbH, der Zweitantragsgegner als kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der G***** Vertriebs-GmbH in Anspruch genommen.
Den betroffenen Arbeitnehmern wurden direkte Leistungszusagen iSd § 2 Z 2 BPG erteilt. Die Leistungszusagen stammen teilweise aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG, teilweise danach. Mehr als drei Arbeitnehmer beziehen bereits seit dem 1. 7. 1990 eine Betriebspension. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte hatten bereits einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen. Die G***** GmbH und G***** Vertriebs-GmbH haben Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung und zur Absicherung der Anwartschaften der Berechtigten aus zukünftigen Betriebspensionen angeschafft. Aus den Jahresabschlüssen geht hervor, dass eine ordnungsgemäße (gesetzeskonforme) Wertpapierdeckung gebildet wurde. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde zunächst am 2. 5. 2003 das Ausgleichs-, in der Folge am 13. 5. 2003 das Konkursverfahren eröffnet. Sämtliche von den späteren Gemeinschuldnerinnen angeschafften Wertpapiere, und zwar sowohl zur Deckung der Abfertigungsrücklage als auch zur Wertpapierdeckung der Pensionsansprüche, wurden auf Depots der Bank ***** AG verwahrt. Diese war Hausbank der beiden Gemeinschuldnerinnen und ist Hauptgläubigerin im Konkurs beider G*****-Gesellschaften. Sie macht geltend, dass die bei ihr erliegenden Wertpapiere gemäß den vereinbarten AGB zu ihren Gunsten verpfändet sind und dass hinsichtlich allfälliger Wertpapiererlöse gemäß der vereinbarten AGB ein Aufrechnungsrecht besteht, und zwar soweit, als die Wertpapiere nicht gemäß § 11 Abs 2 BPG der Verpfändung entzogen sind. Sämtliche Wertpapiere wurden über den Auftrag der Masseverwalter von der B***** AG bereits verkauft, der Verkaufserlös der gemäß § 11 Abs 1 BPG angeschafften Wertpapiere des Depots Nr 214110090000 belief sich auf EUR 2,686.800,09. Die B***** AG war lediglich bereit, einen Betrag von EUR 496.181,02 als den Pensionisten bzw Anwartschaftsberechtigten zustehende Sondermasse herauszugeben, dieser Betrag wird derzeit von den Masseverwaltern auch verteilt. Die Pensionisten verlangen demgegenüber von der B***** AG die Herausgabe des gesamten Verkaufserlöses von EUR 2,686.800,09 und die Verteilung des Gesamtbetrages als Sondermasse an die berechtigten Pensionisten. Die B***** AG ist nach dem Antragsvorbringen der Auffassung, dass sich das Absonderungsrecht iSd § 11 Abs 1 BPG nicht auf sämtliche bei ihr erliegenden Wertpapiere erstreckt. Insbesondere bestreitet sie, dass schon vor dem Inkrafttreten des BPG entstandene Anwartschaften bzw Pensionsansprüche von der Wertpapierdeckung umfasst seien. Diese beziehe sich vielmehr nur auf seit dem Inkrafttreten des BPG anteilsmäßig entstandene Ansprüche. Die B***** AG ist daher trotz eines von den Masseverwaltern in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens nicht bereit, die Variante zu akzeptieren, welche von den Pensionisten als gesetzeskonform angesehen wird.Den betroffenen Arbeitnehmern wurden direkte Leistungszusagen iSd Paragraph 2, Ziffer 2, BPG erteilt. Die Leistungszusagen stammen teilweise aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG, teilweise danach. Mehr als drei Arbeitnehmer beziehen bereits seit dem 1. 7. 1990 eine Betriebspension. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte hatten bereits einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen. Die G***** GmbH und G***** Vertriebs-GmbH haben Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung und zur Absicherung der Anwartschaften der Berechtigten aus zukünftigen Betriebspensionen angeschafft. Aus den Jahresabschlüssen geht hervor, dass eine ordnungsgemäße (gesetzeskonforme) Wertpapierdeckung gebildet wurde. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde zunächst am 2. 5. 2003 das Ausgleichs-, in der Folge am 13. 5. 2003 das Konkursverfahren eröffnet. Sämtliche von den späteren Gemeinschuldnerinnen angeschafften Wertpapiere, und zwar sowohl zur Deckung der Abfertigungsrücklage als auch zur Wertpapierdeckung der Pensionsansprüche, wurden auf Depots der Bank ***** AG verwahrt. Diese war Hausbank der beiden Gemeinschuldnerinnen und ist Hauptgläubigerin im Konkurs beider G*****-Gesellschaften. Sie macht geltend, dass die bei ihr erliegenden Wertpapiere gemäß den vereinbarten AGB zu ihren Gunsten verpfändet sind und dass hinsichtlich allfälliger Wertpapiererlöse gemäß der vereinbarten AGB ein Aufrechnungsrecht besteht, und zwar soweit, als die Wertpapiere nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BPG der Verpfändung entzogen sind. Sämtliche Wertpapiere wurden über den Auftrag der Masseverwalter von der B***** AG bereits verkauft, der Verkaufserlös der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BPG angeschafften Wertpapiere des Depots Nr 214110090000 belief sich auf EUR 2,686.800,09. Die B***** AG war lediglich bereit, einen Betrag von EUR 496.181,02 als den Pensionisten bzw Anwartschaftsberechtigten zustehende Sondermasse herauszugeben, dieser Betrag wird derzeit von den Masseverwaltern auch verteilt. Die Pensionisten verlangen demgegenüber von der B***** AG die Herausgabe des gesamten Verkaufserlöses von EUR 2,686.800,09 und die Verteilung des Gesamtbetrages als Sondermasse an die berechtigten Pensionisten. Die B***** AG ist nach dem Antragsvorbringen der Auffassung, dass sich das Absonderungsrecht iSd Paragraph 11, Absatz eins, BPG nicht auf sämtliche bei ihr erliegenden Wertpapiere erstreckt. Insbesondere bestreitet sie, dass schon vor dem Inkrafttreten des BPG entstandene Anwartschaften bzw Pensionsansprüche von der Wertpapierdeckung umfasst seien. Diese beziehe sich vielmehr nur auf seit dem Inkrafttreten des BPG anteilsmäßig entstandene Ansprüche. Die B***** AG ist daher trotz eines von den Masseverwaltern in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens nicht bereit, die Variante zu akzeptieren, welche von den Pensionisten als gesetzeskonform angesehen wird.
Der Antragsteller leitet folgende rechtliche Schlussfolgerungen ab:
Zu Punkt 1. des Antrages:
§ 11 Abs 1 BPG sei nicht so auszulegen, dass sich Wertpapierdeckungen für Pensionsrückstellungen nur auf Anwartschaften und Pensionsansprüche aus der Zeit nach Inkrafttreten des BPG beziehen, was sich insbesondere aus der - schon in der Urfassung dieser Bestimmung vorhandenen - Bezugnahme auf die Vorschriften des § 14 Abs 7 EStG 1988 und § 116 Abs 4 EStG 1988 ergebe, welche schon vor dem Betriebspensionsgesetz in Kraft getreten seien. Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 BPG enthalte keine Einschränkung, wie sie die Depotbank behaupte.Paragraph 11, Absatz eins, BPG sei nicht so auszulegen, dass sich Wertpapierdeckungen für Pensionsrückstellungen nur auf Anwartschaften und Pensionsansprüche aus der Zeit nach Inkrafttreten des BPG beziehen, was sich insbesondere aus der - schon in der Urfassung dieser Bestimmung vorhandenen - Bezugnahme auf die Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebe, welche schon vor dem Betriebspensionsgesetz in Kraft getreten seien. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG enthalte keine Einschränkung, wie sie die Depotbank behaupte.
Zu Punkt 2. des Antrages:
Aus der geltenden Fassung des § 11 Abs 1, insbesondere Satz 2 BPG, ergebe sich, dass es für den Umfang des Absonderungsrechts nur auf die Widmung angeschaffter Wertpapiere als Rückstellungsdeckung ankomme, ohne dass hiefür die Höchstgrenze des § 14 Abs 7 Z 7 EStG iVm § 14 Abs 5 EStG maßgeblich sei. Sämtliche (offensichtlich gemeint: auch für Abfertigungsrücklagen) gewidmete Wertpapierdeckungen seien daher vom Absonderungsrecht umfasst, jedenfalls aber jene Wertpapiere, die (auch) zur Deckung von Pensionsrückstellungen angeschafft worden seien.Aus der geltenden Fassung des Paragraph 11, Absatz eins,, insbesondere Satz 2 BPG, ergebe sich, dass es für den Umfang des Absonderungsrechts nur auf die Widmung angeschaffter Wertpapiere als Rückstellungsdeckung ankomme, ohne dass hiefür die Höchstgrenze des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, EStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, EStG maßgeblich sei. Sämtliche (offensichtlich gemeint: auch für Abfertigungsrücklagen) gewidmete Wertpapierdeckungen seien daher vom Absonderungsrecht umfasst, jedenfalls aber jene Wertpapiere, die (auch) zur Deckung von Pensionsrückstellungen angeschafft worden seien.
Zu Punkt 3. des Antrages:
Dieses Eventualbegehren komme nur in dem Fall zum Tragen, dass nicht Punkt 2 des Antrags stattgegeben werde. Die Übergangsbestimmung des § 116 Abs 4 Z 4 EStG 1988 sei unklar. Nach Meinung des Antragstellers sollte diese Bestimmung keine völlige Neuberechnung von Rückstellungen herbeiführen, vielmehr dürfe es zu keiner Reduktion der Pensionsrückstellungen kommen. Sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung bereits eine Rückstellung gegeben gewesen, solle diese nicht wieder wegfallen und eine völlig neue aufgebaut werden, vielmehr entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die bereits vorhandenen Rückstellungen erhalten bleiben sollten und nur der jährliche Neuanfall dazugerechnet werden sollte, mit anderen Worten sollte die Berechnung der Wertpapierrückstellung gemäß § 14 Abs 7 iVm § 116 Abs 4 EStG 1988 so erfolgen, dass die über den Basiswert des Jahres 1990 hinausgehende Wertpapierdeckung voll berücksichtigt wird und zusätzlich der über zwanzig Jahre aufzulösende Anteil aus dem Jahr 1990 in die Wertpapierdeckung eingerechnet wird.Dieses Eventualbegehren komme nur in dem Fall zum Tragen, dass nicht Punkt 2 des Antrags stattgegeben werde. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1988 sei unklar. Nach Meinung des Antragstellers sollte diese Bestimmung keine völlige Neuberechnung von Rückstellungen herbeiführen, vielmehr dürfe es zu keiner Reduktion der Pensionsrückstellungen kommen. Sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung bereits eine Rückstellung gegeben gewesen, solle diese nicht wieder wegfallen und eine völlig neue aufgebaut werden, vielmehr entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass die bereits vorhandenen Rückstellungen erhalten bleiben sollten und nur der jährliche Neuanfall dazugerechnet werden sollte, mit anderen Worten sollte die Berechnung der Wertpapierrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 so erfolgen, dass die über den Basiswert des Jahres 1990 hinausgehende Wertpapierdeckung voll berücksichtigt wird und zusätzlich der über zwanzig Jahre aufzulösende Anteil aus dem Jahr 1990 in die Wertpapierdeckung eingerechnet wird.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurück- bzw abzuweisen. Der Antragsteller behaupte gar nicht, dass die antragsgegenständlichen Ansprüche zwischen den Pensionisten und den Masseverwaltern strittig seien, vielmehr bestehe ein solcher Streit nur zwischen den Pensionisten und der Depotbank B***** AG. Es liege somit kein iSd § 54 Abs 2 ASGG zulässiger Feststellungsantrag vor. Im Übrigen traten die Antragsgegner der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegen. Ergänzend wiesen die Antragsgegner darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 46/06-6, § 14 Abs 5 EStG sowie § 14 Abs 7 Z 7 EStG als verfassungswidrig aufgehoben habe und diese Aufhebung mit Ablauf des 8. November 2006 wirksam geworden sei.Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurück- bzw abzuweisen. Der Antragsteller behaupte gar nicht, dass die antragsgegenständlichen Ansprüche zwischen den Pensionisten und den Masseverwaltern strittig seien, vielmehr bestehe ein solcher Streit nur zwischen den Pensionisten und der Depotbank B***** AG. Es liege somit kein iSd Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zulässiger Feststellungsantrag vor. Im Übrigen traten die Antragsgegner der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegen. Ergänzend wiesen die Antragsgegner darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 46/06-6, Paragraph 14, Absatz 5, EStG sowie Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, EStG als verfassungswidrig aufgehoben habe und diese Aufhebung mit Ablauf des 8. November 2006 wirksam geworden sei.
Dem hält der Antragsteller entgegen, dass er einerseits ohnehin das Vorliegen einer Höchstgrenze des Absonderungsrechts bestreite und überdies das Erkenntnis nicht zurückwirke, somit auf bereits entstandene Rechte der Pensionisten, um die es hier gehe, keinen Einfluss nehme.