Entscheidung 9 ObA 52/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
01.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 15.550 EUR sA und Feststellung (Interesse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 15 Ra 8/26b-74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (RS0043573).
[2] 2. Der Kläger hat seine Berufung ausschließlich auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der wesentlichen Verfahrensmängel gestützt.
[3] 3. Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Kläger mit einer von ihm angestrebten Fortentwicklung beziehungsweise Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu § 333 ASVG: Der Zweck der darin normierten Haftungsbeschränkung könne dort an seine Grenzen stoßen, wo leitende Arbeitnehmer unter bewusster Inkaufnahme erheblicher Gefahren Arbeitsvorgänge organisierten oder durchführten, deren Risiko sich typischerweise gerade in einer Körperverletzung eines untergeordneten Arbeitnehmers verwirkliche. 3. Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Kläger mit einer von ihm angestrebten Fortentwicklung beziehungsweise Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 333, ASVG: Der Zweck der darin normierten Haftungsbeschränkung könne dort an seine Grenzen stoßen, wo leitende Arbeitnehmer unter bewusster Inkaufnahme erheblicher Gefahren Arbeitsvorgänge organisierten oder durchführten, deren Risiko sich typischerweise gerade in einer Körperverletzung eines untergeordneten Arbeitnehmers verwirkliche.
[4] Diese Überlegungen waren nicht Gegenstand einer Rechtsrüge im Berufungsverfahren. Aus diesem Grund können sie die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
[5] 4. Da die außerordentliche Revision keine anderen Rechtsfragen geltend macht, ist sie ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Da die außerordentliche Revision keine anderen Rechtsfragen geltend macht, ist sie ohne weitere Begründung zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00052.26A.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000