Die Revision ist zulässig, weil zur hier zu entscheidenden Konstellation noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Sie ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen berechtigt.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die im deutschen Recht zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG - auch im österreichischen Recht anwendbar. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen.Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind die im deutschen Recht zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG - auch im österreichischen Recht anwendbar. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen.
Darlehensgewährungen durch einen Gesellschafter einer kreditunwürdigen GesmbH werden daher dem Rückzahlungsverbot in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG unterstellt. Solche Darlehen dürfen daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, dass Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben (SZ 64/53; SZ 66/8; SZ 69/208; DRdA 1997, 289; RIS-Justiz RS0054372; RS0060076). Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden - und Kredite zur Sanierungsfinanzierung - die gegeben werden, um eine unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Insolvenz abzuwenden (ÖBA 1997, 307; ecolex 1998, 331, DRdA 1997, 289; Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 325).Darlehensgewährungen durch einen Gesellschafter einer kreditunwürdigen GesmbH werden daher dem Rückzahlungsverbot in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG unterstellt. Solche Darlehen dürfen daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, dass Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben (SZ 64/53; SZ 66/8; SZ 69/208; DRdA 1997, 289; RIS-Justiz RS0054372; RS0060076). Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden - und Kredite zur Sanierungsfinanzierung - die gegeben werden, um eine unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Insolvenz abzuwenden (ÖBA 1997, 307; ecolex 1998, 331, DRdA 1997, 289; Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I**2 325).
Seit der in RdW 1994, 143 veröffentlichten Entscheidung wendet der Oberste Gerichtshof die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen nicht nur auf die Gewährung von Krediten in der Krise, sondern auch auf solche Kredite an, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt (RdW 1994, 143; SZ 70/232).
Überdies werden die dargestellten Überlegungen nicht nur auf die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft durch den Gesellschafter, sondern auch auf andere Rechtshandlungen des Gesellschafters angewendet, die wirtschaftlich der Darlehensgewährung entsprechen (RdW 1994, 143; SZ 66/8; SZ 70/7 [Gebrauchsüberlassung]).
Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen (DRdA 1997, 289; SZ 70/232). Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters - etwa von mehr als 20 % - ist für die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz nicht erforderlich (SZ 70/232).
In der vom Berufungsgericht ohnedies zitierten Entscheidung SZ 70/232 wurde auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als Eigenkapitalersatz qualifiziert (billigend: 8 ObS 69/00f). Allerdings sei dem Gesellschafter aufgrund der im § 69 Abs 2 KO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers eine angemessene, 60 Tagen jedenfalls nicht überschreitende Überlegungsfrist ab Eintritt der für ihn erkennbaren Krise für die Entscheidung zuzubilligen, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (bzw. durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt (SZ 70/232). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die dagegen vom Berufungsgericht vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Dass der Kläger - wie das Berufungsgericht meint - auf die Lohnzahlungen angewiesen war, steht zwar nicht fest, mag aber durchaus zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass er auf die (ungeachtet des familienrechtlichen Naheverhältnisses zu den übrigen Gesellschaftern mögliche) Durchsetzung seiner Forderungen verzichtet und damit der Gesellschaft Liquidität zugeführt hat. Familiäre Beziehungen der Gesellschafter können den durch die geschilderten Grundsätze des Eigenkapitalsersatzes geschützten Gläubigern nicht entgegengehalten werden.In der vom Berufungsgericht ohnedies zitierten Entscheidung SZ 70/232 wurde auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als Eigenkapitalersatz qualifiziert (billigend: 8 ObS 69/00f). Allerdings sei dem Gesellschafter aufgrund der im Paragraph 69, Absatz 2, KO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers eine angemessene, 60 Tagen jedenfalls nicht überschreitende Überlegungsfrist ab Eintritt der für ihn erkennbaren Krise für die Entscheidung zuzubilligen, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (bzw. durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt (SZ 70/232). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die dagegen vom Berufungsgericht vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Dass der Kläger - wie das Berufungsgericht meint - auf die Lohnzahlungen angewiesen war, steht zwar nicht fest, mag aber durchaus zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass er auf die (ungeachtet des familienrechtlichen Naheverhältnisses zu den übrigen Gesellschaftern mögliche) Durchsetzung seiner Forderungen verzichtet und damit der Gesellschaft Liquidität zugeführt hat. Familiäre Beziehungen der Gesellschafter können den durch die geschilderten Grundsätze des Eigenkapitalsersatzes geschützten Gläubigern nicht entgegengehalten werden.
Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung allerdings in erster Linie damit, dass Gegenstand des Verfahrens nur mehr die Ansprüche des Klägers auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung sind, die der Kläger begrifflich nicht habe "stehenlassen" können, weil sie ja erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden seien. Diese Meinung verkennt aber den schon vom Erstrichter hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger, der ungeachtet der beträchtlichen Lohnrückstände nicht seinen Austritt erklärt, sondern sich entschieden hat, ohne regelmäßige und vollständige Lohnzahlung weiterzuarbeiten, schon damit eine Finanzierungsentscheidung getroffen hat, die bewirkt hat, dass die Gesellschaft von der Notwendigkeit, sofort Lohnzahlungen zu leisten und die beendigungsabhängigen Ansprüche zu befriedigen, befreit wurde. Auch insofern hat er daher der Gesellschaft Liquidität zugewendet, sodass auch hinsichtlich der Beendigungsansprüche die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes zum Tragen kommen können. Diese schließen es aber aus, dass der Arbeitnehmer seine in der Krise zugunsten der Gesellschaft getroffene Finanzierungsentscheidung im Konkurs rückgängig macht. Auch der Umstand, dass die Beendigungsansprüche erst mit der hier während des Konkurses erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, schließt es daher nicht aus, die dargestellten Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auch auf solche Ansprüche anzuwenden.
Allerdings ist aufzugreifen, dass bislang jegliche Feststellungen darüber fehlen, wann die Gesellschaft den von den Vorinstanzen implizit unterstellten Zustand der Kreditunwürdigkeit erreicht hat. Zwar ist im Falle eines permanenten Liquiditätsschwierigkeiten folgenden Insolvenzverfahrens prima facie davon auszugehen, dass die Krise der Eröffnung des Konkursverfahrens zeitlich vorangegangen ist (RdW 1994,143). Es wurde aber bereits ausgeführt, dass dem Gesellschafter ab dem für ihn erkennbaren Eintritt der Kreditunwürdigkeit aufgrund der im § 69 Abs 2 KO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers eine angemessene, 60 Tagen jedenfalls nicht überschreitende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (bzw. durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt (SZ 70/232). Damit ist es aber auch erforderlich, den Zeitpunkt des Eintrittes der Kreditunwürdigkeit so weit festzustellen, um beurteilen zu können, ob die dem Kläger zuzubilligende Überlegungsfrist überschritten wurde.Allerdings ist aufzugreifen, dass bislang jegliche Feststellungen darüber fehlen, wann die Gesellschaft den von den Vorinstanzen implizit unterstellten Zustand der Kreditunwürdigkeit erreicht hat. Zwar ist im Falle eines permanenten Liquiditätsschwierigkeiten folgenden Insolvenzverfahrens prima facie davon auszugehen, dass die Krise der Eröffnung des Konkursverfahrens zeitlich vorangegangen ist (RdW 1994,143). Es wurde aber bereits ausgeführt, dass dem Gesellschafter ab dem für ihn erkennbaren Eintritt der Kreditunwürdigkeit aufgrund der im Paragraph 69, Absatz 2, KO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers eine angemessene, 60 Tagen jedenfalls nicht überschreitende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (bzw. durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt (SZ 70/232). Damit ist es aber auch erforderlich, den Zeitpunkt des Eintrittes der Kreditunwürdigkeit so weit festzustellen, um beurteilen zu können, ob die dem Kläger zuzubilligende Überlegungsfrist überschritten wurde.
Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ist anzunehmen, wenn sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten kann und ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden müsste. Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft (Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten), aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auf die Finanzpläne der Gesellschaft an. Anhand dieser Daten ist zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt hätte (ÖBA 2000, 246; RdW 1996, 13; SZ 64/53).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt nach der Aktenlage die Annahme nahe, dass die Gesellschaft bereits lange Zeit vor der Konkurseröffnung kreditunwürdig war. Feststellungen, aus denen dies mit hinreichender Sicht erschlossen werden kann, fehlen allerdings völlig. Fest steht nämlich lediglich, dass sich die Gesellschaft über längerer Zeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befand und dass sich der Kläger mit der Nichtzahlung von Lohn abfand, weil er wusste, dass nicht mehr Geld vorhanden war. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen von dritter Seite keinen Kredit mehr erhalten hätte. Obwohl im Beweisverfahren Hinweise darauf hervorgekommen sind, steht nicht einmal fest, dass auch anderen Arbeitnehmern Lohn vorenthalten werden musste, sodass in Wahrheit Feststellungen über die Finanzlage der Gesellschaft überhaupt nicht vorhanden sind.
Damit erweisen sich aber Verfahren und Feststellungen als ergänzungsbedürftig.
Sollte sich herausstellen, dass die Gesellschaft bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung - länger als die dem Kläger zuzubilligende Überlegungsfrist - kreditunwürdig war, wäre das Klagebegehren im Sinne der dargestellten Rechtslage abzuweisen. Ob der Kläger positiv von der Kreditunwürdigkeit wusste, ist - wie schon ausgeführt - nicht von Belang, weil es nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen kann, wenn er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft, der er durch "Stehenlassen" von Forderungen Liquidität zuführt, nicht hinreichend informiert. Dass die Einholung entsprechender Informationen gerade im vorliegenden Fall, in dem der Kläger jahrelang keine regelmäßigen Lohnzahlungen erhielt, indiziert war, kann nicht zweifelhaft sein.
Da es zur Schaffung einer erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.