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Entscheidung 9 ObA 52/20t×

Entscheidung 9 ObA 52/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA52/20t

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 26. 8. 2020 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung am 28. 8. 2020 in der Geschäftsstelle ein.

Die Parteien brachten beim Erstgericht erst am 16. 9. 2020, beim Obersten Gerichtshof am 18. 9. 2020 einlangend, eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder – in den Fällen des Paragraph 492,, ZPO – bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. Die Parteien können daher auch im Revisionsverfahren bis zu den genannten Zeitpunkten Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

Da hier die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

Textnummer

E129475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00052.20T.0929.000

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200929_OGH0002_009OBA00052_20T0000_000