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Entscheidung 9 ObA 52/26a×

Entscheidung 9 ObA 52/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA52/26a

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 15.550 EUR sA und Feststellung (Interesse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 15 Ra 8/26b-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (RS0043573).

[2]              2. Der Kläger hat seine Berufung ausschließlich auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der wesentlichen Verfahrensmängel gestützt.

[3]         3. Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Kläger mit einer von ihm angestrebten Fortentwicklung beziehungsweise Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 333, ASVG: Der Zweck der darin normierten Haftungsbeschränkung könne dort an seine Grenzen stoßen, wo leitende Arbeitnehmer unter bewusster Inkaufnahme erheblicher Gefahren Arbeitsvorgänge organisierten oder durchführten, deren Risiko sich typischerweise gerade in einer Körperverletzung eines untergeordneten Arbeitnehmers verwirkliche.

[4]              Diese Überlegungen waren nicht Gegenstand einer Rechtsrüge im Berufungsverfahren. Aus diesem Grund können sie die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

[5]         4. Da die außerordentliche Revision keine anderen Rechtsfragen geltend macht, ist sie ohne weitere Begründung zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00052.26A.0901.000

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000